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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: XII ZR 267/01
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 153 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

XII ZR 267/01

Verkündet am: 17. April 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, im Wege der Stufenklage auf hälftige Auskehrung erlangter Zinsen als Teil des Trennungsunterhalts in Anspruch. In der ersten Stufe verurteilte das Amtsgericht ihn antragsgemäß, der Klägerin Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 31. Dezember 1999 sowie die Zinseinkünfte aus diesem Vermögen im Jahre 1999 zu erteilen und die Zinseinkünfte mit den entsprechenden Zinsabrechnungen der Bank zu belegen.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreite 1.500 DM (§ 511 a ZPO a.F.). Seine Zinseinkünfte resultierten aus einem im Laufe des Jahres 1999 aufgelösten Nummernkonto bei einer Schweizer Bank. Er verfüge über "keinerlei aussagekräftige Unterlagen" und müsse deshalb mit einem Kostenaufwand von 1.878 DM von H. nach Z. reisen, da die Bank weder Kontoauszüge noch Zinsbescheinigungen versende noch dem Kontoinhaber telefonisch Auskünfte erteile. Vielmehr würden alle ein solches Nummernkonto betreffenden Unterlagen und Informationen bei der Bank gelagert, bis sie der Kontoinhaber persönlich oder ein von ihm Bevollmächtigter unter Vorlage seiner Ausweispapiere im Bankgebäude selbst in Empfang nehme.

Zudem sei bei der Berechnung seiner Beschwer auch sein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, da gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verkürzung von Vermögens- und Einkommenssteuern in den Jahren 1991 bis 1996 schwebe.

Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteige. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Ziel der Abweisung des Auskunftsverlangens weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Bemessung der Beschwer der Tag der Einlegung der Berufung (hier: 17. November 2000) maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).

Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe einen 1.500 DM übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand.

1. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten, über "keinerlei aussagekräftige Unterlagen" zu verfügen, zu seinen Gunsten dahin auslegt, daß ihm die zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs beizubringende Zinsbescheinigung der Bank für das Jahr 1999 bei Einlegung der Berufung nicht oder nicht mehr vorlag und sie sich auch nicht - was die Revision ausdrücklich offenläßt - bei den zu seiner Einkommensteuererklärung 1999 eingereichten Unterlagen befand, so daß er sich ohne nennenswerten Kostenaufwand eine Kopie hiervon hätte besorgen können, ist bereits nicht hinreichend dargetan, daß eine Reise von H. nach Z. erforderlich war, um sich eine solche Bescheinigung dort aushändigen zu lassen.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte sich im maßgeblichen Zeitpunkt (17. November 2000) überhaupt ständig in H. aufhielt. Zweifel daran ergeben sich zum einen aus dem Umstand, daß der Beklagte im Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen eines Prozeßkostenvorschusses ( F ..../00 EA AG K. ) ein Vermögensverzeichnis eingereicht hat, in dem eine offene Umzugsrechnung einer Spedition aus B. vom 19. April 2000 angeführt ist, und zum anderen daraus, daß ihm ein Schriftsatz in dem weiteren Verfahren auf restlichen Unterhalt ( F .../01 AG K. ) am 25. April 2001 unter der Anschrift R. straße in K. durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist.

Jedenfalls hätte der Beklagte schon nach seinem eigenen Vortrag nicht selbst nach Z. zu reisen brauchen, da die Bank die erforderliche Zinsbescheinigung auch einem von ihm Bevollmächtigten ausgehändigt hätte. Der Beklagte hätte daher auch etwa einen in Z. ansässigen Rechtsanwalt im Korrespondenzwege bevollmächtigen und beauftragen können, die Bescheinigung für ihn in den Räumen der Bank abzuholen und ihm zuzusenden. Daß auch dies Kosten in einer Größenordnung von 1.500 DM verursacht hätte, ist vom Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Ebenso hätte der Beklagte einen seiner in R. (B. ) ansässigen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigen oder eine ihrer Kanzleiangestellten hiermit beauftragen können. Auch insoweit ist nicht dargetan, daß die dadurch entstehenden Kosten an 1.500 DM heranreichen, zumal Übernachtungskosten, wie sie der Beklagte mit 500 DM ansetzt, dann nicht angefallen wären.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten nicht anerkannt. Abgesehen davon, daß die Auskunftspflicht eines Schuldners auch dann bestehen bleibt, wenn er sich durch die Auskunft einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte (vgl. BGHZ 41, 318, 323), wäre dem Beklagten hier im September 2000 durch die Angabe seiner Zinseinkünfte des Jahres 1999 kein weiterer Nachteil entstanden. Das bereits anhängige Ermittlungsverfahren erstreckte sich nicht auf den Veranlagungszeitraum 1999, und soweit diese Einkünfte in seiner Steuererklärung 1999 nicht bereits angegeben waren, wäre er gemäß § 153 Abs. 1 AO ohnehin verpflichtet gewesen, diese nachträglich entsprechend zu berichtigen. Etwaige Nachteile, die ihm durch verspätete Offenlegung seiner Zinseinnahmen dem Finanzamt gegenüber entstehen könnten, berühren seine Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 98/98 - NJW-RR 2001, 210).

Ende der Entscheidung

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