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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: XII ZB 93/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO, BarwertVO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 6
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
BarwertVO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 93/04

vom 8. September 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. März 2004 aufgehoben und Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Worbis vom 26. Juni 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. 25 100768 I 509 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 13,84 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 19. August 1994 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 7. Juni 1963) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. Juli 1968) am 29. Juli 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 106,34 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,96 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL dahin abgeändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 28,29 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1994 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 318 € für den Antragsteller und 105,32 € für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 56,57 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium volldynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,7 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 39 Jahre) um 65 % auf 4,455 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 1.337,76 € errechnet sich demnach ein Barwert von 1.337,76 € x 4,445 = 5.959,72 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 1,0941 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Rente von 27,69 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von 105,32 € stehen somit Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 318 € + 27,69 € = 345,69 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 120,18 € errechnet (345,69 € ./. 105,32 € = 240,37 €; 240,37 € : 2 = 120,18(5) €).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 106,34 € (318 € ./. 105,32 : 2). Insoweit bleibt Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts Worbis vom 26. Juni 2003 aufrechterhalten. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 13,84 € (27,69 € : 2). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Ende der Entscheidung

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