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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: XII ZB 9/04
Rechtsgebiete: GG, UmwG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 319 Abs. 2 a.F.
ZPO § 325 Abs. 1
a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertragenden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO.

b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins "von Amts wegen" ankündigt, die Berufung jedoch anschließend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 9/04

vom 28. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 2003 werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass es in Ziffer 1 des Tenors statt "die Berufung der Klägerin zu 2 wird als unzulässig verworfen" heißen muss "die Berufung der Klägerin zu 1 wird als unzulässig verworfen".

Beschwerdewert: 32.744 €

Gründe:

A.

Die Klägerin zu 1 hat gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage erhoben, mit der sie Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen verlangt hat, die in einem von der Beklagten gegen sie geführten Rechtsstreit am 13. Mai und 6. Oktober 1998 über 24.248,02 € bzw. 6.138,32 € jeweils zuzüglich Zinsen ergangen sind. Sie hat behauptet, die Forderungen seien durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen. Nachdem aus der Klägerin zu 1 während des erstinstanzlichen Verfahrens durch Ausgliederung die Klägerin zu 2 gegründet worden ist, haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 14. September 1999 um "Korrektur des Aktivrubrums" dahin gebeten, dass die Klägerin zu 2 alleinige Klägerin sei, weil das Prozessrechtsverhältnis auf diese als partielle Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 1 übergegangen sei.

Das Landgericht hat die beantragte "Korrektur" vorgenommen - ohne eine Stellungnahme der Beklagten hierzu abzuwarten - und sodann mit Urteil vom 22. September 1999 die Klage der Klägerin zu 2 mangels schlüssiger Darlegung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin zu 2 Berufung eingelegt und die Klage um Rückzahlung des von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen gezahlten Betrages erweitert. In der Berufungsverhandlung haben die Klägerinnen einen Parteiwechsel dahin erklärt, dass die Klägerin zu 1 wieder Klägerin sein solle. Die Beklagte hat der Parteiänderung widersprochen. Mit Beschluss vom 11. August 2003 hat das Berufungsgericht im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es an einer Beschwer der Klägerin zu 1 fehle, weshalb die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse. Gleichzeitig hat es den Parteien unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Bestimmung eines neuen Termin vom Amts wegen angekündigt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen fehlender Beschwer der Klägerin zu 1 ohne erneute mündliche Verhandlung verworfen, wobei der Tenor lautet: "Die Berufung der Klägerin zu 2 (richtig: zu 1) wird als unzulässig verworfen". Gegen diesen Beschluss richten sich die von den Klägerinnen zu 1 und zu 2 eingelegten Rechtsbeschwerden.

B.

I. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch zulässig, weil das Berufungsgericht ein wesentliches Verfahrensgrundrecht der Klägerin zu 1 verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG) und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Denn die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf diesem Verstoß.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin zu 1 sei wieder Klägerin geworden; ihre Berufung sei jedoch unzulässig. Zwar sei die von den Klägerinnen erklärte Parteiänderung in zweiter Instanz zulässig, weil die ursprüngliche Berufung der Klägerin zu 2 zulässig eingelegt und begründet worden sei. Auch könne die Beklagte ihre grundsätzlich erforderliche Zustimmung nicht verweigern, weil ihr dadurch kein Nachteil entstehe und auch kein Fall der Rechtsnachfolge (§ 265 Abs. 2 ZPO) vorliege und die Sache entscheidungsreif sei. Aus diesen Gründen sei die Parteiänderung auch sachdienlich. Die Berufung sei jedoch durch den Eintritt der Klägerin zu 1 wegen Wegfalls der Beschwer unzulässig geworden und deshalb gemäß § 519 b ZPO a.F. zu verwerfen. Die Klägerin zu 1 sei nämlich durch das erstinstanzliche gegen die Klägerin zu 2 ergangene Urteil nicht beschwert. Bei der Parteiänderung auf Seiten des Berufungsführers setze eine Beschwer der neuen Partei voraus, dass die angefochtene Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne. Diese Möglichkeit bestehe vorliegend für die Klägerin zu 1 als Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2 nicht. Die Zivilprozessordnung sehe lediglich für den Rechtsnachfolger einer Partei, nicht aber für deren Rechtsvorgänger eine Rechtskrafterstreckung vor. Eine Entscheidung habe trotz vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Beschluss ergehen können, weil in dem Verhandlungstermin nicht über die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1 verhandelt worden sei. Es handele sich auch nicht um den Fall einer nachträglich unzulässig werdenden Berufung, denn über die Berufung der Klägerin zu 2, hinsichtlich deren Zulässigkeit eine Erörterung stattgefunden habe, sei nicht zu entscheiden.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht angenommen hat, eine Beschwer der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1 liege nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne, was aber hier nicht der Fall sei.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss. Ist wegen eines gewillkürten Parteiwechsels in der Berufungsinstanz die klagende Partei nicht mit dem in erster Instanz auftretenden Kläger identisch, liegt eine Beschwer des neu eintretenden Klägers nur dann vor, wenn er durch Rechtskrafterstreckung an die im Ersturteil enthaltene Beschwer des ausscheidenden Klägers gebunden ist oder zumindest Ungewissheit über die Tragweite der Rechtskraft und deren Bindungswirkung besteht (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172, 2173 m.w.N).

b) Die Möglichkeit, dass das zum Nachteil der Klägerin zu 2 als Partei ergangene Urteil des Landgerichts Rechtskraft gegenüber der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1 entfaltet, besteht indes, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht.

aa) Eine Rechtskrafterstreckung ergibt sich nicht aus § 325 Abs. 1 ZPO, denn die Klägerin zu 1, aus deren Vermögen die Klägerin zu 2 durch Ausgliederung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) hervorgegangen ist, ist allenfalls Rechtsvorgängerin der ausgegliederten Klägerin zu 2, nicht aber deren Rechtsnachfolgerin. Die Erstreckung der Rechtskraft eines den Rechtsnachfolger beschwerenden Urteils auf seinen Rechtsvorgänger sieht § 325 Abs. 1 ZPO nicht vor; eine solche wird auch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.

Eine Beschwer der Klägerin zu 1 folgt deshalb auch nicht daraus, dass das Landgericht in seinem zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten ergangenen Urteil über die Berechtigung der von der Klägerin zu 1 zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rechtskräftig entschieden hat. Zwar erfasst die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils nach § 322 Abs. 2 ZPO auch die Zu- oder Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 322 Rdn. 24, m.w.N.). Zum Nachteil von am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten können die Rechtsfolgen des § 322 Abs. 2 ZPO aber nur Wirkung entfalten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen der subjektiven Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO vorliegen.

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Rechtskrafterstreckung des erstinstanzlichen Urteils auf die Klägerin zu 1 auch nicht aus der materiell-rechtlichen Verknüpfung der Rechtsverhältnisse zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der subjektiven Rechtskraft anerkannt, wenn dem Urteil ein für Dritte präjudizielles Rechtsverhältnis zugrunde liegt (vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Vollkommer aaO § 325 Rdn. 28 ff.). Erforderlich ist aber, dass das sachliche Recht eine Rechtskrafterstreckung auf einen nicht am Prozess beteiligten Dritten gebietet. Dies setzt eine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift gebotene, Inhalt und Umfang der Bindungswirkung gegebenenfalls näher ausgestaltende Anordnung voraus, wie sie z.B. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Bürgen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils darstellt (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94 - NJW 1996, 395, 396). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wendet lediglich ein, die Frage, ob die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei, betreffe nach § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Klägerinnen als Gesamtschuldner. Dies mag zwar materiellrechtlich richtig sein; die Rechtskraft des Urteils gegen einen Gesamtschuldner hat jedoch nach § 425 Abs. 2 BGB nur Einzelwirkung, d.h. sie wirkt nicht gegen die übrigen Gesamtschuldner (BGH Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88 - ZIP 1989, 1193, 1195; MünchKomm/Bydlinski BGB 4. Aufl. § 425 Rdn. 29; Zöller/Vollkommer aaO § 325 Rdn. 9). Mithin bleibt es der Klägerin zu 1 trotz des die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin zu 2 abweisenden Landgerichtsurteils unbenommen, in einem neuen Prozess gegen die Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorzugehen und dabei einzuwenden, sie habe bereits vor der Ausgliederung mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 musste das Berufungsgericht die Klägerin zu 2 auch nicht als Nebenintervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1 ansehen. Denn die Klägerinnen sind davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2 durch einen gewillkürten Parteiwechsel nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Rechtsstreit auf Klägerseite eingetreten und die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Das Urteil des Landgerichts ist entsprechend dem Antrag der Klägerinnen gegen die Klägerin zu 2 als Partei ergangen. Für eine Umdeutung des von den Klägerinnen gestellten Antrags auf Korrektur des Aktivrubrums dahin, dass die Klägerin zu 2 als Nebenintervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1 auftreten wollte, ist deshalb kein Anhalt ersichtlich.

c) Eine Beschwer der Klägerin zu 1 und damit eine Zulässigkeit ihrer Berufung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1 neben der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch Erweiterung der Klage in zweiter Instanz von der Beklagten Zahlung von 26.608,73 € begehrt. Denn die Berufung ist auch dann unzulässig, wenn mit ihr lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Vielmehr muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung die Berufung auf Beseitigung einer im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer des Rechtsmittelführers gerichtet sein (Senatsurteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - FamRZ 2006, 402; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 aaO S. 1095 m.w.N.; BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435, 1436). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn aus den dargestellten Gründen beschwert das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts die Klägerin zu 1 nicht.

3. a) Die Rechtsbeschwerde ist aber, wie die Klägerin zu 1 zu Recht rügt, gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die angegriffene Entscheidung die Klägerin zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihres Sachvortrags mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsangepasst gestalten können (BVerfG NJW 2003, 3687 f.; BVerfGE 89, 28, 35). Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 11. August 2003 im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb es beabsichtige, die Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig zu verwerfen, und auch unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Es hat jedoch gleichzeitig angekündigt, ein neuer Termin werde "von Amts wegen" bestimmt. Diese Ankündigung stand zwar grundsätzlich einer Entscheidung nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ohne erneute mündliche Verhandlung nicht entgegen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine den Prozessbetrieb bestimmende, nicht bindende Anordnung des Berufungsgerichts nach § 329 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 318 Rdn. 8; BGH Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106, 2107). Aus dem durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Informationsanspruch folgt jedoch, dass die Parteien die Möglichkeit haben müssen, zu der geänderten prozessualen Lage Stellung zu nehmen und ihr Verhalten an die neue Situation anzupassen, wenn das Gericht von dem angekündigten Termin wieder Abstand nehmen möchte. Die Parteien müssen sich darauf einstellen, ihren Vortrag nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung ergänzen oder erläutern zu können. Diese Möglichkeit ist der Klägerin zu 1 durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts vorenthalten worden. Durch den gerichtlichen Hinweis, "neuer Termin" werde "von Amts wegen" ergehen, musste sie nicht mit einem Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung rechnen. Das Berufungsgericht hätte vor der Entscheidung vielmehr - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - deutlich machen müssen, nach seiner Rechtsauffassung sei keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich und die Berufung könne durch Beschluss verworfen werden.

b) Dennoch verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (vgl. BGH Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946). Die Rechtsbeschwerde hat nämlich nur dargelegt, dass die Klägerin zu 2 - hätte das Berufungsgericht wie angekündigt mündlich verhandelt - in der mündlichen Verhandlung dem Rechtsstreit wieder beigetreten wäre. Auch dadurch hätte indessen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Verwerfung der Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig nicht verhindert werden können.

II. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist bereits deshalb unzulässig, weil sie durch den im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und damit nicht mehr Partei ist.

III. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt, "die Berufung der Klägerin zu 2" werde zurückgewiesen, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGH Urteil vom 3. Juli 1996 - VII ZR 221/95 - NJW 1996, 2574, 2576; BGHZ 106, 370, 373) - berichtigt werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu 1 wegen Unzulässigkeit verworfen hat. Über die Berufung der Klägerin zu 2 sei dagegen nach deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit infolge des Parteiwechsels "nicht zu entscheiden". Der Tenor war deshalb wie geschehen zu berichtigen.

Ende der Entscheidung

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