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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: XII ZR 25/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1 Aa
BGB § 1408
BGB § 1410
Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen mit einer Schwangeren (Anschluss an Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 25/04

Verkündet am: 5. Juli 2006

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.

Der 1963 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegnerin heirateten am 2. August 1995. Aus der Ehe gingen die Söhne Jakob, geboren am 20. September 1995, und die Zwillinge Hans und Paul, geboren am 9. März 1998, hervor.

Am 21. Juli 1995 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung - wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen:

"Herr T. ... verpflichtet sich, an seine zukünftige Ehefrau, ..., für den Fall der Scheidung ihrer Ehe Unterhalt gemäß den nachfolgend getroffenen Vereinbarungen zu zahlen.

4.1 Sollte für die Ehe Antrag auf Scheidung innerhalb der ersten 8 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, gestellt werden, gleich von welcher Seite, verpflichtet sich Herr T. ..., ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich einen Unterhaltsbetrag in Höhe von DM 1.500,-- (eintausendfünfhundert) an seine zukünftige Ehefrau, ..., auf die Dauer von zwei Jahren, zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag erhöht sich auf DM 2.000,-- (zweitausend), wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist und dieses das 3. Lebensjahr nicht vollendet hat, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der erhöhte Unterhaltsbetrag ist solange zu zahlen, bis das gemeinsame Kind, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr vollendet hat.

4.2 Sollte in der Zeit nach Ablauf der ersten acht Jahre bis zur Beendigung des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in Höhe von DM 2.000,-- (zweitausend) zu zahlen.

4.3 Sollte nach Ablauf des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in Höhe von DM 2.500,-- (zweitausendfünfhundert) zu zahlen.

4.4 Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt verlängert sich in den Fällen gemäß Ziffer 4.1 bis 4.3 über den jeweils vereinbarten Zeitraum hinaus, wenn ein gemeinsames Kind, oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden sind und bei der Mutter leben. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts dann, wenn das gemeinsame Kind das 16. Lebensjahr vollendet, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 16. Lebensjahr vollendet, gleichgültig ob die Ehefrau durch die Erziehung der Kinder an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist oder nicht."

Über den Versorgungsausgleich haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen.

Der Antragsteller erzielte bis März 2003 als Prokurist des F. T. Mineralölvertriebs ein Gehalt von monatlich 7.780 € brutto. Nach dem Tod seines Vaters im Februar 2003 erhielten der Antragsteller und sein Bruder aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages das Betriebsvermögen des Vaters. Beide sind seitdem Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und beziehen von jeder Gesellschaft ein Gehalt.

Die Antragsgegnerin ist Diplom-Betriebswirtin; sie war vor der Ehe in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt und erzielte ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 DM.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 60,33 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin durchgeführt, ihr die Ehewohnung zugewiesen und den Antragsteller gemäß seinem Anerkenntnis zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 766,94 € (1.500 DM) ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 9. März 2014 verurteilt. Den weitergehenden Unterhaltsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr wie folgt Unterhalt - zuzüglich Zinsen auf die rückständigen Beträge - zuerkannt: für die Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2003 und die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 monatlich 1.164 €, für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2003 monatlich 1.198 €, für die Zeit vom 5. bis 31. Januar 2004 1.189,75 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 monatlich 1.624,94 €. Die Eventualwiderklage des Antragstellers, mit der dieser für den Fall, dass das Berufungsgericht die notarielle Vereinbarung bezüglich des Ehegattenunterhalts für unwirksam halten sollte, beantragt hat, den Unterhaltsantrag insgesamt abzuweisen, ist als unzulässig verworfen worden. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

A. Anschlussberufung:

Das Berufungsgericht hat den als Eventualwiderklage bezeichneten Antrag als Anschlussberufung behandelt und als verfristet verworfen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.

Nachdem die Berufungsfrist verstrichen war, konnte der Antragsteller sein Begehren, den Unterhaltsantrag in vollem Umfang abzuweisen, nur im Wege einer Anschlussberufung erreichen.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des ZPO-Reformgesetzes ist die Anschlussberufung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig. Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt, da die Berufungserwiderung, in der die Eventualwiderklage angekündigt wurde, erst am 14. Mai 2003 bei dem Oberlandesgericht einging, nachdem die Berufungsbegründung am 10. März 2003 zugestellt worden war.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angriff des Antragstellers nicht als Abänderungswiderklage zu würdigen, denn er ist nicht auf künftige Abänderung eines Unterhaltstitels im Sinne des § 323 ZPO gerichtet. Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie nach Inkrafttreten der ZPO-Reform bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes zu verfahren gewesen wäre, um eine Abänderung rechtfertigende Umstände in das Verfahren einzuführen, die nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung eingetreten sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Solche nachträglich eingetretenen Umstände hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere hat er - entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung - nicht vorgetragen, nach dem Tod seines Vaters hätten sich seine Einkünfte drastisch verändert. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen und belegt, in der Zeit von Dezember 2002 bis März 2003 nach wie vor jeweils ein Bruttoeinkommen von 7.780 € bezogen zu haben. Abgesehen davon hat er sein Begehren darauf aber auch nicht gestützt. Grundlage hierfür war allein die Auffassung, das Einkommen der Antragsgegnerin sei auf deren Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass kein nennenswerter Unterhalt verbleibe. Daraus erhellt zugleich, dass der Antragsteller nicht Abänderung von einem bestimmten Zeitpunkt an beantragt hat, sondern Abweisung des Unterhaltsbegehrens in vollem Umfang.

B. Berufung:

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 805 ff. veröffentlicht ist, kann die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse verlangen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Ehevertrag halte einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand, da er eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers widerspiegele. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen, die wirtschaftlichen Folgen einer eventuellen Scheidung für sich gering zu halten. Dies sei zwar zu akzeptieren, soweit es um die vereinbarte Gütertrennung und den ebenfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gehe, da insoweit angesichts des Familienunternehmens berechtigte Interessen des Antragstellers sowie seines Bruders bestünden. Die Beschneidung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB könne dagegen nicht hingenommen werden, weil sie hierdurch unangemessen benachteiligt werde. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, dass die Antragsgegnerin bei der Erörterung des Ehevertrages erklärt habe, dass sie mit dem Betrag nicht zurechtkomme. Sie habe dann offensichtlich nachgegeben, weil sie die geplante Heirat andernfalls in Gefahr gesehen habe. Insofern spreche schon der zeitliche Ablauf für sich. Nachdem nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten seien und die Antragsgegnerin deshalb zu ihrer Mutter gezogen sei, habe ihr der Antragsteller am 9. Juli 1995 einen Heiratsantrag gemacht. Der Hochzeitstermin sei auf den 2. August 1995 vereinbart worden. Danach habe der Antragsteller der Antragsgegnerin den Entwurf für den Ehevertrag vorgelegt und eindeutig erklärt, dass ohne Unterzeichnung eine Heirat nicht stattfinden werde. Zu dieser Zeit hätten Monate der Ungewissheit hinter der Antragsgegnerin gelegen, in denen sie mit dem Problem belastet gewesen sei, entweder ihren Beruf aufgeben zu müssen oder zu versuchen, die Doppelbelastung durch Beruf und Kindesbetreuung auch im Hinblick auf ihre erhebliche Verschuldung nach dem Kauf einer Eigentumswohnung zu tragen. Nach der für sie positiven Entwicklung durch den Heiratsantrag sei sie dann mit dem Ehevertrag und der Aussicht konfrontiert worden, ohne eine Unterzeichnung des Vertrages wieder vor den geschilderten Problemen zu stehen. Bei dieser Situation sei von einer einseitigen Dominanz des Antragstellers bei den Vertragsverhandlungen auszugehen, der in gesicherten Verhältnissen lebe, jedenfalls solange das Familienunternehmen wirtschaftlich erfolgreich sei, während sich die Antragsgegnerin in einer Drucksituation befunden habe.

Zwar beinhalte der Ehevertrag keinen so genannten Globalverzicht, da der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen und eine Vereinbarung über den Betreuungsunterhalt getroffen worden sei. Es könne jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der vereinbarte Unterhalt weit unter dem gesetzlichen Unterhalt liege. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin unstreitig vor der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 DM erzielt habe. Aufgrund der nachfolgenden Aufgabenverteilung in der Ehe habe sie dieses Einkommen und die Chance einer weiteren beruflichen Entwicklung auf lange Zeit verloren. Beides sei bei der inhaltlichen Prüfung des Ehevertrages, wie sie gemäß den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anhand der Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 3 GG vorzunehmen sei, zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob der Ehevertrag als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB anzusehen sei, jedenfalls müsse eine Korrektur gemäß § 242 BGB erfolgen.

Dass die im Ehevertrag getroffene Regelung unangemessen sei, ergebe sich auch daraus, dass der vereinbarte Unterhalt von 766,94 € monatlich noch nicht einmal ausreiche, um die Miete in Höhe von 825 € aufzubringen, die die Antragsgegnerin für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung zahlen müsse. Wenn die Antragsgegnerin auf einen Unterhalt in der vereinbarten Höhe beschränkt werde, würden auch die Interessen der Kinder betroffen, weil die Antragsgegnerin entweder arbeiten und sich sodann der Betreuung der Kinder nicht in vollem Umfang widmen könne, oder aber ihre Lebensverhältnisse in einer Weise einschränken müsse, die sich zwangsläufig auch auf die Kinder auswirken würde. Die deshalb gebotene Anpassung führe zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegnerin der volle Betreuungsunterhalt zustehe. Dadurch, dass sie aufgrund der Betreuung der Kinder an einer vollen Berufstätigkeit gehindert sei und noch auf lange Zeit gehindert sein werde, erleide sie Nachteile in beruflicher und finanzieller Hinsicht, die selbst durch den nach den §§ 1570, 1578 BGB zuzubilligenden Betreuungsunterhalt nicht in vollem Umfang ausgeglichen würden. Dabei sei es fraglich, ob sie in Zukunft eine berufliche Position erreichen könne, die sie ohne die langjährige Kinderbetreuung eventuell erreicht hätte. Dass die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Ziff. 6 BGB verwirkt habe, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt und dies zum Anlass der Trennung genommen habe, könne nicht angenommen werden. Der Antragsteller habe den Vortrag nicht bestritten, dass das kurzzeitige Verhältnis mit einem anderen Mann lange beendet gewesen sei, bevor es im November 1999 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der die Antragsgegnerin Verletzungen erlitten habe.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 ff.) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgeregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158 aaO, 97 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449, 1450 und - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).

Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (Senatsurteile BGHZ 158 aaO 100 f. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - aaO S. 1446).

2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Ehevertrag der Parteien gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, zwar letztlich offen gelassen, aber angenommen, der Vertrag halte jedenfalls einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Artt. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand und sei deshalb in dem Sinne anzupassen, dass der gesetzliche Unterhalt geschuldet werde. Dagegen bestehen im Endergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Auch wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB hat dahinstehen lassen, hat es in tatrichterlicher Verantwortung eine Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände vorgenommen, insbesondere Feststellungen zu der Situation bei Abschluss des Ehevertrages und den für die Antragsgegnerin hierdurch eintretenden persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen getroffen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Würdigung, dass die getroffene Unterhaltsregelung keinen Bestand hat, weil sie offensichtlich zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist.

b) Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht, die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen war es der Wunsch der Antragsgegnerin, dass das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Deshalb habe sie trotz Bedenken letztlich den Vertrag unterschrieben, weil für sie die Befürchtung im Vordergrund gestanden habe, der Doppelbelastung von Kindererziehung und Beruf nicht gewachsen zu sein und zugleich den Verbindlichkeiten aus der Finanzierung der - aus steuerlichen Gründen erworbenen - Eigentumswohnung nicht nachkommen zu können. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der Antragsgegnerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/04 - aaO S. 1447).

c) Der Ehevertrag ist allerdings nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Das bedeutet indessen nicht, dass er keiner ehevertraglichen Modifizierung zugänglich wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die getroffene Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt.

Das ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Fall, da der Ehevertrag vorsieht, dass die Antragsgegnerin den festgelegten Unterhalt beanspruchen kann, bis das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, vorausgesetzt es lebt bei ihr. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die Mutter durch die Erziehung des Kindes bzw. der Kinder an einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist. Dies geht jedenfalls teilweise über die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Ehegatten hinaus (vgl. hierzu die Nachweise bei Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 403).

Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und einen Betrag von 1.500 DM (bzw. von 2.000 DM, wenn das jüngste Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) vereinbart, falls innerhalb von acht Jahren nach der Heirat Scheidungsantrag gestellt wird. Mit weiterem zeitlichem Bestand der Ehe sollte dieser Betrag auf 2.000 DM bzw. 2.500 DM steigen. Dass die genannten Beträge nach der Vorstellung der Parteien unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hätten hochgerechnet werden sollen, wird von der Revision erstmals geltend gemacht und steht in Widerspruch zu der vom Antragsteller im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, er habe "keinen Cent mehr zu zahlen" als erstinstanzlich anerkannt. Abgesehen davon ist die Auffassung der Revision, im Rahmen der rechtlichen Bewertung sei nicht der nominal vereinbarte Betreuungsunterhalt zugrunde zu legen, sondern der unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hochgerechnete Betrag, weil dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die entsprechende Kaufkraft habe zur Verfügung stehen sollen, unbehelflich. Eine solche Wertsicherungsabrede hätte gemäß § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, deren Fehlen im Zweifel zur Nichtigkeit jedenfalls der Unterhaltsvereinbarung geführt hätte (§§ 125, 139 BGB). Eines rechtlichen Hinweises auf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung höheren Unterhalts bedurfte es deshalb nicht.

Eine Festlegung von Unterhaltsbeträgen rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht schon immer dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist. Zu berücksichtigen ist aber bereits, dass der für den Zeitraum von acht Jahren zwischen Heirat und Scheidungsantrag vereinbarte Betrag von 1.500 DM nur 200 DM über dem Betrag lag, der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) dem notwendigen Eigenbedarf (Existenzminimum) eines erwerbstätigen Ehegatten entsprach. Da der Vertrag keine Wertsicherungsklausel enthält, war absehbar, dass der vereinbarte Unterhalt nicht ausreichen würde, um das Existenzminimum für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu decken. Schon nach der vom 1. Januar 1996 an geltenden Düsseldorfer Tabelle war insofern für einen erwerbstätigen Ehegatten ein Betrag von 1.500 DM vorgesehen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber in jedem Fall, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile des ein Kind betreuenden Ehegatten auszugleichen.

Die Antragsgegnerin war vor der Ehe als Diplom-Betriebswirtin in einem Anwaltsbüro tätig und erzielte ein Bruttojahreseinkommen von 100.000 DM. Aus Anlass der Eheschließung und der ca. sechs Wochen später erfolgten Niederkunft ist sie zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hat sich der Familienarbeit gewidmet. Nach den Regelungen des Ehevertrages, die insofern nur eine Kinderbetreuung durch die Mutter und einen darauf gründenden Unterhaltsanspruch vorsehen, muss davon ausgegangen werden, dass dies auch der Lebensplanung der Parteien entsprach.

Bei dieser Sachlage werden die Nachteile, die die Antragsgegnerin in finanzieller Hinsicht, ihrer beruflichen Entwicklung sowie beim Aufbau einer Altersversorgung und eines eigenen Vermögens erleidet, bei weitem nicht ausgeglichen. Eine angemessene Kompensation steht dem nicht gegenüber. Dass die Antragsgegnerin den Betrag von 1.500 DM monatlich erhalten würde, bis das jüngste Kind 16 Jahre alt ist, stellt einen solchen Ausgleich nicht dar. Denn selbst bei der Betreuung von nur einem Kind wird dem betreuenden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angesonnen. Die Nachteile, die die Antragsgegnerin bis dahin finanziell und beruflich erleiden würde, würden durch einen zeitlich länger bestehenden Unterhaltsanspruch in der betreffenden Höhe auch nicht annähernd kompensiert. Es spricht alles dafür, dass sie sich auf diese sie erheblich benachteiligende Regelung nur eingelassen hat, um die in Aussicht gestellte Heirat nicht zu gefährden und der befürchteten Doppelbelastung durch Beruf und Kindererziehung nicht ausgesetzt zu sein. Dafür, dass die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, der von ihnen angestrebte oder gelebte Ehetyp oder sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten eine solche Regelung rechtfertigen würden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit Rücksicht darauf kann die in dem Ehevertrag enthaltene Unterhaltsregelung jedenfalls keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

3. Rechtsfolge der Nichtigkeit der Unterhaltsregelung ist, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse schuldet. Diesen Unterhalt hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte errechnet. Dagegen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zum Nachteil des Antragsgegners ersichtlich. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.

4. Der Unterhalt ist nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB ganz oder teilweise zu versagen. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, war das Verhältnis der Antragsgegnerin zu einem anderen Mann bereits beendet, als es nach einer im November 1999 stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, bei der die Antragsgegnerin verletzt wurde, zur Trennung kam.

Ende der Entscheidung

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