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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.1998
Aktenzeichen: XII ZB 87/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511a
ZPO § 519b Abs. 2
ZPO § 511a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 87/98

vom

4. November 1998

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 600 DM.

Gründe:

I.

In einer Verbundsache hat das Familiengericht durch Teilurteil vom 10. Dezember 1997 den Antragsgegner verurteilt, an Eides statt zu versichern, daß er den Bestand seines Endvermögens zum 30. April 1996 im Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. November 1997 nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Bei dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners vom 12. November 1997 handelt es sich um einen nachgelassenen Schriftsatz, der erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, auf die hin das Teilurteil vom 10. Dezember 1997 ergangen ist. Gegen dieses Teilurteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat durch den angefochtenen Beschluß diese Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme des § 511 a ZPO sei nicht erreicht. Es hat verwiesen auf den Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 7. April 1998, in dem es den Berufungsstreitwert auf 600 DM festgesetzt hat. Gegen den ihm am 27. Mai 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 10. Juni 1998 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Ansicht, daß er vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Rechtsanwalt konsultieren dürfe und müsse und daß ihm hierdurch Kosten entstünden, die weit über der Berufungssumme lägen. Außerdem meint er, auch wenn die Berufungssumme nicht erreicht sei, müsse die Berufung als außerordentliches Rechtsmittel zugelassen werden, weil das Verfahren des Familiengerichts unter einem schweren Verfahrensmangel leide. Ihm sei auch keine Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, ob er bezüglich der in dem nachgelassenen Schriftsatz abgegebenen Vermögensaufstellung eine eidesstattliche Versicherung abgeben müsse.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragsgegners zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.

a) Das Interesse des Antragsgegners, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, richtet sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der ihm im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung entsteht (BGH, Beschluß vom 25. September 1989 - II ZR 87/89 - ZPO § 511 a Wertberechnung 7 m.N.). Diese Rechtsprechung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei (vgl. zuletzt BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Soweit die Zulässigkeit einer Berufung von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängig ist (§ 511 a ZPO) und das Oberlandesgericht diesen Wert nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO § 511 a Wertberechnung 9 m.N.).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei der Schätzung des Aufwandes seinen Ermessensspielraum überschritten haben könnte. Der Annahme des Antragsgegners, er müsse vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - erneut - einen Rechtsanwalt einschalten und hierfür zusätzliche Kosten aufwenden, kann nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat die Aufstellung, deren Richtigkeit er an Eides statt versichern soll, mit Hilfe seines Verfahrensbevollmächtigten abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Fragen dann eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein soll. Der dem Antragsgegner entstehende Aufwand ist deshalb von dem Berufungsgericht mit 600 DM rechtsbedenkenfrei bewertet worden. Jedenfalls übersteigt der Wert nicht 1.500 DM, so daß die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht ist.

b) Ob dem Familiengericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und ob es dem Antragsgegner nicht in hinreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt hat, kann offenbleiben. Auch wenn dem Familiengericht solche Fehler unterlaufen sein sollten, wäre die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme unstatthaft. Die Rüge von Verfahrensfehlern oder der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet keine weitere Instanz. Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (BVerfG, Beschluß vom 2. März 1982 - 2 BvR 869/81 - NJW 1982, 1454 m.N.; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1995 - XI ZB 9/95 - NJW 1995, 2497). Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die "greifbar gesetzwidrig" in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Ein Verstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör reicht dafür regelmäßig nicht aus (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1995 aaO m.N.).

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