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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: XII ZR 54/98
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 19 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 54/98

vom

23. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1998 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Landgericht verurteilte die Beklagte - im Hauptantrag antragsgemäß - zur Zahlung von 71.185,03 DM nebst Zinsen an den Kläger und wies die Klage im übrigen wegen eines Teils der geltend gemachten Zinsen ab. Der Betrag von 71.185,03 DM setzte sich zusammen aus Mietzins für Büroräume für die Zeiten vom 1. Februar bis 30. Juni 1994 (27.058,65 DM) und vom 1. Januar bis 31. Mai 1995 (27.058,65 DM) sowie Mietzins für Stellplätze für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1995 (828 DM), zusammen 54.945,30 DM; hinzukamen restliche 16.239,73 DM aus Mietzinsansprüchen für Büroräume für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 (zusammen 32.470,38 DM), auf die der Kläger seine Klageforderung hilfsweise gestützt hatte.

In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger im Wege der Anschlußberufung, die Beklagte zur Zahlung von 93.655,41 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er führte dazu aus, er mache nunmehr die Mietzinsen bis 30. Juni 1995 und dabei auch die in der ersten Instanz nur zur Hilfsbegründung des Klageanspruchs dargelegten Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 als Hauptforderung geltend. Die Gesamtforderung berechnete sich danach auf monatlich 5.411,73 DM für 17 Monate vom 1. Februar 1994 bis 30. Juni 1995 in Höhe von 91.999,41 DM für die Büroräume sowie (zusammen) 1.656 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 für Stellplatzmiete (monatlich 276 DM). Als Hilfsbegründung machte der Kläger ausdrücklich Ansprüche auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für die Büroräume in Höhe von monatlich 5.411,73 DM seit dem 1. Juli 1995 geltend.

Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte insgesamt zur Zahlung von 87.415,68 DM nebst Zinsen an den Kläger und wies dessen weitergehende Anschlußberufung zurück. Es wies die geltend gemachte Mietzinsforderung für Büroräume für Juni 1995 in Höhe von 5.411,73 DM ebenso ab wie die Mietzinsforderung für Stellplätze für die Zeit von April bis einschließlich Juni 1995 in Höhe von 828 DM, zusammen 6.239,73 DM. In dieser Höhe setzte das Oberlandesgericht auch die Beschwer des Klägers fest.

2. Die von dem Kläger begehrte Erhöhung der Beschwer auf über 60.000 DM kommt nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat dem von dem Kläger zuletzt gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 93.655,41 DM nebst Zinsen bis auf einen Betrag von 6.239,73 DM nebst Zinsen stattgegeben. Insoweit ist der Kläger mithin nur in Höhe von 6.239,73 DM (Differenz zwischen geltend gemachten 93.655,41 DM und zugesprochenen 87.415,68 DM) beschwert. Soweit er geltend macht, er habe zur Auffüllung der Klageforderung weitere Mietzinsansprüche erhoben bzw. den geltend gemachten Zahlungsanspruch hilfsweise auch mit den Mietzinsansprüchen ab 1. Juli 1995 begründet, rechtfertigt dies nicht die begehrte Erhöhung der Beschwer auf über 60.000 DM. Auch bei Hinzurechnung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche kommt mit Rücksicht auf die insgesamt erhobene Klageforderung in Höhe von 93.655,41 DM, der bereits in Höhe von 87.415,68 DM stattgegeben worden ist, nur eine Erhöhung um weitere 6.239,73 DM in Betracht (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. § 322 ZPO Rdn. 26 m.N.). Darüber hinaus ist der Kläger durch das angefochtene Urteil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden. Auch insoweit scheidet eine Beschwer des Klägers mithin aus.

Ende der Entscheidung

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