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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: XII ZR 168/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 581 Abs. 2
BGB § 567 a.F.
BGB § 584
ZPO § 9
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil

XII ZR 168/01

Verkündet am: 1. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2004 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2001 zur Klage und im Kostenpunkt teilweise abgeändert und in Satz 1 und 2 des Tenors wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. Dezember 2000 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Sand-/Kiesausbeutungsvertrag vom 17. April 1951 über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum 17. April 2001 fortbestanden hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.

Die Kosten I. Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Pächterin begehrt die Feststellung, daß der am 17. April 1951 mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Sand-/Kiesausbeutungsvertrag durch das Schreiben des Beklagten vom 21. Juli 2000 auch über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestehe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage des Beklagten auf sofortige Unterlassung weiteren Bodenabbaus stattgegeben.

Mit der Revision begehrt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und ihrem Klagantrag stattzugeben, soweit die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Pachtvertrages auch für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 17. April 2001 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis des Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82).

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte nach dreißigjähriger Vertragsdauer zur Kündigung in der gesetzlichen Frist berechtigt gewesen sei und der Pachtvertrag somit gemäß §§ 581 Abs. 2, 567 a.F., 584 BGB durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 21. Juli 2000 zum Ende des Pachtjahres mit Wirkung zum 17. April 2001 beendet worden sei. Es hat jedoch die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die ausschließlich dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, daß der Pachtvertrag über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum 17. April 2001 fortbestanden hat. Mit Rechtskraft des die Klage insgesamt abweisenden Berufungsurteils stünde nämlich fest, daß der Pachtvertrag nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestanden hat. Die Rechtskraft umfaßt hingegen nicht den Grund und den Zeitpunkt seiner Auflösung (BGH Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757). Die rechtlichen Erwägungen, die das Gericht zu der von ihm getroffenen Feststellung veranlaßt haben, nehmen nicht an der Rechtskraft teil (BGH Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - MDR 1983, 734; vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 - NJW 1986, 2508, 2509; Musielak ZPO 3. Aufl. § 322 Rdn. 58). Die Befürchtung der Klägerin, der Beklagte könne gestützt auf die Rechtskraftwirkung Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen der Nutzung der Pachtsache in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 17. April 2001 geltend machen, ist daher nicht von der Hand zu weisen.

Die Kostenentscheidung beruht für das Revisionsverfahrens auf § 91 ZPO und für die Vorinstanzen auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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