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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: XII ZB 90/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs.
ZPO § 234
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 90/99

vom

29. September 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1999 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen das Verbundurteil des Familiengerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingegangen ist. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, durch die Zustellung des Verbundurteils sei die Frist von einem Monat nicht in Lauf gesetzt worden, weil in den Gründen des Verbundurteils Rentenauskünfte verwertet worden seien, die ihr nicht vorgelegen hätten und zu denen sie deshalb nicht habe Stellung nehmen können. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der Beschwerdeführerin in einer vollständigen Fassung zugestellt worden und dementsprechend bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung keine Bedenken.

Sollte der Beschwerdeführerin in erster Instanz keine Gelegenheit gegeben worden sein, zu den vom Gericht eingeholten Rentenauskünften Stellung zu nehmen, so hätte sie diesen Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs mit einem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel geltend machen können mit dem Ziel, entweder wegen dieses Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zu erreichen oder das rechtliche Gehör in zweiter Instanz nachzuholen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör hindert aber nicht den Lauf einer Rechtsmittelfrist gegen die auf diesem Verstoß beruhende Entscheidung.

Das Oberlandesgericht hat zu Recht geprüft, ob der Beschwerdeführerin von Amts wegen - ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt - wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, diese Möglichkeit aber mit zutreffender Begründung verneint. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt schon aus formellen Gründen nicht in Betracht. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO darf Wiedereinsetzung von Amts wegen nur gewährt werden, wenn die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachgeholt worden ist. Nach § 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, daß ihr die in dem Verbundurteil verwerteten Rentenauskünfte am 22. Oktober 1997 vorgelegen haben. Selbst wenn man davon ausginge, daß die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, hätte es spätestens am 5. November 1997 eingehen müssen. Die Beschwerde vom 4. November 1997 gegen das Verbundurteil ist jedoch erst am 7. November 1997 eingegangen.

Ende der Entscheidung

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