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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: XII ZR 58/05
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 58/05

vom 22. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2005 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Wert: 37.863 € (3.155,28 € x 12 = 37.863,36 €, § 41 Abs. 2 GKG)

Gründe:

Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 10. September 2004) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316 und vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350, im Falle seiner eigenen Kündigung also bis zu diesem Kündigungszeitpunkt, Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Mietvertrag bis zu ihrer eigenen Kündigung zum 10. Januar 2005 bestanden habe. Damit ergibt sich eine Restlaufzeit von vier Monaten. Bei Zugrundelegung der Jahresmiete von 3.155,88 € ist die Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht.

Im Übrigen hätte die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch wäre zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Außerdem wäre der Räumungsanspruch am Tag der letzten mündlichen Verhandlung (15. Februar 2005) auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gegeben gewesen, da sie selbst zum 10. Januar 2005 gekündigt hatte.

Ende der Entscheidung

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