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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: XII ZB 81/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 81/00

vom

27. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 435.000 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zu Recht nicht stattgegeben und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt worden ist. Nach § 234 Abs. 1 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis bestand im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten in der auf ein Büroversehen zurückzuführenden irrtümlichen Annahme, die Berufungsbegründungsfrist laufe erst am 21. Februar 2000 ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solches Hindernis nicht erst dann behoben, wenn der Irrtum nicht mehr besteht, sondern schon dann, wenn er nicht mehr unverschuldet ist. Im Falle eines Irrtums über den Ablauf einer Frist ist das regelmäßig der Fall, wenn der verantwortliche Anwalt Anlaß hatte, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und im Fristenkalender eingetragen worden ist (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 5 m.w.N.).

Dieser Anlaß besteht unter anderem, wenn dem Rechtsanwalt wegen des bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist die Akten vorgelegt werden. Er ist dann verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob sein Büropersonal die Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen hat. Das gilt unabhängig davon, ob er die Berufungsbegründung fertigen oder einen Fristverlängerungsantrag stellen will (st.Rspr., vgl. BGH aaO m.N.).

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat am 21. Februar 2000 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Bei dieser Gelegenheit hätte er feststellen müssen, daß diese Frist bereits abgelaufen war. Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO lief somit zwei Wochen nach dem 21. Februar 2000, also am 6. März 2000 ab. Am 6. März 2000 ist zwar eine Berufungsbegründung der Beklagten eingegangen, diese enthielt aber keinen Hinweis auf die versäumte Frist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Beklagten erst mit einem am 17. März 2000 eingegangenen Schriftsatz beantragt. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Fertigung der Berufungsbegründung die Berufungsbegründungsfrist überprüft, hätte er noch rechtzeitig wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können.

Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 ZPO) kam nicht in Betracht, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Tatsachen vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich waren, die die Bewilligung der Wiedereinsetzung hätten rechtfertigen können.



Ende der Entscheidung

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