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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: XII ZR 281/96
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 629 a Abs. 3
ZPO § 629 a Abs. 3

Zum vorzeitigen Eintritt der Teilrechtskraft eines Scheidungsausspruchs aus einem Verbundurteil unter den Voraussetzungen des § 629 a Abs. 3 ZPO.

BGH, Urteil vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96 - OLG Köln AG Köln


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 281/96

Verkündet am: 22. April 1998

Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Familiensachen - vom 24. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der behauptete Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Zugewinns verjährt ist.

1. Die im Jahre 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. Juli 1991 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto der Ehefrau (damals Antragstellerin, im vorliegenden Verfahren Beklagte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 260,85 DM, bezogen auf den 28. Februar 1990, auf das Konto des Ehemannes (damals Antragsgegner, im vorliegenden Verfahren Kläger) bei der Seekasse übertragen wurden. Dabei wurde fälschlich auch eine Anwartschaft, die die Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln erworben hatte, nicht durch Quasi-Splitting ausgeglichen, sondern in das Rentensplitting einbezogen. Dem von der Ehefrau gestellten Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c BGB wurde nicht stattgegeben.

Gegen das - den Parteien sowie der BfA und der Seekasse als beteiligten Versorgungsträgern am 16. Juli 1991 (Ehemann und Seekasse), 22. Juli 1991 (Ehefrau) bzw. 23. Juli 1991 (BfA) zugestellte - Verbundurteil legte lediglich die Ehefrau Rechtsmittel ein und begründete es als Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit dem Antrag, die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB auszuschließen. Die Beschwerdebegründung vom 15. Oktober 1991 wurde am 19. Oktober 1991 dem Ehemann zugestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 16. Dezember 1991, an der beide Ehegatten persönlich teilnahmen, wies das Gericht darauf hin, daß der Tenor des Verbundurteils bezüglich des Versorgungsausgleichs gemäß § 319 ZPO berichtigt werde. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage (und Versagung der von der Ehefrau beantragten Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels) nahm die Ehefrau die eingelegte Beschwerde zurück.

Durch Beschluß vom 6. Januar 1992 berichtigte das Oberlandesgericht sodann gemäß § 319 ZPO das amtsgerichtliche Verbundurteil im Ausspruch über den Versorgungsausgleich dahin, daß das Rentensplitting in Höhe von monatlich 227,85 DM durchgeführt und darüber hinaus zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln auf dem Konto des Ehemannes bei der Seekasse Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 33 DM, bezogen auf den 28. Februar 1990, begründet wurden. Gegen den - ihr von dem Oberlandesgericht zugestellten - Beschluß legte die Zusatzversorgungskasse wegen eines Berechnungsfehlers Beschwerde ein, der das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 9. Juli 1992 in der Weise abhalf, daß das Quasisplitting in Höhe von monatlich 29,68 DM (statt 33 DM) durchgeführt wurde.

2. Am 5. Januar 1995 reichte der Kläger Stufenklage auf Auskunft über das Endvermögen der Beklagten am Stichtag (§ 1384 BGB) und - in einer späteren Stufe - auf Zahlung des sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Zugewinns an ihn ein. Die Klage wurde nach Zahlung des am 6. Januar 1995 gerichtlich angeforderten und am 13. Februar 1995 bei der Gerichtskasse eingegangenen Kostenvorschusses am 24. Februar 1995 an die Beklagte zugestellt.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, da das Scheidungsurteil vom 5. Juli 1991, wie von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bescheinigt, am 20. November 1991 Rechtskraft erlangt habe. Hiervon habe der Kläger jedenfalls im Termin vom 16. Dezember 1991 Kenntnis erlangt, als sie, die Beklagte, in seiner Gegenwart ihre Beschwerde gegen das Verbundurteil zurückgenommen habe.

Das Amtsgericht hat die erhobene Verjährungseinrede für durchgreifend erachtet und deshalb die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend entschieden, daß ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers bei Erhebung der Stufenklage bereits verjährt war und deshalb - da die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat - nicht mehr durchgesetzt werden kann.

1. Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Beendigung des Güterstandes erfährt. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt danach zunächst voraus, daß der Güterstand beendet ist. Diese Rechtsfolge tritt im Fall der Scheidung mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. des Scheidungsausspruchs in einem Verbundurteil ein. Ferner verlangt § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB die Kenntnis des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes. Dafür ist neben dem positiven Wissen von den die Beendigung begründenden Tatsachen außerdem erforderlich, daß der Gläubiger diese Tatsachen in ihrer rechtlichen Bedeutung erkannt hat. Er muß also positiv von der Scheidung als der die Beendigung des Güterstandes begründenden Tatsache einschließlich der Rechtskraft des Scheidungsurteils gewußt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 203, 206 und vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95 = FamRZ 1997, 804, jeweils m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht hat als Zeitpunkt für die Beendigung des Güterstandes den Ablauf des 19. November 1991 angenommen, da an diesem Tag die Frist geendet habe, innerhalb derer der Kläger gemäß § 629 a Abs. 3 ZPO den Scheidungsausspruch hätte anfechten können. Mit Ablauf dieser Frist sei die Ehescheidung gemäß § 705 ZPO rechtskräftig geworden.

Hiergegen erhebt die Revision zu Recht Bedenken; gleichwohl hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Innerhalb der Berufungsfrist gegen das amtsgerichtliche Verbundurteil vom 5. Juli 1991, die für den Kläger (damaligen Antragsgegner) am 16. August 1991 und für die Beklagte (damalige Antragstellerin) am 22. August 1991 ablief, hat keiner der Ehegatten den Scheidungsausspruch mit einem eigenen Rechtsmittel angefochten. Damit erwuchs der Scheidungsausspruch jedoch noch nicht in Rechtskraft.

b) Vielmehr eröffnete § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, daß nach Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Beklagte eine Änderung "anderer Teile" der Verbundentscheidung, "die eine andere Familiensache" betrafen, noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden konnte. Als anderer Teil der Verbundentscheidung, der eine andere Familiensache betraf, kam hier nur der Scheidungsausspruch in Betracht (vgl. dazu Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. I Rdn. 851, 852; allgemein Sedemund-Treiber FamRZ 1986, 209, 210 ff.), gegen den sich der Kläger auf diesem Weg noch nachträglich wenden konnte. Damit erhielt der Kläger, obwohl er sich seines eigenen Anfechtungsrechts gegen das Scheidungsurteil begeben hatte, die Möglichkeit, sein Prozeßverhalten in der Scheidungssache auf das Beschwerdebegehren der Beklagten zum Versorgungsausgleich und das damit für ihn, den Kläger, gegebenenfalls verbundene Risiko in der Weise einzustellen, daß er sich der Beschwerde mit einer nachträglichen Anfechtung des Scheidungsausspruchs anschließen konnte (vgl. Sedemund-Treiber aaO S. 210; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 629 a Rdn. 10).

Von dieser Möglichkeit hat der Kläger indessen bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Beschwerdebegründung der Beklagten an ihn am 19. Oktober 1991, nämlich bis zum Ablauf des 19. November 1991, keinen Gebrauch gemacht.

Den beteiligten Versicherungsträgern stand ein Anschließungsrecht mit dem Ziel einer Anfechtung des Scheidungsausspruchs nicht zu (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. § 629 a Rdn. 11; Rolland Familienrecht § 629 a Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 20. Aufl. § 629 a Rdn. 28; Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Bd. 2 VII Rdn. 183).

c) Mit der Regelung des § 629 a Abs. 3 ZPO verfolgt das Gesetz den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (vgl. Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß 11. Aufl. Rdn. 269; Rolland aaO § 629 a Rdn. 39, 51; OLG Schleswig NJW-RR 1988, 1479). Dieses Ziel wird allerdings, da die Anschlußmöglichkeit bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung eröffnet ist, nur erreicht, wenn alle erforderlichen Zustellungen erfolgt sind. Unterbleibt auch nur eine der erforderlichen Zustellungen der Rechtsmittelbegründung, dann beginnt die Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO nicht zu laufen, und es kann nicht zur vorzeitigen Teilrechtskraft des Verbundurteils kommen (vgl. Rolland aaO § 629 a Rdn. 45 m.w.N.; Kemnade, FamRZ 1986, 625, 626).

Im vorliegenden Ausgangsverfahren wurde die Beschwerdebegründung der Beklagten vom 15. Oktober 1991 lediglich dem Kläger zugestellt und daneben weder den beteiligten Sozialversicherungsträgern Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Seekasse noch der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht am Verfahren beteiligten Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln. Ob das unter den gegebenen Umständen Einfluß auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hatte, ist nicht unzweifelhaft, kann aber im Ergebnis unentschieden bleiben. Es hängt davon ab, ob eine Zustellung der Beschwerdebegründung vom 15. Oktober 1991 an die Versicherungsträger in dem oben genannten Sinn "erforderlich" war. Nach § 624 Abs. 4 ZPO sind Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften (neben sonstigen Schriftsätzen) den am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitzuteilen oder zuzustellen, als das mitzuteilende oder zuzustellende Schriftstück sie "betrifft". Auf diese Weise sollen die Ehegatten davor geschützt werden, daß solche Dritte mehr Einblick in das Scheidungsverfahren erhalten als unvermeidbar ist. Andererseits sollen die verfahrensbeteiligten Dritten Kenntnis von den für die Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs erforderlichen Mitteilungen erhalten (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 624 Rdn. 8; Zöller/Philippi aaO § 624 Rdn. 9), soweit sie in ihrer Rechtsstellung "betroffen" sind (vgl. Kayser in FamGb § 629 a Rdn. 11; Rahm/Künkel aaO Bd. 2 VII Rdn. 185). Das gilt bei Beschwerden gegen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich grundsätzlich für die beteiligten Versicherungs- und Versorgungsträger (vgl. im einzelnen Zöller/Philippi aaO § 624 Rdn. 12). Demgemäß sind Versorgungsausgleichsbeschwerden in der Regel allen beteiligten Versorgungsträgern zuzustellen (vgl. Kemnade FamRZ 1986, 625, 626). Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu gelten hat, wenn das von einem Ehegatten eingelegte Hauptrechtsmittel, wie im vorliegenden Fall, ausschließlich auf die Handhabung einer Härteregelung, hier nach § 1587 c BGB, bezogen ist, ist, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die Frage kann hier jedoch letztlich offen bleiben. Zwar beeinträchtigt die Anwendung oder Nichtanwendung des § 1587 c BGB unmittelbar nur die Rechtsstellung der Ehegatten, nicht hingegen diejenige der beteiligten Versicherungsträger (vgl. OLG Hamm FamRZ 1988, 1070; OLG München FamRZ 1982, 1029, 1030). Diese werden durch die Handhabung der Härteregelung nicht in ihrer Rechtsposition betroffen. Ihnen steht daher mangels eigener Beschwer kein (eigenes) Beschwerderecht gegen eine auf § 1587 c BGB gestützte Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 = FamRZ 1981, 132, 134; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 6; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 e Rdn. 9; Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit 13. Aufl. § 53 b Rdn. 8 a). Das ändert allerdings nichts daran, daß mit der Beschwerde eines Ehegatten gegen eine derartige Entscheidung das Verfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt wird. Eine Beschränkung der gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde auf die Anwendung oder Nichtanwendung der Härteklausel ist nach den für das Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Grundsätzen rechtlich nicht möglich (§ 12 FGG; vgl. grundsätzlich Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl., vor §§ 1587-1587 p Rdn. 24). Das Beschwerdegericht kann vielmehr auf die Beschwerde hin die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang auf ihre Richtigkeit überprüfen und sie - unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius - entsprechend abändern. Damit hierbei alle maßgeblichen Umstände Berücksichtigung finden können, dürfte sich eine Beteiligung der Versorgungs- und Versicherungsträger an dem Beschwerdeverfahren als sachgerecht, wenn nicht notwendig erweisen (vgl. § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG). Das würde aber bedeuten, daß auch eine lediglich auf die Handhabung einer Härteregelung gestützte Beschwerde eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 624 Abs. 4 ZPO den am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Versicherungs- und Versorgungsträgern zuzustellen wäre.

Da das im vorliegenden Verfahren nicht geschehen ist, hätte es, wie oben dargelegt, aus diesem Grund nicht mit Ablauf des 19. November 1991 zur vorzeitigen Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs vom 5. Juli 1991 kommen können.

d) Der Scheidungsausspruch ist indessen jedenfalls am 16. Dezember 1991 rechtskräftig geworden, als die Beklagte ihre Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich zurücknahm. Denn mit der Rücknahme des Hauptrechtsmittels kam eine (weitere) Anschließung nicht mehr in Betracht; eine etwa erfolgte Anschließung hätte ihre Wirkung verloren (vgl. Bergerfurth aaO Rdn. 269 unter h; Kayser aaO § 629 a ZPO Rdn. 15; Schwab/Maurer aaO I Rdn. 859; Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 629 a Rdn. 26). Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wurde dieser aus dem Verbund herausgelöst (vgl. Rolland aaO § 629 a Rdn. 39) mit der Folge, daß er von dem weiteren Schicksal der "Verbund"-Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht mehr beeinflußt wurde.

e) Entgegen der Auffassung der Revision wurde der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht dadurch hinausgezögert, daß die Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln am 6. Februar 1992 Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 6. Januar 1992 einlegte. Diese Beschwerde eröffnete schon deshalb keine - neue - Anschließungsmöglichkeit für den Kläger gegen den Scheidungsausspruch, weil sie sich nicht gegen die "nach § 629 Abs. 1 (ZPO) einheitlich ergangene Entscheidung" des Familiengerichts vom 5. Juli 1991 im Sinne von § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO richtete, sondern gegen den isolierten Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. Januar 1992. Unabhängig davon war, wie dargelegt, das weitere Schicksal der Folgesache Versorgungsausgleich nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs für diese ohne Bedeutung.

3. Zu der nach § 1378 Abs. 4 BGB weiterhin erforderlichen Kenntnis des Klägers von der Beendigung des Güterstandes hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe spätestens am 16. Dezember 1991 von der Rechtskraft der Ehescheidung erfahren. Denn an diesem Tag habe die Beklagte in seiner, des Klägers, Gegenwart und in Anwesenheit beider Prozeßbevollmächtigten ihr Rechtsmittel zurückgenommen, und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe den Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO gestellt. Hiermit sei für den Kläger klar gewesen, daß das Scheidungsverfahren abgeschlossen und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft damit beendet sei. Der Kläger habe gewußt, daß alle im Verbund streitigen Verfahren erledigt gewesen seien. Er selbst habe die Scheidung hinnehmen wollen und deshalb kein eigenes Rechtsmittel eingelegt. Daß über die Beendigung des Güterstandes nicht ausdrücklich gesprochen worden sei, ändere nichts an der Kenntnis von der Beendigung des Verfahrens und der damit eingetretenen Rechtskraft der Scheidung. Diese Kenntnis reiche für den Beginn der Verjährungsfrist aus.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes im Sinne von § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB in einem, wie hier, einfach gelagerten Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 203, 206 vom 19. März 1997 aaO S. 805). Sie lassen keinen Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände erkennen und sind daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Nach alledem konnte die Einreichung der Stufenklage am 5. Januar 1995 nicht mehr zu einer Unterbrechung der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs führen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94 = FamRZ 1995, 797, 798). Denn die Verjährung war mit Ablauf des 16. Dezember 1994 eingetreten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Zustellung der Stufenklage am 24. Februar 1995 noch als demnächst erfolgt im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zu beurteilen wäre.

Ende der Entscheidung

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