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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: XII ZR 205/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZR 205/05

vom 23. August 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Vorinstanzen dem Beklagten zu 1 nicht einen Anspruch auf Ersatz der wertsteigernden Investitionen dem Grunde nach zugesprochen, sondern einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB wegen der dem Verpächter vorzeitig zugefallenen, gesteigerten Nutzungsmöglichkeit der Pachtsache. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der den Umfang der Bereicherung danach bemisst, welchen höheren Pachtzins der Verpächter nach vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages aufgrund des erhöhten Ertragswerts der Sache früher als vertraglich vorgesehen erlangen kann (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294, vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 und vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Wert: 65.000 €



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