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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: XII ZB 99/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 1
GKG § 42 Abs. 5
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
GKG § 63 Abs. 3 Satz 2
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG § 66 Abs. 5 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
ZPO § 78 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 99/07

vom 17. Oktober 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.840,65 € [(12 + 6) x 200 DM] festgesetzt, nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde gegen den seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hatte. Mit am 8. Oktober 2007 eingegangenem Schreiben bittet der Kläger um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 831,66 €. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren.

II.

Die als Gegenvorstellung zu wertende Begehr des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kläger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit sie - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG a.F.). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 5 ZPO bedarf der Kläger hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung.

2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu verbleiben.

Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht mit im Juli 2003 eingegangener Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 200 DM (102,26 €) auf 0 € ab Februar 2003 begehrt. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, indem es den Unterhalt ab Oktober 2005 auf 69,28 € herabsetzte. Im Übrigen wies es die Klage ab, also auch im vollen Umfang für den Zeitraum Februar 2003 bis September 2005. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hatte der Kläger uneingeschränkt Berufung eingelegt und nach deren Verwerfung dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bestimmt sich nach § 42 Abs. 1, 5 GKG. Da die Klage vor dem Amtsgericht zu keinem Teil des betroffenen Unterhaltszeitraums in vollem Umfang Erfolg hatte und die Berufung wie auch die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt wurden, sind die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung, § 42 Abs. 1 GKG, also die Monate August 2003 bis Juli 2004, zuzüglich der bei Klageeinreichung zurückliegenden Monate, § 42 Abs. 5 GKG, mithin die Monate Februar bis Juli 2003, für die Wertberechnung maßgeblich. Bezüglich dieser Monate hat das Amtsgericht die Abänderungsklage in vollem Umfang abgewiesen und das Oberlandesgericht hat die Berufung dagegen verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bemisst sich daher nach dem vollen Wert der Klage und beläuft sich auf 1.840,65 € [(12 + 6) x 200 DM]. Gleiches gilt übrigens auch für das Berufungsverfahren, jedoch hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 26. September 2007 davon abgesehen, von dem Ermessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch zu machen und die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren abzuändern.

Ende der Entscheidung

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