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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: XII ZR 28/02
Rechtsgebiete: MGV, ZPO


Vorschriften:

MGV § 7 Abs. 2a
MGV § 9 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 9
ZPO § 3
ZPO § 546 Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 28/02

vom

2. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar 2002 beschwert den Beklagten mit mehr als 30.677,51 € (= 60.000 DM)

Gründe:

I.

Nach dem mit der Revision angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts hat der Kläger 1998 dem Beklagten seine ihm zustehende Milch-Referenzmenge ohne Fläche für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. März 2000 gemäß § 7 Abs. 2a MGV verpachtet. Die zuständige Landwirtschaftskammer ging jedoch in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV erforderlichen Bescheinigung vom Kauf der Referenzmenge aus. Der Beklagte nutzt die Referenzmenge im Rahmen seiner Milchproduktion auch über den 31. März 2000 hinaus mit der Behauptung, er habe sie vom Kläger gekauft.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten, nachdem das Landgericht die Klage hinsichtlich der Nutzung der Referenzmenge abgewiesen hatte, verurteilt, für die Zeit von April 2000 bis einschließlich Juni 2001 für die Überlassung der Milchreferenzmenge insgesamt 8.480,41 € (16.586,25 DM) entsprechend einem monatlichen Entgelt von 565,36 € (1.105,75 DM), nebst Zinsen an den Kläger zu bezahlen (Nr. I. 1. des Tenors).

Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Milchreferenzmenge monatlich 565,36 € (1.105,75 DM) zu bezahlen (Nr. I. 2. des Tenors).

Weiter hat es den Beklagten verurteilt, mit dem Kläger bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Rückübertragung der Milchreferenzmenge vom Beklagten auf den Kläger zu stellen (Nr. I. 3. des Tenors).

Schließlich hat es festgestellt, daß der Beklagte seit 1. April 2000 mit seiner Verpflichtung zur Rückübertragung der Milchreferenzmenge in Verzug ist (Nr. I. 4. des Tenors).

Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit seinem Streitwertbeschluß vom 5. Juli 2001 auf insgesamt 18.076,85 € (35.355,25 DM) festgesetzt. Dabei hat es hinsichtlich der Verurteilung in Nr. I. 1. des Tenors eine Beschwer in Höhe von 8.480,41 € (16.586,25 DM) und hinsichtlich der Feststellung in Nr. I. 2. eine solche von 6.784,35 € (Monatsbetrag von 1.105,25 DM x 12 = 13.269 DM) angenommen; in bezug auf die Nr. I. 3. und 4. hat es die Beschwer auf 2.556,46 € (5.000 DM) bzw. 255,65 € (500 DM) festgesetzt.

Der Beklagte begehrt eine Heraufsetzung der Beschwer auf über 30.677,51 € (60.000 DM). Auf die Feststellung im Urteil, er habe dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Referenzmenge monatlich 565,36 € (1.105,75 DM) zu bezahlen (Nr. I. 2. des Tenors), sei § 9 ZPO anzuwenden. Insoweit belaufe sich die Beschwer daher nicht auf den Jahresbetrag der monatlichen Zahlungen, wie vom Berufungsgericht angenommen, sondern auf den 3 1/2-fachen Wert des einjährigen Bezuges, was einem Betrag von 23.745,12 € (46.441,50 DM) entspreche. Hinsichtlich der Rückübertragung der Referenzmenge (Nr. I. 3. des Tenors) sei gemäß § 3 ZPO mindestens der halbe Wert der Referenzmenge, der sich nach seinen Angaben auf 32.037,27 € (62.659,45 DM) beläuft, als Beschwer festzusetzen. Auch der Ansatz eines Wertes von 255,65 € (500 DM) für die Feststellung des Verzugs, in dem er sich mit seiner Verpflichtung zur Rückübertragung befinde, sei viel zu gering (Nr. I. 4 des Tenors).

II.

Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer auf über 30.671,51 € (60.000 DM) festzusetzen, ist begründet.

Der Wert der Beschwer des Beklagten hinsichtlich seiner Verurteilung, zusammen mit dem Kläger bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Rückübertragung der Referenzmenge zu stellen (Nr. I. 3. des Tenors), kann nicht auf lediglich 2.556,46 € festgesetzt werden, wie dies das Berufungsgericht ohne jede Begründung getan hat, sondern ist gemäß § 3 ZPO auf jedenfalls den halben Wert der Referenzmenge, dies sind rund 29.400 €, zu schätzen:

Die Verurteilung des Beklagten zur Rückübertragung zielt darauf ab und hat voraussichtlich auch zur Folge, daß der Beklagte die Referenzmenge im Rahmen seiner Milchproduktion nicht mehr nutzen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, den Kläger im verwaltungsrechtlichen Verfahren auf Rückübertragung der Menge nicht zu unterstützen, richtet sich daher nach deren Wert. Dieser beläuft sich entsprechend den Feststellungen des Berufungsurteils bei der in Rede stehenden Menge von 73.717 kg und einem unstreitigen Preis von 0,77 € bis 0,82 € (1,50 DM bis 1,60 DM) je Kilogramm auf 58.973,60 € (73.717 x 0,80 € Mittelwert). Da die Mitwirkung des Beklagten, zu der er verurteilt ist, nicht schon automatisch zur Rückübertragung führt, ist der halbe Wert, der sich abgerundet auf 29.400 € beläuft, anzusetzen.

Der Betrag von 29.400 € übersteigt zusammen mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.480,41 € in Nr. I. 1. des Tenors die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 ZPO a. F. von 30.677,51 € (60.000 DM). Auf die Einwendungen des Beklagten gegen die weiteren Wertfestsetzungen des Berufungsgerichts kommt es daher nicht an.

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