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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: XII ZB 87/04
Rechtsgebiete: VAHRG, ZPO, BarwertVO, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
BarwertVO § 2 Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 87/04

vom

4. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 2004 aufgehoben und Ziff. II des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 21. Januar 2004 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Vom Versicherungskonto Nr. 10 110958 A 509 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 59 230269 F 022 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,25 €, bezogen auf den 30. November 2002, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. 59 230269 F 022 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg Rentenanwartschaften von monatlich 18,60 €, bezogen auf den 30. November 2002, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 25. August 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 11. September 1958) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 23. Februar 1969) am 6. Dezember 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,25 €, bezogen auf den 30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei VBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 54,97 €, bezogen auf den 30. November 2002, begründet.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1989 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA und der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 198,75 € für die Antragstellerin und 196,25 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet und daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 109,94 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchten die Antragstellerin und die VBL die bei dieser bestehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Der Antragsgegner sowie die LVA und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der VBL sind begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,6 (Alter der Antragstellerin bei Ende der Ehezeit: 44 Jahre) um 65 % auf 5,94 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 1.319,28 € errechnet sich demnach ein Barwert von 1.319,28 € x 5,94 = 7.836,52 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 1,4387 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € eine dynamische Rente von 37,20 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe von 196,25 € stehe somit Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 198,75 € + 37,20 € = 235,95 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 19,85 € errechnet (235,95 € ./. 196,25 € = 39,70 €; 39,70 € : 2 = 19,85 €).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 1,25 € (198,75 € ./. 196,25 : 2). Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 18,60 € (37,20 € : 2). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Ende der Entscheidung

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