Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: XII ZR 323/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 139
BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1587 o
BGB § 1587 o Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 323/02

vom

5. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944 m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

1. Soweit die Beklagten geltend machen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksamer Ehevertrag in eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB umgedeutet werden könne, ist jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 1 BGB bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht des Gerichts darauf, ob dem Berechtigten anstelle des Versorgungsausgleichs ein entsprechendes Äquivalent zukommt, das geeignet ist, ihn für den Fall des Alters oder der Invalidität zu sichern. Insofern ist davon auszugehen, daß allein versprochene Unterhaltsleistungen des Verpflichteten den Berechtigten im Fall des Vorversterbens des Verpflichteten nicht hinreichend zu sichern vermögen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 25, 27). Eine solche Fallgestaltung liegt nach den getroffenen Feststellungen hier indessen vor. Mit Rücksicht darauf muß - ohne anderweitige Darlegungen - angenommen werden, daß die vereinbarte Leistung offensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung der Klägerin geeignet ist und die Vereinbarung demgemäß nicht hätte genehmigt werden können.

2. Hinsichtlich der weiteren als grundsätzlich geltend gemachten Rechtsfrage, ob ein innerhalb der Frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellter Scheidungsantrag nur die Regelung über den Versorgungsausgleich oder gemäß § 139 BGB den gesamten Ehevertrag zu Fall gebracht hätte, erscheint es bereits zweifelhaft, ob Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen werden kann. Denn ob trotz der Regelung in § 7 Abs. 2 1. Abs. des notariellen Vertrages davon auszugehen ist, daß das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorgenommen worden wäre, hängt von dem mutmaßlichen Parteiwillen ab und richtet sich mithin maßgebend nach den Umständen des Einzelfalles.

Das kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch in diesem Punkt ist jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich, nämlich, daß die hinsichtlich des Zugewinnausgleichs getroffene Regelung die Klägerin begünstigt und ihren Ehemann benachteiligt.

3. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eventuelle künftige Versorgungsnachteile als ein gegenwärtiger Schaden angesehen werden können, kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die durch schuldhaftes Handeln eingetretene Kürzung einer Anwartschaft auf eine künftige Rente schon einen gegenwärtigen Schaden darstellt. Dabei ist der dem Geschädigten durch ein Feststellungsurteil zugebilligte Anspruch nicht als gleichwertig mit dem Rentenanspruch gegen den Sozialversicherungsträger angesehen worden. Denn in dem Zeitpunkt, in dem die Rente zu zahlen sei, könnten sich die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen etwa dadurch geändert haben, daß er zahlungsunfähig geworden sei. Deshalb ist die Verurteilung im Wege einer Leistungsklage nicht beanstandet worden (BGH Urteil vom 8. April 1968 - VII ZR 10/66 - MDR 1968, 575, 576). Diese Erwägungen lassen sich auch für den vorliegenden Fall heranziehen.

Ende der Entscheidung

Zurück