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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: XII ZR 204/97
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554 b
VVG § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 204/97

vom

26. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 1997 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.530.550 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte als Mieterin zwar nicht in der Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin und Vermieterin mitversichert, so daß die Geltendmachung eines gegen erstere gerichteten Regreßanspruchs nach der im vorliegenden Fall (anstelle von § 67 VVG) anwendbaren Bestimmung des Art. 33 des Hessischen Gebäudebrandversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 1937 (Hess.RegBl. S. 209) nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 131, 288, 291 f.; BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311). Aus dem von der Beklagten und der Hauseigentümerin abgeschlossenen Mietvertrag ergibt sich aber eine stillschweigende Beschränkung der Haftung der Beklagten für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den Fall der Vermietung einer Wohnung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine derartige Haftungsbeschränkung angenommen, wenn nach dem Mietvertrag die (anteiligen) Kosten der Feuerversicherung von dem Mieter zusätzlich zu dem vereinbarten Mietzins an den Vermieter zu zahlen sind (BGHZ aaO 292 ff.). Die hierzu angestellten Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Fall der Vermietung von Gewerberaum (OLG Düsseldorf ZMR 1997, 228, 229; Wolf/Eckert Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 7. Aufl. Rdn. 623; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III A Rdn. 966).

Die Mietvertragsparteien haben hier ebenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Feuerversicherung vereinbart. Das ergibt sich aus § 3 Nr. 2 des Mietvertrages in Verbindung mit der Anlage 1 Abs. 6 zum Mietvertrag sowie der dort in Bezug genommenen Anlage 3 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 10. Dezember 1970 in der Fassung vom 18. Juli 1979, in der unter Nr. 13 unter anderem die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden genannt sind. Diese vertragliche Regelung, die der Senat selbst auslegen kann, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist - ebenso wie in der Entscheidung des VIII. Zivilsenats - als stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufzufassen.

Grob fahrlässiges Verhalten kann der Beklagten indessen nicht vorgeworfen werden. Nach den getroffenen Feststellungen ging der Brand von einer Kochplatte aus, die in der Metzgereiabteilung benutzt wurde. Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, daß die Kochplatte beim Verlassen der Räume eingeschaltet war, ist vorliegend die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt. Der verantwortliche Metzger, der am Abend vor dem Brand als letzter die Metzgereiabteilung verließ, hatte - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - die Räume wie gewöhnlich kontrolliert und insbesondere nachgesehen, ob die Elektrogeräte abgeschaltet waren. Wird im Rahmen eines solchen routinemäßigen Ablaufs etwa ein Handgriff vergessen, wie es auch einem sorgfältig Handelnden unterlaufen kann, so ist dies als Fall eines Augenblicksversagens anzusehen, das nicht als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582, 583 und vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840, 841; Prölss in Prölss/Martin VVG 26. Aufl. § 61 Rdn. 12).

Ende der Entscheidung

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