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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: XII ZR 101/01 (1)
Rechtsgebiete: RTV, ZPO, GKG, GWB


Vorschriften:

RTV § 4 Ziff. 5
ZPO § 3
ZPO § 9
GKG § 16 Abs. 1 a. F.
GKG § 17 a.F.
GWB § 20 Abs. 1
GKG § 41 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 101/01

vom 11. August 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2004 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004 gibt dem Senat zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen am 27. September/15. Oktober 1996 einen Rahmenmietvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin an Orten, an denen eine Zweitprägestelle für Kfz-Kennzeichen erforderlich ist, Mieträume in der Nähe der Zulassungsstelle zu vermieten. In der Folgezeit haben die Parteien unter Bezugnahme auf den Rahmenmietvertrag einen Standortmietvertrag über einen Mietraum abgeschlossen, der sich neben einer noch zu errichtenden Kfz-Zulassungsstelle in Konstanz befindet. Mit Schreiben vom 18. November 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er die Übergabe des Mietraumes verweigere, da der Mietvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Vorsorglich kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 15. April 1999 das Mietverhältnis nach § 4 Ziff. 5 des Rahmenvertrages aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 30. Oktober 1999. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte das Mietverhältnis durch einen der Klägerin am 5. November 2000 zugegangenen Schriftsatz vom 2. November 2000 fristlos gekündigt.

Die Klägerin macht im Wege eines Feststellungsantrags Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Sie trägt hinsichtlich der Höhe des Schadens vor, daß ihr wegen der Nichterfüllung des Mietvertrages voraussichtlich ein Gewinn in Höhe von 158.500 DM jährlich entgehe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage sowie die - in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung gestellten - Anträge auf Übergabe der Mietsache bzw. auf Abschluß eines Mietvertrags abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Der Senat hat durch Beschluß vom 30. Juni 2004 die Revisionen der Parteien nicht angenommen und den Streitwert der Revisionsverfahren auf 648.318 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie unter Abänderung des Beschlusses vom 30. Juni 2004 die Herabsetzung des Streitwerts verlangt.

II.

Die Gegenvorstellung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Streitwert der Revisionsverfahren bestimmt sich nach § 3 ZPO.

1. Der Wert der Revisionen der Parteien ist wie folgt festzusetzen:

a) Revision des Beklagten: 118.858 € (232.466,66 DM)

aa) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen. Der Wert der Revision des Beklagten bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach der Höhe des voraussichtlich der Klägerin in diesem Zeitraum entstehenden Schadens abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklage"). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß sie von einem ihr entgehenden Gewinn von durchschnittlich 158.500 DM jährlich ausgegangen ist. Danach beträgt der von ihr für diesen Zeitraum behauptete Schaden voraussichtlich 290.583,33 DM (158.500 DM : 12 x 22). Der Streitwert der Revision der Beklagten war daher unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20 % auf 232.466,66 DM (118.858,32 €) festzusetzen (290.583,33 DM - 20 % = 232.466,66 DM).

bb) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, für die Festsetzung des Streitwerts sei an § 41 Abs. 1 GKG (§ 16 Abs. 1 GKG a. F.) analog anzuknüpfen. Bei einer auf künftig wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob sich in diesem Fall der Streitwert nach §§ 16 Abs. 1, 17 GKG a.F. oder § 9 ZPO bestimmt (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 299; OLG Köln, JurBüro 1992, 698). Diese Streitfrage ist höchstrichterlich für den Bereich des Mietrechts bereits entschieden worden, wonach der Wert einer auf einen zukünftigen Mietausfall gerichteten Klage nach § 9 ZPO festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 112/84 - KostRspr. § 16 GKG Nr. 39). Der Anwendungsbereich des § 9 ZPO erfordert aber, daß mit der Klage ein Recht geltend gemacht wird, das auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gerichtet ist. Ein solcher Anspruch liegt dem mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schaden nicht zugrunde. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz eines bereits eingetretenen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 308/89 - VersR 1991, 1415), dessen Höhe lediglich noch nicht feststeht. Somit handelt es sich nicht um gleichbleibende Nutzungen oder Leistungen, die sich regelmäßig als einheitliche Folgen eines Rechtsverhältnisses ergeben (vgl. Zöller/Herget aaO § 9 Rdn. 2, 3).

b) Revision der Klägerin: 529.460 € (1.035.533,34 DM)

aa) Das Oberlandesgericht hat die weitergehende Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 6. November 2000 abgewiesen. Der Wert der Revision der Klägerin bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach der Höhe des ihr voraussichtlich entgehenden Gewinns in der ab dem 6. November 2000 noch verbleibenden Vertragslaufzeit. Der Senat hat den Streitwert der Revision der Klägerin unter Berücksichtigung eines ihr jährlich entgehenden Gewinns von 158.500 DM - bei einer geschätzten Vertragslaufzeit von insgesamt 10 Jahren - auf 1.585.000 DM abzüglich des bereits beim Wert der Revision des Beklagten berücksichtigten Schadens von 290.583,33 DM für die ersten 22 Monate und abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklage") auf 1.035.533,34 DM (529.459,79 €) festgesetzt (1.585.000 DM - 290.583,33 DM = 1.294.416,67 DM - 20 % = 1.035.533,34 DM). Der Senat ist bei der Wertfestsetzung von einer Vertragsdauer von 10 Jahren ausgegangen, weil eine solche Befristung bei gewerblichen Mietverhältnissen üblich ist. Die Vertragslaufzeit konnte von dem Senat nur geschätzt werden, da der Mietvertrag hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses auf den zwischen dem Beklagten und dem L. K. geschlossenen Mietvertrag verweist und dieser dem Senat nicht vorliegt.

bb) Die Klägerin beanstandet ohne Erfolg, daß die Vorschrift des § 20 Abs. 1 GWB der von dem Senat vorgenommenen Schätzung der Vertragslaufzeit entgegensteht. Der Kartellsenat (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 - NJW 2003, 2684, 2685; BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01 - NJW 2003, 752, 753 f.) hat zwar entschieden, daß ein marktbeherrschender Vermieter gegen § 20 Abs. 1 GWB verstößt, wenn er nur begrenzt zur Verfügung stehende Gewerbeflächen in der Weise vermietet, daß der Marktzutritt aktueller und potentieller Wettbewerber des Mieters für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre blockiert wird. Aus dem Vorbringen der Parteien geht aber nicht hervor, daß der Beklagte eine solche marktbeherrschende Stellung innehat und durch eine längere Vermietung des Gewerberaumes ein Marktzutritt potentieller Wettbewerber verhindert wird.

2. Der Streitwert der Revisionsverfahren beträgt somit insgesamt 648.318 €.

Ende der Entscheidung

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