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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: XII ZR 162/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554 b
BGB § 566
BGB § 126
BGB § 151 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 162/98

vom

16. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. April 1998 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 80.000 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Das Oberlandesgericht ist im Hinblick auf § 566 BGB zu Recht von der Wirksamkeit der am 19. September 1994 für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Vereinbarung ausgegangen. Diese genügt dem Schriftformerfordernis nach § 566 BGB, da sie (ebenso wie schon die Nachtragsvereinbarung vom 7./9. Juni 1993) in ausreichender Form auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt war (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - und vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 = BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3 und Schriftform 1).

Es spricht auch vieles dafür, daß der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wahrung des Formerfordernisses nach § 126 BGB zu folgen und die entgegenstehende Auffassung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1922 (RGZ 105, 60 ff.) abzulehnen sein dürfte. Denn das Vertragsangebot der Klägerin und seine Annahme durch den Beklagten sind auf "derselben Urkunde" niedergelegt, wobei die beiderseitigen Unterschriften "den gesamten Vertragsinhalt decken und den Vertragstext räumlich abschließen" (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 = BGHR BGB § 126 Mietvertrag 1). Der Umstand, daß der Beklagte seine Unterschrift unter dem Vertragsangebot der Klägerin mit einem ausdrücklichen Einverständnis-Zusatz versehen hat, dürfte dem nicht entgegenstehen. Auch wenn der Beklagte lediglich seine Unterschrift unter das Angebot gesetzt hätte, würde damit inhaltlich die Annahme des Vertragsangebots bzw. sein Einverständnis mit dem Angebot in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht (§ 151 Satz 1 BGB).

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Beklagte ist jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich wegen des Erwerbs eigener Räume auf eine - etwa anzunehmende - Formnichtigkeit der Vereinbarung zu berufen, nachdem er sowohl im Jahr 1993 als auch im Jahr 1994 mit Nachdruck den Kündigungsabsichten der Klägerin entgegengetreten ist und auf längerfristige Verlängerungen des Mietverhältnisses gedrängt hat.

Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.



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