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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: XII ZR 21/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL

XII ZR 21/99

Verkündet am: 22. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 31. Juli 2001 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Senat durch Beschluß vom 10. Mai 2001 die Revision der Kläger zur Entscheidung angenommen hat, und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird die Beklagte - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben der Ö. GmbH an die Kläger 6.157,01 DM zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit dem 1. Juni 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 3/4, die Beklagte 1/4. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen die Kläger 85/100, die Beklagte 15/100.

Von Rechts wegen

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluß vom 10. Mai 2001 die Revision der Kläger angenommen, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist wegen eines geltend gemachten Mietzinsrückstandes von 6.157,01 DM zuzüglich Zinsen. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen. Im Umfang der Annahme hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt und die Kläger haben den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt. Diesem Antrag war stattzugeben.



Ende der Entscheidung

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