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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2002
Aktenzeichen: XII ZR 171/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554 b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 171/00

vom

16. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 58.544,45 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, die gegenseitigen Rechte und Pflichten stünden in einem nicht unausgewogenen Verhältnis zueinander, bestehen zwar rechtliche Bedenken, da die Parteien die Werthaltigkeit der einzelnen Rechte und Pflichten weitgehend nicht dargelegt haben und sich deshalb die Annahme verbietet, die Rechte und Pflichten seien ausgewogen geregelt.

Das Berufungsgericht durfte indessen aufgrund des ihm unterbreiteten Tatsachenstoffes die Sittenwidrigkeit des Auseinandersetzungsvertrages verneinen. Die Beklagte hat die Unausgewogenheit des Vertrages ausschließlich damit begründet, daß sie für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils keine angemessene Gegenleistung bekommen habe. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Sie hat den Wert ihres Anteils im Berufungsverfahren mit 175.000 DM angegeben und geltend gemacht, daß sie lediglich 25.000 DM als Zugewinnausgleich erhalten habe. Sie hat dabei nicht beachtet, daß sie der Kläger von den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von unstreitig 230.000 DM freigestellt hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß ihr die Freistellung mindestens in Höhe von 115.000 DM zugute gekommen ist. Damit lag kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

Weitere Gründe für eine Unausgewogenheit hat die Beklagte nicht vorgetragen. Daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu ihren Lasten erfolgt sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Da ihr der Kläger zwei Lebensversicherungen im Wert von ca. 36.000 DM und ca. 48.000 DM zur Zeit des Vertragsabschlusses übertragen und sich verpflichtet hat, die Beiträge zu beiden Versicherungen bis zur Fälligkeit im Jahre 2008 beziehungsweise 2011 weiter zu zahlen, lag eine Benachteiligung auch nicht nahe. Die Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, daß ihr Unterhaltsanspruch durch die Überlassung der Wohnung nicht abgedeckt gewesen sei. Da sie ihre Einkommensverhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses nicht dargelegt hat, hatte das Berufungsgericht keinen Grund zur Überprüfung der Unterhaltsregelung auf eine Benachteiligung.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - NJW 2000, 957, 961), daß die Freistellung des nicht betreuenden Elternteils von Kindesunterhalt durch den betreuenden gegen Art. 6 Abs. 2 GG verstoßen kann. Führt die Vereinbarung der Eltern dazu, daß der betreuende Elternteil im Falle der Scheidung wegen der Übernahme der Kindesunterhaltslasten vom anderen Elternteil seinen Unterhalt und den des Kindes nicht mehr durch Einkünfte decken oder aus Vermögen bestreiten kann, beeinträchtigt dies die Lebensumstände des Kindes in einer der Elternverantwortung zuwiderlaufenden Weise.

Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall ist indes mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort hatte die Frau auf jeglichen Unterhalt verzichtet und der Mann sich lediglich zur Zahlung eines Unterhalts von monatlich 150 DM für das Kind verpflichtet; von allen weitergehenden Unterhaltsansprüchen des zu erwartenden Kindes hatte die Frau den Mann freigestellt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte auf Unterhalt verzichtet und den Kläger von Unterhaltsansprüchen des Kindes freigestellt, solange dieser ihr die - bisher gemeinsam benutzte - Wohnung überließ. Der Wohnwert betrug 1.700 DM im Monat. Darüber hinaus hatte die Beklagte (IV. 11. des Vertrages) das gemeinsame Geschäft erhalten. Die Erträge hieraus standen ihr sofort zu. Unter diesen Umständen hatte das Oberlandesgericht keinen Anlaß, ohne jeden Vortrag der Beklagten von Amts wegen zu ermitteln, ob der Abschluß des Vertrages wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten zu einer Gefährdung des Kindeswohls führte.

Ende der Entscheidung

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