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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: XII ZR 229/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1591 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1594 Abs. 2
BGB §§ 1591 Abs. 1 Satz 2, 1594 Abs. 2

Für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes reicht das Vorbringen, der Kläger sei nicht der Vater des beklagten Kindes, seine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.

BGH, Urteil vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - OLG Hamm AG Dortmund


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 229/96

Verkündet am: 22. April 1998

Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger und die Mutter der Beklagten waren von 1970 bis 1980 verheiratet. Die Beklagte ist 1975 geboren und lebte nach der Scheidung ihrer Eltern bei ihrer Mutter. Im Jahre 1994 betrieb sie wegen Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung. Die Unterhaltstitel wurden auf eine vom Kläger erhobene Abänderungsklage hin durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. März 1995, das rechtskräftig ist, dahin abgeändert, daß der Kläger für die Zeit ab Ende Juli 1994 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat, weil sie nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2995 hat der Kläger die vorliegende Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben. Er behauptet, er sei nicht der biologische Vater der Beklagten.

Der Verdacht, daß die Beklagte nicht sein Kind sei, sei ihm gekommen aufgrund eines Schreibens seiner Schwägerin an ihn vom 23. April 1995. In diesem Schreiben habe seine Schwägerin ihm mitgeteilt, sie habe die Mutter der Beklagten einmal gefragt, ob die Beklagte denn ein Kind des Klägers sei. Die Mutter der Beklagten habe auf diese Frage überhaupt nicht reagiert und nicht den Versuch unternommen, diesen Verdacht zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Mutter der Beklagten und die Schwägerin des Klägers als Zeuginnen vernommen. Anschließend hat es die Klage abgewiesen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und auf den Einspruch des Klägers hin dieses Versäumnisurteil durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten. Es hat ebenfalls kein Sachverständigengutachten eingeholt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Anfechtung der Ehelichkeit weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 - NJW 1993, 1788). Das Berufungsgericht hat die vom Amtsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht bestätigt.

1. Das Berufungsgericht führt aus, bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage seien zwar an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens wegen des in solchen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Zumindest aber, wenn seit der Geburt des Kindes die Zwei-Jahres-Frist des § 1594 BGB abgelaufen sei, müsse der Ehemann, wenn er die eheliche Abstammung des Kindes anfechten wolle, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. Das geltende Kindschaftsrecht räume dem Ehemann kein allgemeines, voraussetzungsloses Recht ein, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er der Vater der von seiner Ehefrau während der Ehe geborenen Kinder sei. Es sei der Mutter und dem Kind nicht zuzumuten, wegen einer auf einen substanzlosen Verdacht hin erhobenen Ehelichkeitsanfechtungsklage medizinische Untersuchungen über sich ergehen zu lassen.

Greifbare Tatsachen, die den Verdacht einer fremden Vaterschaft begründen könnten, habe der Kläger weder schriftsätzlich vorgetragen noch bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht angeben können. Die Mutter der Beklagten habe bei ihrer Vernehmung bestritten, daß das von der Schwägerin des Klägers in ihrem Schreiben an den Kläger vom 23. April 1995 und bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht geschilderte Gespräch so stattgefunden habe. Selbst wenn die Unterhaltung aber so abgelaufen sei, wie die Schwägerin des Klägers sie schildere, ergebe sich daraus kein sinnvoller Anhaltspunkt für die Annahme, die Beklagte sei nicht das eheliche Kind des Klägers. Die behauptete Reaktion der Mutter der Beklagten auf eine solche Frage nach dem Vater ihres Kindes sei "nachvollziehbar und vernünftig", auch wenn sie keinen Grund gehabt habe, etwas zu verbergen.

Welche Anforderungen in einem solchen Fall an einen schlüssigen Klagevortrag zu stellen seien, könne offenbleiben. Der Vortrag des Klägers sei substanzlos und reiche deshalb auf keinen Fall aus.

Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

2. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur ist umstritten, ob es für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage genügt, wenn der Kläger vorträgt, das beklagte Kind stamme nicht von ihm ab, oder ob der Kläger die näheren Umstände darlegen muß, die seine Zweifel an seiner Vaterschaft begründen.

Die bloße Behauptung, der Kläger sei nicht der Vater, wollen genügen lassen: OLG München, FamRZ 1987, 969; OLG Hamburg, FamRZ 1997, 1171 und OLG-Rp. Hamburg 1997, 230, 231; MünchKomm ZPO/Coester/Waltjen, § 640 Rdn. 85; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 640 Rdn. 32; MünchKomm BGB/Mutschler, 3. Aufl. § 1593 Rdn. 13 b; Demharter, FamRZ 1985, 232, 235.

Die Gegenansicht, daß der Kläger die Gründe für die Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen muß, vertreten - wie im vorliegenden Fall das Berufungsgericht: OLG Köln, FamRZ 1993, 106 und OLG-Rp. Köln 1996, 50; OLG Hamm, FamRZ 1996, 894; Roth/Stielow, Der Anfechtungsprozeß, 2. Aufl. Rdn. 37/38 und 252; wohl auch Thüringer Oberlandesgericht, FamRZ 1996, 367, 368; zu dem ähnlich gelagerten Fall der Anfechtung einer Anerkennung der Vaterschaft: OLG Hamm, FamRZ 1982, 956.

Der Senat schließt sich im Ergebnis der zuletzt genannten Ansicht an.

3. a) Die Vertreter der Gegenmeinung verweisen zur Begründung ihrer Ansicht in erster Linie darauf, daß in Kindschaftssachen der Untersuchungsgrundsatz herrsche (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO) und daß deshalb an den Klagevortrag geringere Anforderungen zu stellen seien (so OLG München, OLG Hamburg, Demharter, MünchKomm ZPO/Coester/Waltjen; Stein/Jonas/Schlosser und wohl auch MünchKomm BGB/Mutschler, jeweils aaO). Dieses Argument überzeugt nicht. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang in einem Verfahren mit Untersuchungsmaxime die Anforderungen an den Klagevortrag geringer sein können als in einem Verfahren mit Verhandlungsmaxime. Im vorliegenden Fall kann der Untersuchungsgrundsatz die Anforderungen an den Klagevortrag schon deshalb nicht einschränken, weil er in dem hier interessierenden Bereich nicht gilt. Daß das Gericht in Verfahren mit Untersuchungsmaxime von sich aus Beweise erheben kann, auch wenn kein entsprechender Beweisantrag gestellt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Anforderungen an den Klagevortrag könnten allenfalls eingeschränkt sein mit Rücksicht auf die Befugnis des Gerichts, Tatsachen auch dann seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn sie nicht vorgetragen worden sind. Nach § 640 d ZPO ist aber gerade in diesem Punkt der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift können gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind, nur insoweit berücksichtigt werden, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden. Umstände, die gegen die Vaterschaft des Klägers sprechen, stützen dagegen die Anfechtungsklage. Nach der Rechtsprechung des Senats ist kein ausdrücklicher Widerspruch des Anfechtungsklägers gegen die Verwertung erforderlich. Das Gericht darf für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen schon dann nicht berücksichtigen, wenn sie mit dem Tatsachenvortrag des Klägers nicht vereinbar sind (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 508 m.N.). Es liegt mithin in der Hand des Klägers ob die hier interessierenden Umstände in den Prozeß eingeführt werden dürfen oder nicht. Dann kann der Kläger aber auch nicht Tatsachenvortrag, der an sich erforderlich wäre, unterlassen mit der Begründung, die entsprechenden Tatsachen könnten vom Gericht von Amts wegen eingeführt werden. Dem Gericht ist auch nicht zuzumuten, nur weil der Kläger einen entsprechenden Vortrag unterläßt, diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln und dann abzuwarten, ob der Kläger ihre Verwertung hinnimmt oder anders vorträgt.

b) Der Revision und der Gegenmeinung ist einzuräumen, daß die §§ 1593, 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB an sich als Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen eines Anfechtungsrechts gegenüber einem von einer Ehefrau während der Ehe geborenen Kind lediglich voraussetzen, daß der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Richtig ist auch, daß die Tatsachenbehauptung, das Kind stamme nicht vom Kläger ab, hinreichend bestimmt und einer Beweisaufnahme zugänglich ist, ohne daß es weiterer Erläuterungen bedarf. Gleichwohl reicht dieses Vorbringen nicht aus.

Nach § 1594 Abs. 2 BGB beginnt die Anfechtungsfrist von zwei Jahren (§ 1594 Abs. 1 BGB) mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Soweit in dieser Bestimmung ausschließlich eine Regelung der Anfechtungsfrist gesehen wird (vgl. insbes. OLG Hamburg aaO FamRZ 1997, 1172 m.N.), kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Bestimmung ergibt sich vielmehr, daß das Gesetz voraussetzt, der die Ehelichkeit des Kindes anfechtende Mann müsse Umstände kennen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, er müsse also einen begründeten Anfangsverdacht haben. Nur so ist die Gesamtregelung des Anfechtungsrechts und der Anfechtungsfrist in den §§ 1591 f. BGB in sich schlüssig. Würde man der Gegenmeinung folgend annehmen, § 1594 BGB erschöpfe sich in der Regelung der Anfechtungsfrist und der Kläger brauche nur vorzutragen, er sei nicht der Vater des beklagten Kindes, hätte das Ergebnisse zur Folge, die vom Gesetz nicht gewollt sein können. Ein Ehemann, der keine sinnvollen Anhaltspunkte für seine Nichtvaterschaft hätte, könnte ohne jede zeitliche Begrenzung ins Blaue hinein eine Ehelichkeitsanfechtungsklage erheben und durch Einholen von Sachverständigengutachten überprüfen lassen, ob das von seiner Ehefrau geborene Kind von ihm stammt. Die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB könnte nie zu laufen beginnen, weil er keine Kenntnis von Umständen hätte, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Die relativ knapp bemessene Anfechtungsfrist des § 1594 BGB würde nur solche Ehemänner treffen, die begründeten Anlaß hätten, an ihrer Vaterschaft zu zweifeln.

c) Die Regelung der Anfechtungsfrist in § 1594 BGB ist aus einem weiteren Grund nur dann sinnvoll zu handhaben, wenn der Ehemann die seiner Ansicht nach gegen die Ehelichkeit des Kindes sprechenden Umstände vortragen muß. Zwar trägt die objektive Beweislast dafür, daß die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB versäumt ist, grundsätzlich das beklagte Kind (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 aaO S. 509 m.N.). Die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen sind wegen des in diesem Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Regelmäßig kommt es entscheidend darauf an, wann der Kläger die Tatsachen erfahren hat, die ihn veranlaßt haben, die Ehelichkeitsanfechtungsklage zu erheben. Hat er sie mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung erfahren, ist die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Die entsprechenden Umstände kennt aber regelmäßig nur der Kläger. Weder das Gericht noch das beklagte Kind können den Nachweis erbringen, daß diese Umstände dem Kläger seit mehr als zwei Jahren bekannt sind, wenn der Kläger nicht mitteilt, um welche Umstände es sich handelt. In einem solchen Fall erlegt die Rechtsprechung einer nicht primär darlegungs- und beweisbelasteten Partei eine sekundäre Darlegungslast auf, wenn ihr nähere Angaben zu dem außerhalb der Erkenntnismöglichkeit des Prozeßgegners abgelaufenen Geschehen zumutbar sind (BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151 f. m.N.; vgl. auch Zöller/Greger, aaO vor § 284 Rdn. 34).

d) Das Berufungsgericht weist auch zu Recht darauf hin, daß die hier vertretene Lösung den berechtigten Interessen und den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des beklagten Kindes und seiner Mutter eher gerecht wird. Sie müssen nämlich die Unannehmlichkeiten, die mit den bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens vielfach erforderlichen ärztlichen Untersuchungen verbunden sind, nur dann hinnehmen, wenn tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Trägt der Ehemann keine entsprechenden Tatsachen vor, so ist die Ehelichkeitsanfechtungsklage abzuweisen, ohne daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Trägt er solche Tatsachen zwar vor, ergibt sich aber in der von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Tatsachen, ist ebenso zu verfahren.

Der Kläger wird auf diese Weise nicht unangemessen belastet. Es wird ihm lediglich die Möglichkeit genommen oder zumindest erschwert, ohne hinreichenden Anhaltspunkt für die Nichtehelichkeit die Vaterschaft eines während der Ehe geborenen Kindes zwangsweise durch Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen.

Zu Unrecht meint die Revision, der Ehemann könne als Folge dieser Ansicht in eine schwierige, fast ausweglose Situation geraten, wenn er einen gewissen Verdacht habe, aber nicht wisse, ob dieser Verdacht ausreichend sei. Warte er mit der Erhebung der Anfechtungsklage ab, laufe er Gefahr, die Anfechtungsfrist zu versäumen. Erhebe er die Anfechtungsklage, müsse er befürchten, sein Anfechtungsrecht ohne Klärung der Abstammung endgültig zu verlieren, wenn das Gericht die Verdachtsmomente für nicht ausreichend ansehe, um ein Gutachten einzuholen, und die Klage deshalb abweise. Die Revision übersieht, daß die objektiven Grenzen der Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils eingeschränkt sind, wenn sich aus den Gründen ergibt, daß das Gericht seine Entscheidung bewußt nur auf einen bestimmten Gesichtspunkt gestützt und einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt bewußt außer Betracht gelassen und nicht geprüft hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 20. Aufl. vor § 322 Rdn. 42, 43, 57 m.N.). Ist eine Ehelichkeitsanfechtungsklage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keine Umstände dargetan, die Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, und deshalb sei ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht nicht durchsetzbar, ist über die Abstammung selbst nicht rechtskräftig entschieden. Einer neuen Ehelichkeitanfechtungsklage des Ehemannes, die auf neue, nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses hervorgetretenen Umständen gestützt wird, steht deshalb die Rechtskraft eines so begründeten Urteils nicht entgegen (vgl. hierzu Stein/Jonas/Schlosser, aaO § 640 h Rdn. 5 f.; RGRK-BGB/Böckermann, § 1599 Rdn. 17). Das gilt erst recht für eine Anfechtungsklage des Kindes.

4. Wegen der Anforderungen, die an die Darlegung von die Vaterschaft des Klägers in Frage stellenden Umständen zu stellen sind, kann auf die Rechtsprechung des Senates zu den Umständen verwiesen werden, deren Kenntnis den Beginn der Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs. 2 BGB auslöst. Die Anforderungen dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Es ist nicht erforderlich, daß die vorgetragenen Umstände die Nichtehelichkeit wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich machen. Es genügt, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 aaO S. 509 m.N.; vgl. auch Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1594 Rdn. 8 f.; MünchKomm BGB/Mutschler aaO § 1594 Rdn. 4 f.).

Die Annahme des Berufungsgerichts, solche Tatsachen habe der Kläger nicht vorgetragen und sie ergäben sich auch nicht aus den Aussagen der beiden vernommenen Zeuginnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat deshalb die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zu Recht zurückgewiesen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Ende der Entscheidung

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