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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: XII ZR 41/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
ZPO § 719 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 41/99

vom

10. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 1998 bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteresse 1 m.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteresse 2 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteresse 3).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Anhaltspunkte dafür sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.



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