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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: XII ZR 156/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242 Bb
BGB § 1363
BGB § 1375
Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 156/04

Verkündet am: 28. Februar 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 20. Juli 2004 zu Nr. I b des Entscheidungssatzes und im Kostenpunkt abgeändert und zu Nr. I b des Entscheidungssatzes wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 23.528,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. September 2003 zu zahlen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller zu 3/13 und die Antragsgegnerin zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu 7/9 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1993 getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag seit dem 9. September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in F.

Damit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundstück gehörte ursprünglich dem 1979 verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner Ehefrau (Mutter des Antragstellers) zu 1/2 sowie von seiner Tochter (Schwester des Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je 1/4 beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus diesem Grundstück, das im Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Juli 1987 übertrug die Erbengemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück, dessen Verkehrswert bei Vertragsschluss 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf die Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldnerisch zu erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von 175.000 DM an die Schwester des Antragstellers; hierfür nahmen die Parteien gemeinsam Darlehen auf. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, sich bei der Erbfolge nach seiner Mutter im Verhältnis zu seiner Schwester einen Betrag von 80.000 DM auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder diesen Betrag - im Falle seiner gesetzlichen oder gewillkürten Berufung zum Erben nach seiner Mutter - im Verhältnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu bringen.

Auf eine im Juni 1995 rechtshängig gewordene Klage wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Februar 1997 rechtskräftig verurteilt, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Antragsteller zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung der Antragsgegnerin von den gemeinsam aufgenommenen Darlehen der Parteien und Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 210.000 DM an sie. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen.

Im Scheidungsverfahren haben die Parteien wechselseitig Zugewinnausgleich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil u.a. die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 47.961,74 € verurteilt; den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 60.258 € zu zahlen; den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn hat es abgewiesen.

Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller hinsichtlich des Zugewinnausgleichs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat einen Zugewinn des Antragstellers von 228.732,97 € und der Antragsgegnerin von 108.216,58 € ermittelt. Es hat dementsprechend der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsteller von (228.732,97 €- 108.216,58 € = 120.516,39 € : 2 = ) abgerundet 60.258 € zuerkannt. Im Einzelnen:

1. Bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das gemeinsame Grundstück der Parteien - im Hinblick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils - mit seinem vollen Wert berücksichtigt, den es für das Ehezeitende mit (574.692,07 € + 287.346,04 € =) 862.038,11 € festgestellt hat; das übrige Aktivvermögen hat es mit 26.793,31 € festgestellt. Als Verbindlichkeiten hat es - im Hinblick auf die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers - die sich zum Ehezeitende ergebende volle Darlehensvaluta angesetzt, deren Höhe es mit (144.476,77 € + 72.238,38 € =) 216.715,15 € festgestellt hat; außerdem hat es die dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin obliegende Ausgleichsverpflichtung mit (210.000 DM =) 107.371,30 € berücksichtigt. Es hat daraus ein Endvermögen von (862.038,11 € + 26.793,31 € - 216.715,15 € - 107.371,30 € =) 564.744,97 € errechnet.

Davon hat das Oberlandesgericht das Anfangsvermögen, das es mit (1.191.000 DM, davon 1/4 = 297.750 DM = 152.237,16 €, indexiert =) 188.997,33 € festgestellt hat, in Abzug gebracht, außerdem einen privilegierten Zuerwerb von 147.014,76 €. Diesen Zuerwerb hat es unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil ermittelt. Das Amtsgericht hatte aus dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (1.205.000 DM) den Wert des dem Antragsteller übertragenen Miteigentumsanteils mit (2/3 von 1.205.000 DM =) 803.333 DM errechnet und hiervon den Wert des dem Antragsteller bereits zustehenden und als Anfangsvermögen berücksichtigten Miterbenanteils von 1/4 des Grundstückswertes (1/4 von - im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung - 1.205.000 DM = 301.250 DM) in Abzug gebracht. Von dem danach dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft zugewandten Wert von (803.333 DM - 301.250 DM = 502.083 DM = 256.710,96 €, indexiert =) 313.544,98 € hatte das Amtsgericht 2/3 der von den Ehegatten gesamtschuldnerisch zu leistenden Zahlung abgezogen, weil insoweit ein entgeltlicher Erwerb vorliege, mithin in Höhe von (2/3 von 400.000 DM = 266.666,67 DM = 136.344,50 €, indexiert =) 166.530,22 €.

Aus der Differenz von Endvermögen (564.744,97 €) und Anfangsvermögen (188.997,33 €) nebst Zuerwerb (313.544,98 € - 166.530,22 € = 147.014,76 €) hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn von (564.744,97 € - 188.997,33 € - 147.014,76 € =) 228.732,97 € [richtig: 228.732,88 €] ermittelt.

2. Beim Endvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht deren 1/3 Miteigentumsanteil am Grundstück sowie deren gesamtschuldnerische Belastung mit dem von den Parteien aufgenommenen Darlehen unberücksichtigt gelassen, weil sich der Wert des Miteigentumsanteils und die Übereignungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenseitig ebenso aufhöben wie deren Darlehenslast und deren Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller. Den Wert des Endvermögens hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Wertfeststellungen des Amtsgerichts, aber unter Einbeziehung der der Antragsgegnerin vom Antragsteller für die Übertragung des Miteigentumsanteils zu erbringenden Ausgleichszahlung mit (9.262,28 € + [210.000 DM =] 107.371,30 € =) 116.633,58 € festgestellt. Unter Abzug des mit (5.326,70 €, indexiert =) 6.612,92 € festgestellten Anfangsvermögens der Antragsgegnerin zuzüglich eines sich aus einer Schenkung ihrer Eltern ergebenden Zuerwerbs von (1.533,88 €, indexiert =) 1.803,92 €, insgesamt also 8.416,84 €, gerundet: 8.417 €, hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn der Antragsgegnerin in Höhe von (116.633,58 € - 8.417 € =) 108.216,58 € ermittelt.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Antragsgegnerin auf Übertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Ausgleichszahlung und Freistellung von den verbliebenen Darlehenslasten in den Zugewinnausgleich einbezogen. Es hat dementsprechend bei der Berechnung des Endvermögens des Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten Grundstücks unter Abzug der den Antragsteller treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und zur Ausgleichszahlung berücksichtigt. Ebenso hat es den Anspruch der Antragsgegnerin auf diese Ausgleichszahlung zutreffend als Aktivposten in deren Endvermögen eingestellt.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die Zugewinnausgleichsbilanz alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89). Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden sind; bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der Umstand, dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des der Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung in den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre. Das ist weder vorgetragen noch aus den vom Oberlandesgericht festgestellten Wertverhältnissen ersichtlich: Zum Stichtag betrug der Wert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin (862.038,11 € : 3 =) 287.346,04 €; dem Anspruch auf Übertragung dieses Anteils standen zum Stichtag Gegenleistungen von 72.238,38 € (Freistellung) und 107.371,30 € (Ausgleichszahlung) gegenüber, so dass sich der wirtschaftliche Wert des dem Antragsteller zuerkannten Anspruchs mit 107.736,36 € bemessen lässt.

Auch der Umstand, dass dieser Anspruch auf der Rückabwicklung einer vom Oberlandesgericht im Vorprozess angenommenen ehebedingten Zuwendung beruht und dem Antragsteller außerhalb des Zugewinnausgleichs zuerkannt worden ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Rückabwicklung den Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst lässt; die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche seien vielmehr in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E.; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rdn. 476). Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die ehebedingte Zuwendung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe findet. Diese Geschäftsgrundlage ist mit der endgültigen Trennung der Ehegatten (hier: im November 1993) entfallen. Der sich hieraus ergebende Rückabwicklungsanspruch ist damit vor dem für die Berechnung des Endvermögens maßgebenden Stichtag (hier: 31. Mai 1994, § 1384 BGB) entstanden, mag dieser Anspruch auch erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. Wever aaO Rdn. 515 ff.).

Soweit - wie hier - über die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss erforderlichenfalls bei der Rückabwicklung vorausschauend beurteilt werden, wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein wird, damit nicht im Rahmen der Rückabwicklung etwas zugesprochen wird, was aufgrund des Zugewinnausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden muss (BGHZ 68, 299, 303 = FamRZ 1977, 458, 459; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 140 = FamRZ 1991, 1169, 1172). Dies wird regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass der zugewandte Gegenstand dem zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung zurückzugewähren ist, die dem Wert der Zuwendung entspricht; auf diese Weise wird die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung auf die gegenständliche Rückgewähr der Zuwendung beschränkt, ohne damit wertmäßig dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs vorzugreifen. Ob das Oberlandesgericht im Vorprozess dieser Vorgabe bei der von ihm festgesetzten Ausgleichszahlung vollumfänglich entsprochen hat, entzieht sich allerdings einer Nachprüfung im späteren Zugewinnausgleichsverfahren; insoweit bewendet es bei den im Vorprozess festgelegten Leistungen, die als Aktiva des einen oder Passiva des anderen Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind.

2. Dem Anfangsvermögen des Antragstellers hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend - neben dessen 1/4 Gesamthandsanteil an dem im Wesentlichen aus dem Grundstück bestehenden Nachlass seines Vaters - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB den ihm im Wege der Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter und seiner Schwester zugewandten Grundstückswert zugerechnet, soweit dieser Wert den Wert seiner bisherigen Gesamthandsberechtigung an dem Grundstück überstieg und ihm unentgeltlich zugewandt worden ist.

a) Bei der Bemessung des dem Antragsteller zugewandten Grundstückswertes ist das Oberlandesgericht von dem im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung maßgeblichen Wert des 2/3 Miteigentumsanteils ausgegangen, von dem es sodann - im Hinblick auf die bereits zuvor bestehende gesamthänderische Mitberechtigung des Antragstellers - 1/4 des sich im Zeitpunkt der Eheschließung ergebenden Grundstückswertes abgezogen hat, weil dieses Viertel bereits als Anfangsvermögen berücksichtigt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Richtig ist zwar, dass dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft im Rahmen des Grundstücksauseinandersetzungsvertrags nur ein 2/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück - und zwar teilweise unentgeltlich - zugewandt worden ist. Dies rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass nicht auch hinsichtlich des verbleibenden 1/3 Miteigentumsanteils eine teilweise unentgeltliche Verfügung der Miterbengemeinschaft zugunsten des Antragstellers vorliegt, mag diese dann letztlich auch - über den Antragsteller - allein der Antragsgegnerin zugute gekommen sein. Das Oberlandesgericht ist im Vorprozess mit überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung des 1/3 Miteigentumsanteils auf die Antragsgegnerin um eine ehebezogene Zuwendung handelt, die allein vom Antragsteller, wenn auch unter Einbeziehung der Erbengemeinschaft als Voreigentümer, bewirkt worden sei. Dieser Sichtweise hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren keine eigene Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages gegenüber gestellt. Der Senat vermag diesen Vertrag selbst auszulegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Die Auslegung durch den Senat führt zu dem vom Oberlandesgericht im Vorprozess gefundenen Ergebnis:

In ihrem Auseinandersetzungsvertrag haben die Beteiligten zwei verschiedene Rechtsgeschäfte zu einer äußeren Einheit verbunden. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags haben sich der Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester darauf geeinigt, dem Antragsteller das Grundstück zu überlassen, wobei diese Überlassung - jedenfalls im Hinblick auf die dem Antragsteller von der Mutter eingeräumte Mitberechtigung - teilweise unentgeltlich erfolgen sollte. Der Charakter dieses Rechtsgeschäfts als einer sogenannten gemischten Schenkung ergibt sich bereits aus dem Wertverhältnis: Der Wert der von Mutter und Schwester hergegebenen Mitberechtigung am Grundstück betrug im Zeitpunkt des Vertragschlusses (3/4 von 1.205.000 DM =) 903.750 DM; diesem Wert steht ein Entgelt von 400.000 DM gegenüber. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwiegermutter und insbesondere auch die Schwägerin der Antragsgegnerin Anlass gehabt haben könnten, diese an der gemischten Schenkung zu beteiligen.

Näherliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Antragsgegnerin im Rahmen eines weiteren, nunmehr allein zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfts ein Miteigentumsanteil von 1/3 - und zwar nunmehr ausschließlich unentgeltlich und allein vom Antragsteller - zugewandt werden sollte. Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Antragsgegnerin für die Darlehen, mit denen das an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlende Entgelt finanziert wurde, steht der Annahme einer solchen unentgeltlichen Zuwendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen wurde, worauf das Oberlandesgericht im Vorprozess mit Recht hingewiesen hat, aus den Erträgnissen des Grundstücks bestritten, das der Antragsgegnerin zuvor vom Antragsteller anteilig zugewandt worden war. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin diese Erträgnisse anteilig zustanden, ändert daran nichts, da sie zum Erwerb des Grundstücks nichts beigetragen hat.

Der Vollzug dieser ehebezogenen Zuwendung des Antragstellers ist mit der Erbauseinandersetzung zu einem einheitlichen dinglichen Übertragungsakt - der Übertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils unmittelbar von der Erbengemeinschaft auf die Antragsgegnerin - verbunden worden. Das mag sich aus Kostengründen erklären, ändert aber nichts an der zugewinnausgleichsrechtlichen Betrachtung, die - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - beide Vorgänge trennen und die bis dahin der Mutter und der Schwester des Antragstellers zustehende Mitberechtigung am Grundstück als allein dem Antragsteller - und zwar teilweise unentgeltlich - gutgebracht ansehen muss.

b) Das Oberlandesgericht ist sodann - im Ansatz zutreffend - davon ausgegangen, dass die Zuwendung an den Antragsteller nur insoweit unentgeltlich und deshalb nach § 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen war, als sie nicht durch die an seine Mutter und seine Schwester zu erbringende Entgeltzahlung abgegolten worden ist. Den Umfang, in dem die Zuwendung danach als entgeltlich anzusehen ist, hat es in der Weise bemessen, dass es die Entgeltzahlung im Verhältnis der den Parteien übertragenen Miteigentumsanteile aufgeteilt hat; dabei hat es die Übertragung des 2/3 Miteigentumsanteils von der Erbengemeinschaft auf den Antragsteller nur insoweit als unentgeltlich angesehen, als der Wert des zugewandten Miteigentums 2/3 von 400.000 DM übersteigt. Für eine solche Aufspaltung des an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlenden Entgelts ist im Hinblick auf die unter a) dargelegte Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags kein Raum. Die an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu erbringende Zahlung stellt sich dann als Entgelt für die bisher der Mutter und der Schwester zustehende und nunmehr - im Zuge des Erbauseinandersetzungsvertrags unter den Miterben - ausschließlich dem Antragsteller gutgebrachte Mitberechtigung an dem Grundstück dar. Da der Wert dieser Mitberechtigung - im Hinblick auf die dem Antragsteller als Miterben zu 1/4 bereits zustehende Mitberechtigung - 3/4 des Grundstückswertes umfasst, ist die Entgeltzahlung in vollem Umfang mit diesem Wert zu verrechnen. Nur der das Entgelt überschießende Teil dieses Wertes ist als dem Antragsteller unentgeltlich zugewandt anzusehen und nach § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen.

c) Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn errechnet sich damit auf der Grundlage der Wertfeststellungen des Oberlandesgerichts wie folgt (Indexierung nach Maßgabe der von Gutdeutsch in Kemnade/Scholz/Zieroth, Daten und Tabellen zum Familienrecht, 5. Aufl., 659, 671 ff. veröffentlichten Tabelle): Das Endvermögen beträgt 564.744,97 €. Das Anfangsvermögen beträgt 1/4 des Grundstückswertes im November 1984 = 1.191.000 DM : 4 = 297.750 DM = 152.237,16 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 188.998,47 €. Für die Ermittlung des dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnenden Zuerwerbs ist von den dem Antragsteller zugewandten 3/4 des Grundstückswertes im Juli 1987, mithin von 1.205.000 DM x 3 : 4 = 903.750 DM = 462.080,04 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : Juli 1987 75,435) 564.382,66 € auszugehen. Von diesem Betrag ist das volle Entgelt von 400.000 DM = 204.516,75 €, indexiert (wie vor) 249.795,91 € abzuziehen, so dass sich ein Zuerwerb in Höhe von (564.382,66 € - 249.795,91 € =) 314.586,75 € ergibt. Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn beläuft sich damit auf (564.744,97 € - 188.998,47 € - 314.586,75 € =) 61.159,75 €.

3. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zutreffend errechnet. Unter Berücksichtigung eines Anfangsvermögens von (5.326,70 €, indexiert Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 6.612,96 € und eines nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Zuerwerbs von (1.533,88 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : April 1989 78,344) 1.803,91 € ergibt sich ein Zugewinn der Antragsgegnerin von (116.633,58 € - 6.612,96 € - 1.803,91 € =) 108.216,71 €.

4. Die Antragsgegnerin hat danach einen höheren Zugewinn erzielt als der Antragsteller. Diesem gebührt folglich die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich, mithin (108.216,71 € - 61.159,75 € = 47.056,96 € : 2 =) 23.528,48 €. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

Ende der Entscheidung

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