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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 42/09
Rechtsgebiete: GKG 2004, PatKostG


Vorschriften:

GKG 2004 §§ 61 ff.
GKG 2004 § 63 Abs. 3
PatKostG § 2 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 11. November 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung erfolgt für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Februar 2009; sie beruht insoweit auf § 63 Abs. 3 GKG 2004. Für das Berufungsverfahren beruht die Festsetzung auf §§ 61 ff. GKG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG.

Für die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig gegriffenen Werte maßgeblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche (grundlegend hierzu BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert).

Der substantiiert vorgetragenen Angabe der Beklagten, es sei von einem eigenen Gesamtumsatz von 300.000.000,-- EUR zuzüglich den nicht bezifferten Umsätzen der Verletzer auszugehen, ist die Klägerin nur hinsichtlich einzelner Rechnungsposten, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Der Senat geht deshalb davon aus, dass in die Streitwertberechnung bereits Eigenumsätze der Beklagten in dieser Höhe einfließen. Auch dem von der Beklagten angegebenen Lizenzsatz von 3,5% ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf Grund dieser Umstände bemisst der Senat den Streitwert für beide Instanzen übereinstimmend auf 3.000.000,-- EUR. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die Mähmaschine nach dem Streitpatent durch vier Patente geschützt war (vgl. zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 27, 32).

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