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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: XII ZR 289/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 289/99

vom 6. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. August 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 371.803 € (= 727.183 DM)

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts, es sei Sache der Klägerin, einen "vernünftigen Grund" für die Aufhebung des zwischen ihr und dem Zwischenmieter bestehenden Mietvertrags darzulegen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dem Räumungsanspruch der Klägerin gegen den beklagten Endmieter stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, beruht jedoch auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände, die revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen läßt.



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