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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: XII ZR 113/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 202 Abs. 1
BGB § 208
BGB § 211 Abs. 2
BGB §§ 202 Abs. 1, 208, 211 Abs. 2

1. Zu den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung durch ein sogenanntes Stillhalteabkommen.

2. Die Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruches grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB dar (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83 - FamRZ 1985, 1021, 1022).

3. Betreiben die Parteien das Zugewinnausgleichsverfahren nicht weiter, so kommt es in der Regel zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann, wenn der Grund für das Nichtbetreiben außergerichtliche Verhandlungen der Parteien über Höhe und Ausgleich des Zugewinns sind.

BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - OLG Braunschweig AG Goslar


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 113/97

Verkündet am: 27. Januar 1999

Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. April 1997 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann, den Beklagten, auf Zugewinnausgleich in Anspruch.

Die Ehe der Parteien wurde aufgrund des am 13. August 1986 zugestellten Scheidungsantrages geschieden. Das Urteil ist seit 23. Mai 1989 rechtskräftig. Am 8. April 1992 reichte die Klägerin, vertreten durch ihre damalige Prozeßbevollmächtigte und jetzige Streithelferin sowie Revisionsklägerin, eine Stufenklage auf Auskunftserteilung, Versicherung an Eides statt und Zahlung eines Zugewinnausgleichs ein, die dem Beklagten am 18. April 1992 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1992 bat die Klägerin um Aufhebung des anberaumten Termins und um neue Terminsbestimmung nur auf Antrag, weil der Beklagte den Auskunftsanspruch außergerichtlich anerkannt habe und die Parteien hierüber korrespondierten. Der Beklagte stimmte zu. Das Amtsgericht hob daraufhin am 29. Juni 1992 den Termin auf und lud die Parteien und ihre Vertreter ab. Drei Monate später, am 30. September 1992, setzte es den Streitwert fest und verfügte das Weglegen der Akten. In der Folge korrespondierten die Parteien über die zwischenzeitlich erteilte Auskunft des Beklagten und die von der Klägerin geforderten Ergänzungen. Außerdem kamen sie überein, Wertgutachten über ihre beiden, jeweils im hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücke einzuholen. Die Klägerin erteilte am 10. Mai 1993 einem Sachverständigen den Auftrag, dem sich der Beklagte am 22. Juni und 2. Juli 1993 anschloß. Der Sachverständige übermittelte der Klägerin am 21. Januar 1995 ein Gutachten und am 16. Februar 1995 ein Ergänzungsgutachten. Der Beklagte berechnete am 23. März 1995 den aus seiner Sicht gegebenen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin und schlug ihr zur vollständigen Vermögensauseinandersetzung vor, daß sie das wertvollere Grundstück gegen eine restliche Ausgleichszahlung und unter Verrechnung ihrer Zugewinnausgleichsforderung übernehmen solle. In der Folge mahnte er wiederholt, teils unter Fristsetzung, eine Stellungnahme der Klägerin an. Diese erbat sich Fristverlängerung, zuletzt am 28. August 1995, und erhob Einwendungen gegen die Berechnung, woraufhin der Beklagte eine Überprüfung zusagte. Ein Gegenangebot der Klägerin vom 17. Oktober 1995 wies der Beklagte unter dem 26. Oktober 1995 mit der Bemerkung zurück, die Klägerin möge einen realistischen Vorschlag unterbreiten. Ein weiteres Angebot vom 6. Dezember 1995 ließ er unbeantwortet und erhob schließlich mit Schreiben vom 11. April 1996 die Einrede der Verjährung.

Daraufhin reichte die Klägerin am 6. Mai 1996 beim Amtsgericht einen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zugewinnausgleich von 90.118,80 DM ein und erbat hierfür Prozeßkostenhilfe, die ihr das Amtsgericht bewilligte. Die Zahlungsklage wurde dem Beklagten am 23. August 1996 zugestellt. Die Streitverkündete ist dem Verfahren auf seiten der Klägerin als Streithelferin beigetreten.

Das Amtsgericht hat durch Grundurteil die Klage auf Zugewinnausgleich für gerechtfertigt erklärt, weil sich der Beklagte nicht auf die Verjährung berufen dürfe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Streithelferin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin angenommen. Es ist davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB, die mit Kenntnis der Klägerin von der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu laufen begonnen hatte, zunächst durch Erhebung der Stufenklage gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden sei. Diese Unterbrechungswirkung habe aber gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem 29. Juni 1992 geendet, nachdem der Amtsrichter an diesem Tag aufgrund des Antrags der Klägerin und des Einverständnisses des Beklagten den Termin aufgehoben und eine dreimonatige Wiedervorlage verfügt habe. Durch diese Prozeßhandlungen sei das Verfahren in Stillstand geraten mit der Folge, daß die prozeßbedingte Unterbrechung geendet habe, die Verjährung am 30. Juni 1992 erneut begonnen habe und mit Ablauf des 29. Juni 1995 vollendet gewesen sei. Die drei Monate später (am 30. September 1992) erfolgte Streitwertfestsetzung und das Weglegen der Akten hätten darauf keinen Einfluß mehr gehabt, da es sich insoweit nicht um Prozeßhandlungen i.S. des § 211 BGB gehandelt habe. Der Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB stünde hier auch nicht entgegen, daß die Parteien das Verfahren wegen ihrer außergerichtlichen Verhandlungen nicht betrieben hätten. Zwar werde § 211 Abs. 2 BGB verschiedentlich als unanwendbar angesehen, wenn die Parteien triftige Gründe für ihre prozessuale Untätigkeit hätten. Der vorliegende Fall sei jedoch mit den bisher hierzu entschiedenen Fällen nicht vergleichbar. Weder die Motive der Parteien noch die Frage, ob ihr einvernehmliches Stillhalten sinnvoll und prozeßwirtschaftlich vernünftig sei, spielten für den tatsächlich eingetretenen Verfahrensstillstand mit seiner in § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmten Folge eine Rolle. Das gelte um so mehr, als die Gründe der Parteien für das Gericht nicht erkennbar gewesen seien, da lediglich mitgeteilt worden sei, die Parteien stünden in außergerichtlicher Korrespondenz. Wollte man bereits einem Verhalten der Parteien, das noch nicht den Tatbestand der Hemmung der Verjährung gemäß § 202 BGB erfülle, Auswirkungen auf den Verjährungsablauf beimessen, würde dies im Ergebnis zu einer nach § 225 BGB unzulässigen Erschwerung der Verjährung führen, die § 211 BGB gerade verhindern wolle.

Eine Verjährungshemmung nach § 202 BGB sei mangels eines eindeutigen "pactum de non petendo", das dem Beklagten im Falle einer Fortführung des Prozesses durch die Klägerin ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht oder eine Prozeßeinrede gegeben hätte, nicht eingetreten. Dazu reiche auch das Einvernehmen der Parteien über die Einholung der Gutachten über die Grundstücke nicht aus, da diese - anders als Schiedsgutachten - lediglich unverbindliche Hilfsmittel zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs seien und die Klägerin nicht an der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert hätten. Dem Beklagten sei die Berufung auf die eingetretene Verjährung auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Er habe die Klägerin nicht von der Einhaltung der Verjährungsfrist abgehalten. Denn nicht er, sondern die Klägerin selbst habe die weiteren Verzögerungen nach Eingang der beiden Gutachten bei ihr zu verantworten. Auch könne sie für sich keinen Vertrauenstatbestand aus dem Umstand herleiten, daß der Beklagte am 23. März 1995 selbst den Zugewinn errechnet und ihr ein Angebot zur Vermögensauseinandersetzung unterbreitet habe. Weder daraus noch aus seinem späteren Verhalten habe sie schließen können, daß er ihre Forderung nur mit sachlichen Einwänden, nicht aber mit der Verjährungseinrede bekämpfen werde.

II.

Diese Ausführungen halten nicht in jedem Punkt einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die dreijährige Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB) begann mit Kenntnis der Klägerin von der Beendigung des Güterstandes, d.h. vom Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am 23. Mai 1989 an, zu laufen. Sie wurde zunächst durch Erhebung der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung mit dem am 8. April 1992 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 7. April 1992 unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB), und zwar auch hinsichtlich des noch unbezifferten Zahlungsantrages (vgl. BGH Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992, 2563 m.w.N.; Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 1 und 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 254 Rdn. 1).

Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § 211 Abs. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts endet und die Verjährung erneut beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Bei der Stufenklage endet die umfassende Unterbrechung der Verjährung allerdings nicht schon damit, daß dem Auskunftsanspruch in der ersten Stufe rechtskräftig stattgegeben wird. Denn solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche (Auskunft, Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben) in der Vollstreckung durchsetzt, liegt ein Stillstand des Verfahrens noch nicht vor. Die Unterbrechung der Verjährung endet vielmehr erst, wenn der Zahlungsanspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wird (BGH Urteil vom 17. Juni 1992 aaO m.w.N.; MünchKomm/von Feldmann BGB 3. Aufl. § 211 Rdn. 6 und 7). Das kann die Partei vermeiden, indem sie den Prozeß weiter betreibt.

Ein solcher Fall liegt hier indessen, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht vor.

Nachdem die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 23. Juni 1992 beantragt hatte, den in der Auskunftsstufe anberaumten ersten Termin aufzuheben und neuen Termin nur auf ihren Antrag hin anzuberaumen und der Beklagte dem am 29. Juni auf telefonische Anfrage des Gerichts zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht dem entsprochen und Wiedervorlage auf drei Monate verfügt. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß damit der Prozeß am 29. Juni 1992, dem Tag der letzten Prozeßhandlung der Parteien und des Gerichts, gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Stillstand gekommen ist. Dabei bedarf es keiner förmlichen Ruhensanordnung, sondern es genügt, daß die Parteien vereinbarungsgemäß nicht zum Termin erscheinen und das Gericht das Verfahren stillschweigend ruhen läßt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496, 2497 jeweils m.w.N.; MünchKomm/von Feldmann aaO § 211 Rdn. 5 und 6; ebenso Staudinger/Peters BGB Bearbeitung 1994 § 211 Rdn. 12). Damit endete die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 29. Juni 1995, so daß der erst am 6. Mai 1996 eingereichte Zahlungsantrag der Klägerin verspätet war.

Die Revision wendet demgegenüber ein, daß § 211 Absatz 2 Satz 1 BGB keine Anwendung finden dürfe, weil die Klägerin triftige Gründe gehabt habe, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben, nachdem der Beklagte den Auskunftsanspruch außergerichtlich anerkannt habe und beide Parteien übereingekommen seien, den Wert der Grundstücke durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung stelle einen hinreichend triftigen Grund für das Untätigbleiben der Klägerin dar, so daß sich der tatsächliche Prozeßstillstand hier nicht gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ihren Lasten auswirken dürfe.

Damit dringt die Revision jedoch nicht durch.

Zwar hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht jeder Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB soll nämlich nach seiner Zweckbestimmung verhindern, daß die Verjährung entgegen dem Verbot des § 225 BGB dadurch ausgeschlossen oder erschwert wird, daß die Partei einen Prozeß beginnt, ihn aber in der Folge nicht weiter betreibt und damit die durch die Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung fortdauern läßt. Tut die Partei dies bewußt und ohne einen Grund für ihre Untätigkeit, so daß ihr Verhalten auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, verdient sie keinen Schutz, und die Wirkung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB (erneuter Beginn der Verjährung) greift zugunsten des Schuldners ein. Umgekehrt soll § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB der Partei aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie triftige Gründe hat, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben (vgl. BGH Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811; vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496, 2497 = WM 1983, 533; Urteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85 - NJW 1987, 371, 372; vom 24. September 1987 - VII ZR 187/86 - NJW 1988, 128, 129; vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - VersR 1988, 389, 390; vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94 - NJW-RR 1995, 1335, 1336; vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96 - NJW 1997, 1777 jeweils m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dabei allerdings betont, daß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB für seine Anwendbarkeit eine "grundlose Untätigkeit" der Parteien nicht zwingend voraussetze und auch nicht erfordere, daß die Parteien den Verfahrensstillstand in der Absicht, § 225 BGB zu umgehen, herbeigeführt haben. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit komme es weder auf Motive und Absichten der Parteien noch darauf an, ob ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozeßwirtschaftlich vernünftig sei; vielmehr seien die nach außen erkennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Februar 1983 aaO und vom 20. Oktober 1987 aaO sowie BGHZ 106, 295, 299).

Als einen triftigen Grund, der die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB ausnahmsweise ausschließt, hat der Bundesgerichtshof es z.B. angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Anraten des Gerichts erst das Berufungsverfahren abwarten (Urteil vom 7. Dezember 1978 aaO) oder wenn nach dem landgerichtlichen Urteil eine Klage derzeit unbegründet ist und vom Ausgang einer Drittwiderspruchsklage abhängt, so daß der Kläger im Vertrauen darauf zunächst von der Weiterverfolgung seiner Klage im Rechtsmittelzug absieht (Urteil vom 1. Juli 1986 aaO). Ähnliches gilt für das Untätigbleiben einer Partei, nachdem das Gericht einen Parteiwechsel auf Klägerseite angeregt hat (Urteil vom 24. September 1987 aaO). In allen diesen Fällen liegt die Ursache für den Verfahrensstillstand nicht im Verantwortungsbereich der Parteien, sondern des Gerichts, so daß eine Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB nicht gerechtfertigt erscheint. Dagegen hat der Bundesgerichtshof § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB durchgreifen lassen, wenn die Parteien lediglich aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwarteten, da dadurch allein § 211 Abs. 2 BGB noch nicht unanwendbar werde (Urteil vom 21. Februar 1983 aaO; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276).

Daran anknüpfend kann es nach Auffassung des Senats nicht als ein die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB ausschließender, ausreichender Grund angesehen werden, wenn eine Partei - wie hier - lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiter betreibt. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die über den in der Praxis häufigen Fall hinausgehen, daß die Parteien auch außerhalb des Prozesses noch in Verhandlungen stehen, und die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Unterbrechung der Verjährung noch andauern zu lassen. Das erfordert zum einen das Interesse des durch § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB und durch die wieder beginnende Verjährung geschützten Schuldners, zum anderen auch die Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für die der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar ersichtlich sein muß. Daß auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben des Prozesses einverstanden ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Parteien haben es in diesem Fall in der Hand, durch die Abrede eines zeitweiligen Verzichts auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede der Gefahr des Verjährungseintritts für den Gläubiger zu entgehen. Das ist in der Praxis ein übliches Verfahren, wenn einerseits versucht werden soll, den Streit außergerichtlich beizulegen, andererseits Verjährung droht und für Verhandlungen nicht mehr ausreichend Zeit ist (vgl. Staudinger/Peters BGB 12. Aufl. Bearb. 1995 § 202 Rdn. 31).

Daß das Gesetz an anderer Stelle in § 852 Abs. 2 BGB den Vergleichsverhandlungen eine höhere Bedeutung einräumt, kann zugunsten der Klägerin nicht herangezogen werden. Die in § 852 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung hat nicht im allgemeinen Teil bei den Verjährungsvorschriften, sondern im Deliktsrecht ihren Platz. Sie ist nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens, der im Recht der Verjährung allgemein Geltung beanspruchen kann (ablehnend auch BGHZ 123, 394, 396 f. für die Frage der Anwendbarkeit im Transportrecht). § 852 Abs. 2 BGB ist demgemäß nur im Bereich deliktischer und damit konkurrierender vertraglicher Ansprüche angewandt worden, um hier eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten (vgl. BGHZ 93, 64, 66 f. m.w.N.; für deliktische und vertragliche Ansprüche aus Mietverhältnissen; für den Zugewinnausgleich offengelassen von BGH, Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR 71/83 - FamRZ 1984, 655; Staudinger/Peters aaO § 202 Rdn. 30).

2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährung nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt war.

Eine ausdrückliche Stundungsabrede haben die Parteien nicht getroffen. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch in dem außergerichtlichen Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs durch den Beklagten und dem daraufhin gestellten Antrag der Klägerin, vorerst nicht zu terminieren, keine stillschweigende Stundung des Leistungsanspruchs gesehen werden. Es ist anerkannt, daß selbst eine ausdrückliche Vereinbarung, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, in der Regel nur prozessuale Bedeutung hat, ihr aber darüber hinaus nicht ohne weiteres eine materiell-rechtliche Wirkung i.S. einer Stundungsabrede oder eines temporären Leistungsverweigerungsrechts zukommt. Denn das widerspräche § 211 Abs. 2 BGB, der weitgehend gegenstandslos wäre, wenn zugleich mit dem Ende der Verjährungsunterbrechung eine Hemmung der Verjährung einträte (Urteil vom 21. Februar 1983 aaO S. 2497 re.Sp.). Für ein sogenanntes Stillhalteabkommen, das den befristeten Verzicht des Gläubigers auf die prozessuale Geltendmachung der Forderung enthält und dem Schuldner vorübergehend die Geltendmachung eines Prozeßhindernisses an die Hand gibt, lagen nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei verfahrensfehlerhaft wesentliche Umstände übersehen und das weitere Verhalten der Klägerin, die ihren Anspruch bis zur Erteilung der Auskunft nicht weiter verfolgt habe, nicht ausreichend als Indiz für ihren wirklichen Willen herangezogen, greift nicht durch. Denn der befristete Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien voraus, die den Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigen und dem Gläubiger verbieten soll, seine Forderung jederzeit durch Weiterbetreiben des Verfahrens durchzusetzen (BGH, Urteil vom 23. April 1998 aaO). Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts fehlte es an dieser Voraussetzung. Auch die Vereinbarung, einen Sachverständigen mit der Grundstücksbewertung zu beauftragen, gibt hierfür nichts her. Denn anders als bei einer Schiedsgutachtensabrede, die zusammen mit der Absprache über die Verbindlichkeit der Wertfeststellung in der Regel zugleich die stillschweigende Vereinbarung enthält, daß der Gläubiger für die Dauer der Erstellung des Gutachtens trotz Fälligkeit seiner Forderung gegen den Schuldner nicht gerichtlich vorgehen werde (BGH Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89 - NJW 1990, 1231, 1232 m.N.), handelte es sich hier um unverbindliche Gutachten, die den Parteien im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs lediglich Anhaltspunkte für den Wert der Grundstücke liefern sollten. Daß die Klägerin - mit Wissen und Billigung des Beklagten - sich damit zugleich die Verpflichtung auferlegen wollte, bis zur Erstellung der Gutachten nicht gegen den Beklagten vorzugehen, ist nach den revisionsrechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Auch insoweit ist der Klägerin entgegenzuhalten, daß sie, um einer drohenden Verjährung zu entgehen, mit dem Beklagten eine Abrede über einen temporären Verjährungsverzicht hätte treffen müssen (OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 260, 261 m.w.N.).

3. Das Urteil kann indessen insoweit nicht bestehen bleiben, als das Oberlandesgericht die Frage eines Anerkenntnisses des Beklagten nach § 208 BGB nicht geprüft hat.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (BGH Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92 - NJW-RR 1994, 373; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 363/86 - NJW 1988, 1259, 1260, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem Empfängerhorizont des Gläubigers (BGH Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108 m.w.N.).

Für das Pflichtteilsrecht ist angenommen worden, daß ein Anerkenntnis auch darin liegen kann, daß der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlaß gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen läßt, daß er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewußt ist. Das bloße Bewußtsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (BGH Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83 - FamRZ 1985, 1021, 1022 m.Anm. Dieckmann aaO S. 1124; Urteil vom 27. Juni 1990 aaO).

Hieran anknüpfend meint die Revision, daß in dem Schreiben des Beklagten vom 23. März 1995, in dem er nicht nur Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen erteilt, sondern auch den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin errechnet habe, ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB liege. Ob die für die Auskunft beim Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragen werden können, ist streitig (bejahend OLG Hamburg FamRZ 1984, 892, 893; Johannsen/Henrich/Jaeger EheR 3. Aufl. § 1378 Rdn. 19; MünchKomm/von Feldmann aaO § 208 Rdn. 11; Soergel/Walter BGB 12. Aufl. § 208 Rdn. 6; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1378 Rdn. 14; verneinend MünchKomm/Gernhuber BGB 3. Aufl. § 1378, 29; zweifelnd OLG Zweibrücken aaO S. 161), ist jedoch nach Ansicht des Senats zu verneinen, weil es sich beim Zugewinnausgleich um einen Saldierungsanspruch handelt, der erst dann errechnet werden kann, wenn auch das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten feststeht.

Auch wenn damit die für das Pflichtteilsrecht entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung gelangen, erhebt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob in dem Schreiben vom 23. März 1995, das der Beklagte im Rahmen der anwaltlichen Korrespondenz an die Klägerin gesandt hatte, - auch unabhängig von der Auskunftserteilung - nicht ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis der Zugewinnausgleichsforderung zu sehen ist. Der Beklagte hat in diesem Schreiben zunächst gemäß §§ 1373 ff. BGB seinen in der Ehe erworbenen Zugewinn ermittelt, indem er sein Endvermögen um das indexierte Anfangsvermögen vermindert hat. Anschließend hat er in gleicher Weise den Zugewinn der Klägerin errechnet und ist so zu einem Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 27.539,83 DM gelangt. Er hat vorgeschlagen, daß im Rahmen der von ihm erstrebten gesamten Vermögensauseinandersetzung die Klägerin das von ihr bewohnte wertvollere Haus gegen Verrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung und gegen eine restliche Ausgleichszahlung an ihn übernehmen solle, während ihm das kleinere Haus zu Alleineigentum verbleiben solle.

Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob dieses Schreiben die Voraussetzungen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses im oben dargestellten Sinn erfüllt. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Dem Senat ist eine eigene Beurteilung der Frage verwehrt, denn es bedarf dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Vor allem kommt es darauf an, wie die Klägerin von ihrem Empfängerhorizont her das Schreiben verstehen durfte und welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, daß der Beklagte die Errechnung des Zugewinnausgleichs in den Gesamtzusammenhang mit der von ihm vorgeschlagenen umfassenden Vermögensauseinandersetzung gestellt hat.

Ohne die Prüfung der Frage eines Anerkenntnisses durch den Beklagten kann die Sache nicht abschließend entschieden werden. Vor allem läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten eine Berufung auf die Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt sei, entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erhebung der Verjährungseinrede dann gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, daß der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde. Dieser Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten (vgl. statt vieler BGH Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991, 974, 975 m.N.). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das Verhalten des Beklagten vor der Erstellung der Gutachten hierfür keinen Anhaltspunkt liefert. Aber auch das Schreiben des Beklagten vom 23. März 1995 und sein späteres Verhalten reichen als vertrauensbildende Umstände nicht aus. Wie erwähnt, strebte er in diesem Schreiben eine Gesamtvermögensauseinandersetzung an, in der er von einem Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin von rund 27.540 DM ausging und ihr vorschlug, das wertvollere Grundstück gegen eine restliche Ausgleichszahlung an ihn von rund 134.710 DM zu übernehmen, während er das Feriengrundstück behalten wollte. Die Klägerin ging demgegenüber für sich von einem Zugewinnausgleichsanspruch von rund 103.980 DM aus und schlug dem Beklagten zunächst unter dem 17. Oktober 1995 vor, ihm für die Übernahme des wertvolleren Grundstücks durch sie noch restlich 50.000 DM zu zahlen. Auf sein Schreiben vom 26. Oktober 1995, mit dem er dies zurückwies und Klage androhte, falls nicht in kürzester Zeit ein "realistisches" Angebot unter Einbezug der herauszugebenden Kunstgegenstände erfolge, erhöhte die Klägerin ihr Angebot mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 auf rund 57.760 DM. Darauf reagierte der Beklagte nicht mehr, sondern erhob mit Schreiben vom 11. April 1996 die Verjährungseinrede. Die Vorstellungen der Parteien lagen, sowohl was die Berechnung des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens und den daraus resultierenden beiderseitigen Zugewinn, als auch was die Ausgleichszahlung für die Übernahme der Grundstücke betrifft, danach so weit auseinander, daß die Klägerin vernünftigerweise nicht mit seiner Bereitschaft rechnen konnte, auf ihre Vorstellungen einzugehen und sich später nicht auf Verjährung zu berufen. Sie selbst war es auch, die die Zeit vom 23. März bis zum Verjährungsablauf mit dem 29. Juni 1995 ungenutzt verstreichen ließ.

Damit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sofern das Oberlandesgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung ein Anerkenntnis nach § 208 BGB bejaht, wird ferner zu klären sein, ob damit die Verjährung dem Grunde nach für die gesamte Zugewinnausgleichsforderung unterbrochen ist oder ob die Unterbrechung auf die vom Beklagten errechnete Summe beschränkt ist.



Ende der Entscheidung

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