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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: XII ZR 136/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 136/97

vom

25. August 1999

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 1997 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 123.733 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Entscheidung über die Klage und die Anschlußberufung des Klägers hält der rechtlichen Prüfung stand.

Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, der zur Widerklage gestellte Hauptantrag (und damit auch der ihm entsprechende Tenor der angefochtenen Entscheidung) sei hinreichend bestimmt. Soweit die Revision eine andere Auffassung vertritt, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil der Tenor zur Widerklage zumindest hinreichend bestimmbar ist.

a) Das Urteil muß den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich so bestimmen, daß das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen. Etwaige Unklarheiten des Titels sind im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, dürfen für die Auslegung nicht verwertet werden (MünchKomm/Krüger ZPO § 704 Rdn. 8; im Ergebnis ebenso Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - JZ 1987, 203, 204; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. vor § 704 Rdn. 26 f.; Zöller/Stöber ZPO 21. Aufl. § 704 Rdn. 5).

b) Hier geht aus dem Tatbestand des Berufungsurteils hervor, was der Kläger in erster Instanz herausverlangt hatte, denn das Berufungsurteil nimmt Bezug auf die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthaltene Liste der herausverlangten Gegenstände.

Ferner geht aus den Gründen des angefochtenen Urteils (Bl. 23) eindeutig hervor, daß nach wie vor die in der Liste aufgeführten Waren Gegenstand des Herausgabeverlangens sind, allerdings nach Teilrücknahme ("Beschränkung des Antrags") nur noch insoweit, als sie sich noch in den als Miet-räume des Beklagten hinreichend bezeichneten Räumen befinden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96 - BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Auslegung 2).

Unklarheiten, die sich daraus ergeben könnten, daß möglicherweise nachträglich weitere Gegenstände in diese Räume verbracht wurden (wofür hier allerdings kein Anhaltspunkt besteht), lassen sich damit zweifelsfrei ausräumen. Denn in den Räumen bei der Vollstreckung vorgefundene Gegenstände, die die Liste nicht verzeichnet, sind, wie die Auslegung des Titels ergibt, auch nicht herauszugeben.

Ende der Entscheidung

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