Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: XII ZR 58/03
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 552a
AGBG § 10 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 58/03

vom 20. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt eine Sachbehandlung nach § 552a ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage, ob die Klausel gegen § 10 Nr. 4 AGBG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hilfsweise auch damit begründet, daß sich die Parteien angesichts der Bestellungen der Klägerin vom 8. Mai 2001 auf den Standplatz 117 geeinigt haben. Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die keinen revisiblen Fehler erkennen läßt und von der Revision auch nicht angegriffen wird. Mit Schreiben vom 12. April 2001 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß der Stand Nr. 117 für sie nach wie vor zur Verfügung stehe und die Klägerin die Möglichkeit habe, die Inanspruchnahme des Standes Nr. 117 zu bestätigen, solange der Stand nicht vergeben sei. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, daß die Klägerin auch zahlen müsse, wenn sie nicht teilnehme. Am 3. Mai 2001 widersprachen die anwaltschaftlichen Vertreter der Klägerin der Zuweisung eines anderen Standes. Am 8. Mai 2001 bestellte die Klägerin selbst bei der Beklagten die "Nomenklatureintragung und die Produkteintragung in Messekatalog und Internet" für den Stand "117?" sowie bei der Messebaugesellschaft die Elektroinstallationen für den Stand "117?", und zwar in Kenntnis des Umstandes, daß der Standplatz 93 bereits seit 30. März 2001 anderweitig vermietet war (Mitteilung der Beklagten vom 3. April 2001). Eine überzeugende Erklärung, diese Schreiben nicht als nachträgliche Einigung über den Standplatz 117 anzusehen, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht gegeben. Ohne Rechtsverstoß durfte deshalb das Berufungsgericht von einem Mietvertrag über Stand 117 ausgehen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Ende der Entscheidung

Zurück