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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: XII ZR 310/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 719 Abs. 2
ZPO § 712
ZPO § 714 Abs. 2
Hat der Schuldner es versäumt, im Berufungsverfahren Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu beantragen, dann scheidet im Revisionsverfahren eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 310/99

vom

1. Dezember 1999

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 1999 über den 6. Dezember 1999 hinaus einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 3. November 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 1999 bis zum 6. Dezember 1999 einstweilen eingestellt und den Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung der Revision für zuständig erklärt. Aufgrund dieser Zuständigkeit habe der Bundesgerichtshof auch darüber zu befinden, ob die Zwangsvollstreckung für die weitere Dauer des Revisionsverfahrens eingestellt bleibe. Die Voraussetzungen für eine solche weitergehende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner aber nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (Senatsbeschluß vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1 m.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - BGHR aaO Gläubigerinteressen 2 und 3).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 - BGHR § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO Nachteil 2 = NJW-RR 1991, 186 f. und Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216). Das ist hier nicht dargetan. Der Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend erkennbar werden lassen, daß es den Rechtsstreit bereits für entscheidungsreif erachte. Sein Prozeßbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung darauf vertraut, daß das Berufungsgericht nach seiner Beratung zunächst über eine vom Prozeßbevollmächtigten beantragte Frist zur Erwiderung auf einen klägerischen Schriftsatz, aber noch nicht in der Sache entscheiden werde. Anderenfalls hätte der Prozeßbevollmächtigte noch vor der Beratung vorsorglich einen Antrag nach § 712 ZPO gestellt und begründet, da es bei ihm - dem Beklagten - ja letztlich um seine Existenz gehe. Diese Ausführungen rechtfertigten es nicht, im Berufungsverfahren von einem Vollstreckungsschutzantrag abzusehen. Zunächst ist nicht ersichtlich, was das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten, das Gericht werde aufgrund der mündlichen Verhandlung noch zu keinem Urteil gelangen, hätte rechtfertigen können; die Bitte um Gewährung einer Nachfrist begründete eine solche Erwartung berechtigtermaßen nicht. Die Anträge waren gestellt, der Sach- und Streitstand war, wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert und sich auch aus der anwaltlichen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ergibt, eingehend erörtert worden; einer ausdrücklichen Erklärung des Vorsitzenden bedurfte es zur Schließung der mündlichen Verhandlung nicht. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten handelte auf eigenes erkennbares Risiko, wenn er allein aufgrund seiner Einschätzung von Gegenstand und Ergebnis der gerichtlichen Beratung davon absah, einen - nach seinem eigenen Vortrag - sachlich gebotenen Antrag noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen. Außerdem ist nicht vorgetragen, wie der Beklagte, hätte ihn das Gericht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer sich unmittelbar an die mündliche Verhandlung anschließenden Urteilsverkündung hingewiesen, noch rechtzeitig im Termin die einen solchen Antrag rechtfertigenden Tatsachen hätte glaubhaft machen können. Der bloße Antrag, den der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ausweislich seiner anwaltlichen Versicherung für den Fall eines gerichtlichen Hinweises gestellt und begründet hätte, genügt, wie sich aus § 714 Abs. 2 ergibt, für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO alleine nicht.

Ende der Entscheidung

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