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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: XII ZR 66/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 66/99

vom

18. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick Weber-Monecke und Fuchs

beschlossen:

Tenor:

1. Der Tenor des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß in der zweiten Zeile nach dem Wort "zurückgewiesen" einzufügen ist:

"mit der Maßgabe, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz die vom Landgericht zugesprochene Klageforderung um 16.916,13 DM zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen ermäßigt und die Klage insoweit zurückgenommen hat.

Die Widerklage wird abgewiesen."

Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich unzweifelhaft, daß das Berufungsgericht die Teilrücknahme der Klage berücksichtigen und die Widerklage abweisen wollte. Dies ist in der Revisionsinstanz auch zwischen den Parteien unstreitig. Daß ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Berufungsurteils fehlt, stellt bei dieser Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die vom Gericht - auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht - jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 3 m.N.).

2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 33.910 DM



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