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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: XII ZR 321/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1578
BGB § 1572 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 321/00

Verkündet am: 5. Februar 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 24. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 und der Beklagte streiten in der Revision noch um rückständigen nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. September 2001.

Die 1955 geborene Klägerin zu 1 und der 1953 geborene Beklagte haben am 19. Mai 1982 geheiratet. Im Juni 1989 haben sie sich getrennt; seit 16. April 1993 sind sie rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe ist die Tochter Claudia, geboren am 1. Juli 1982 (Klägerin zu 3), hervorgegangen. Den am 31. März 1976 geborenen Sohn der Klägerin zu 1, Christian (Kläger zu 2), hat der Beklagte adoptiert. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die keine Berufsausbildung hat. Sie verrichtete in der Ehezeit vor der Trennung vom Beklagten neben ihrer Familienarbeit nur gelegentlich Aushilfsarbeiten. Seit Frühjahr 1993 arbeitet sie als Haushaltshilfe 5 1/2 Stunden wöchentlich bei einem Monatslohn von 250 DM.

Der Kläger zu 2 ist seit Abschluß seiner Berufsausbildung im Juli 1995 wirtschaftlich selbständig. Die Klägerin zu 3, die an der Darmkrankheit Morbus Crohn leidet, konnte aus gesundheitlichen Gründen ihre Schulausbildung bisher nicht beenden.

Der Beklagte ist Offizier der Bundeswehr; er wurde im April 1996 vom Hauptmann zum Major befördert.

Das Familiengericht hat den Beklagten - teilweise durch Anerkenntnisurteil - zur Zahlung von Kindesunterhalt und von rückständigem Getrenntlebens- und nachehelichen Unterhalt verurteilt. Dabei hat es in den Entscheidungsgründen einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1 ab 1. Juli 1997, dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin zu 3 ihr 15. Lebensjahr vollendete, verneint und die Klage, soweit ab diesem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wurde, in vollem Umfang abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Klägerin zu 1 und der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin zu 1 den Beklagten verurteilt, an sie für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. September 2001 jeweils monatlich einen zeitlich gestaffelten, nachehelichen Unterhalt zwischen 802 DM und 864 DM zu bezahlen. Dabei hat es auf seiten der Klägerin zu 1 ein bedarfserhöhendes fiktives Einkommen aus der Haushaltsführung als eheprägend im Sinne des § 1578 BGB eingesetzt. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zu 1 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als der monatliche Unterhalt der Klägerin zu 3 teilweise herabgesetzt wurde.

Das Oberlandesgericht hat die Revision des Beklagten beschränkt auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 1997 wegen der von der bisherigen Senatsrechtsprechung abweichenden Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach der sogenannten Additionsmethode zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit seinem dementsprechend bezifferten Revisionsantrag die Abänderung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1, soweit er für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 2001 aufgrund der Berücksichtigung von eheprägendem Einkommen der Klägerin zu 1 zu einem höheren monatlichen Unterhaltsbetrag verurteilt worden ist, als dies ohne den Ansatz eines solchen Einkommens der Fall gewesen wäre.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

II.

1. Das Oberlandesgericht ist - im Gegensatz zum Familiengericht - zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin zu 1 ab 1. Juli 1997 ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 2 BGB wegen Krankheit zustehe, da sie, nachdem das Kind Claudia zu diesem Zeitpunkt das 15. Lebensjahr vollendet gehabt habe, wegen einer krankhaften asthenisch-depressiven Entwicklung eine vollschichtige Tätigkeit nicht habe ausüben können. Vielmehr sei der Klägerin zu 1 lediglich eine halbschichtige Tätigkeit zuzumuten, die unter begleitenden therapeutischen Maßnahmen nach einer Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2001 möglicherweise in eine vollschichtige Beschäftigung ausgebaut werden könne.

Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. September 2001 hat das Berufungsgericht in Abweichung von der vormaligen Rechtsprechung des Senats nicht nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der sogenannten Additionsmethode vorgenommen und als eheprägendes Einkommen für die Haushaltsführung durch die Klägerin zu 1 ein fiktives Einkommen der Klägerin zu 1 aus einer Halbtagstätigkeit angesetzt. Den hierfür maßgeblichen Betrag hat es für die Zeit bis 30. Juni 1998 auf monatlich 686 DM und für die Zeit danach auf monatlich 720 DM bemessen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB seien nicht nur durch das Erwerbseinkommen des Beklagten, sondern auch durch die Haushaltsführung der Klägerin zu 1 bestimmt worden. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfügung stehe, welches hier wegen Verletzung der Obliegenheit der Klägerin zu 1, ab 1. Juli 1997 halbschichtig eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zu berücksichtigen sei, sei dieses als fiktives Einkommen für die Haushaltsführung anzusetzen. Danach ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 folgende Unterhaltsberechnung:

Einsatzeinkommen des Beklagten (= bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7) 2.290 DM zuzüglich eheprägendes Einkommen für die Haushaltsführung in Höhe eines geschätzten bereinigten Nettoeinkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 800 DM, nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 686 DM eheprägendes Ehegatteneinkommen 2.976 DM Bedarf: 2976 DM : 2 = 1.488 DM

Hierauf habe sich die Klägerin zu 1 ihr fiktives Einkommen von 686 DM anrechnen zu lassen, so daß sich ein Unterhaltsanspruch von 802 DM ergebe.

Für die Restzeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2001 würden sich für bestimmte - im einzelnen ausgeführte - Zeitabschnitte geringfügige Schwankungen in der Unterhaltshöhe ergeben, weil Abzugsposten wegfielen oder sich erhöhten und weil sich die Bayerischen Unterhaltsleitlinien geändert hätten. Es ist demgemäß zu monatlichen Unterhaltsbeträgen von 814 DM (für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998), von 864 DM (für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999), von 859 DM (für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) und von 836 DM (für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2001) gelangt.

2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (- XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 = BGHZ 148, 105 ff.) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mit berücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.

Diesem Ansatz entspricht die vom Oberlandesgericht gewählte Lösung, ein Ersatzeinkommen der Klägerin zu 1 in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Dabei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein fiktives Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 686 DM bzw. 720 DM in die Berechnung mit eingestellt hat, weil die Klägerin zu 1 bei Beachtung der ihr obliegenden Erwerbspflicht ein solches Einkommen erzielen könnte. Denn auch dieses Einkommen, das die Klägerin zu 1 zu erzielen in der Lage ist, ist als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer bisherigen Tätigkeit anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 aaO 991). Im übrigen bestehen gegen die Unterhaltsberechnung keine Bedenken.

3. Soweit die Revision vorsorglich rügt, daß das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1572 Nr. 2 BGB, nämlich die Krankheit der Klägerin zu 1. zum 1. Juli 1997, nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt habe, hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und nicht für durchgreifend befunden (§ 565 a ZPO a.F.).

Ende der Entscheidung

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