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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: XII ZR 259/04
Rechtsgebiete: ZPO, EuRAG, GVG


Vorschriften:

ZPO § 540 n.F.
ZPO § 552 a
EuRAG § 29
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 259/04

vom 29. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Der Revisionskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Zwar enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist aber auch nach § 540 ZPO n.F., der eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 ff. und 156, 216, 218). Dem Berufungsurteil läßt sich auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil nicht zuverlässig entnehmen, welches Begehren der Kläger mit seinem Rechtsmittel verfolgte. Die Gründe des Berufungsurteils geben darüber keinen Aufschluß, weil sie für eine uneingeschränkt eingelegte Berufung ebenso gelten würden wie für eine eingeschränkte Berufung, mit der der Kläger entweder nur die Abweisung seines Zahlungsantrages oder aber seines Feststellungsantrages begehrt.

In dem hier vorliegenden Ausnahmefall sieht sich der Senat aber nicht genötigt, die angefochtene Entscheidung deswegen von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn unabhängig davon, welche Ansprüche der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt hat, kann der Senat über die Revision entscheiden. Auch zur Festsetzung des Streitwerts der Revisionsinstanz ist es unerheblich, in welchem Umfang der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt hat, weil auch dann, wenn er das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten hat, der Mindeststreitwert jedenfalls nicht überschritten wird.

b) Die Revision ist nämlich - unabhängig davon, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angefochten wurde - mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird. Auf die beiden Rechtsfragen, wegen derer das Landgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an. Die Frage, ob der österreichische Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei Einlegung der Berufung erneut den deutschen Prozeßbevollmächtigten hätte benennen und auf das Einvernehmen mit ihm gemäß § 29 EuRAG hätte hinweisen müssen, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Preisgestaltung der Beklagten gegen Art. 49 des EG-Vertrages verstößt.

Die Berufung des Klägers ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil sie nicht beim Landgericht, sondern beim Oberlandesgericht hätte eingelegt werden müssen, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG.

Ende der Entscheidung

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