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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: XII ZR 73/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 73/02

vom

16. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet bzw. mutwillig erscheint.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag sei nicht als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Insofern besteht kein Grund, die Revision zuzulassen. Die in diesem Zusammenhang auftauchenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats, insbesondere durch das Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55 = ZMR 2001, 788) geklärt. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, daß die vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Grundstücksgeschäften entwickelten Grundsätze, auf die sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im wesentlichen beruft, auf gewerbliche Mietverträge nicht ohne weiteres zu übertragen sind (vgl. im einzelnen Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 4. Aufl. Rdn. 92 bis 101 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat sich an dieser Senatsentscheidung ausdrücklich orientiert. Die Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf den Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2. Der Mietvertrag ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgeschlossen worden, deren alleinige Gesellschafter die Kläger sind. Die Kläger haben als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsforderung eingeklagt. Diese Vorgehensweise entsprach zur Zeit der Klageerhebung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung an die Kläger verurteilt und die Berufung der Beklagten dagegen hatte keinen Erfolg. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie kann in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden und ist in diesem Rahmen im Zivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden (BGHZ 146, 341).

Die Beklagte vertritt in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung, daß eine Verurteilung der Gesellschafter persönlich keinen Bestand haben dürfe, da die GbR selbst die Rechte aus dem Mietvertrag erworben habe und diese Rechte selbst einklagen könne. Insofern ist das Begehren der Beklagten zumindest mutwillig i.S. des § 114 ZPO. Würde die Revision wegen dieses Gesichtspunktes angenommen, käme nach einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Krämer, NZM 2002, 465, 473 unter c m.N. in Fn. 156) lediglich eine Rubrumsberichtigung in Betracht. Nach anderer Ansicht (Jacoby, ZMR 2001, 409, 414) wäre statt dessen eine Klageänderung erforderlich. Die Frage kann hier offen bleiben. Eine entsprechende Klageänderung wäre nämlich, jedenfalls nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht, sachdienlich und somit auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig. Die Beklagte würde dann lediglich erreichen, daß sie zur Zahlung an die GbR statt zur Zahlung an die Gesellschafter der GbR als Gesamthandsgläubiger verurteilt wird, und müßte auch die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Eine vernünftige Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hätte, würde kein Revisionsverfahren durchführen, um dies zu erreichen.

Ende der Entscheidung

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