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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.1999
Aktenzeichen: XII ZR 206/97
Rechtsgebiete: ZPO, ZGB-DDR


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZGB-DDR § 112 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 206/97

vom

3. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 800.000 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Eine Rückbauverpflichtung der Beklagten besteht nicht. Das ergibt sich insbesondere aus § 112 Abs. 2 des ZGB der DDR, da das im Zeitpunkt der Vornahme der baulichen Veränderungen geltende Recht maßgebend ist (vgl. BGHZ 134, 170, 175).

Die Anträge der Kläger, die die Vornahme von Instandsetzungsarbeiten betreffen, sind mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. etwa OLG München NJW-RR 1988, 22 m.w.N.).

Hinsichtlich der Klageanträge II-VI ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.



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