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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: XII ZR 108/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 108/03

vom 4. August 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit zugelassen, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Beschwerdewert: 49.082 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO. Sie ist auch begründet.

I.

Das Landgericht hatte der Klage des Klägers weitgehend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten begründete diese mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003, der dem Kläger am 25. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit am 20. März 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger Anschlußberufung ein, mit der er klageerweiternd Zahlung weiterer 49.084,02 € verlangt.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück und verwarf die Anschlußberufung des Klägers mit der Begründung, sie sei nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden.

Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält die Feststellung, die Berufungsschrift der Beklagten sei dem Kläger am 23. Januar 2003 zugestellt worden. Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift, der sich aus dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis ergibt, enthält das Urteil nicht.

II.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Anschließung an eine Berufung des Gegners bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig und nach Absatz 3 dieser Vorschrift in der Anschlußschrift zu begründen. Die Anschlußberufung des Klägers genügt diesen Anforderungen.

Soweit das Berufungsgericht sie gleichwohl wegen Nichteinhaltung der Frist als unzulässig verworfen hat, ist es ersichtlich davon ausgegangen, die Monatsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginne bereits mit der Zustellung der Berufungsschrift, was sich daraus ergibt, daß es nur zum Zeitpunkt dieser Zustellung Feststellungen getroffen hat.

Diese Auffassung ist mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar und verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf eine Sachentscheidung über seinen klageerweiternden Antrag. Dies bedarf zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Korrektur durch das Revisionsgericht.

Ende der Entscheidung

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