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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: XII ZR 186/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554 b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 186/00

vom

16. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 186.398 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite in die Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf diese Weise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat für eine entsprechende Abtretung die Zeugen Dr. O , S. , R. und B. benannt, die in einem der Parallelverfahren vernommen worden sind. Die entsprechenden Vernehmungsprotokolle hat sie in erster Instanz vorgelegt und sich mit einer Verwertung ausdrücklich einverstanden erklärt. In der Berufungsinstanz hat sie zwar diese Zeugen - wie die Revision zu Recht geltend macht - erneut benannt, hat aber nicht vorgetragen, daß die Zeugen mehr bestätigen könnten, als sie in dem Parallelverfahren ausgesagt haben. Sie hat im Gegenteil ausgeführt, Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob Mietverhältnisse zwischen der T und der Beklagten bestanden hätten, müsse dasjenige sein, was diese Zeugen bereits in der vor dem Oberlandesgericht Hamm durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt hätten. Der Inhalt der vorgelegten Vernehmungsprotokolle ist somit als der Parteivortrag der Klägerin zu diesem Problemkreis anzusehen. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Zeugen nicht selbst vernommen hat. Der in das Wissen der Zeugen gestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um anzunehmen, daß Mietzinsansprüche der T. gegen die Beklagte bestehen.

Dem steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichen dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise aufgrund einer anderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).

Ende der Entscheidung

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