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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: XII ZB 99/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 99/01

vom

18. Juli 2001

in dem Verfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 85/01 - wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 621 e ZPO). Entscheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenentscheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens (vgl. Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung Rdn. 194 m.N.). Entscheidungen des Oberlandesgerichts in diesen Verfahren unterliegen keiner weiteren Beschwerde.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).



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