Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.12.1997
Aktenzeichen: 13 RJ 77/96
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 62
SGG § 128 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: 13 RJ 77/96

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Westfalen, Gartenstraße 194, 48147 Münster,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gagel, die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Neuhaus und Dr. Andresen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1995 aufgehoben, soweit es die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ausschließt.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Rentenleistungen des Klägers. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.

Der 1922 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Dezember 1979 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und nach Vollendung des 65. Lebensjahres seit Februar 1987 Altersruhegeld (ARG). Mehrere Rechtsstreite des Klägers wegen höherer Rentenleistungen blieben ohne Erfolg. Nachdem die Beklagte für den Zeitraum ab Januar 1985 eine Neufeststellung der Rente gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) vorgenommen hatte (Bescheid vom 7. Dezember 1989), verpflichtete sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) am 14. August 1991, die Höhe der EU-Rente des Klägers ab Dezember 1979 neu zu berechnen. Mit Bescheiden vom 4. November 1991 und 31. März 1992 stellte die Beklagte die EU-Rente des Klägers neu fest und errechnete eine Nachzahlung in Höhe von 522,38 DM und weiteren 1.955,90 DM. Das ARG des Klägers ab Februar 1987 wurde mit Bescheid vom 24. Juni 1992 ebenfalls neu berechnet, wobei sich eine Nachzahlung in Höhe von 228,51 DM ergab, die die Beklagte zunächst einbehielt. Mit Bescheid vom 17. Juli 1992 wurde angeordnet, den Nachzahlungsbetrag an den Kläger auszuzahlen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16. April 1993, Urteil des Sozialgericht Detmold (SG) vom 23. November 1994, Urteil des LSG vom 8. Mai 1995). Das LSG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Bescheide vom 4. November 1991, 31. März 1992 und 24. Juni 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 seien nicht rechtswidrig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente seit Dezember 1979 oder eines höheren ARG seit Februar 1987. Die Höhe der Rente bestimme sich nach § 1253 Abs 2, § 1254 Abs 1, 1. Halbs, §§ 1255, 1261 und 1262 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Es bestehe kein Anhalt, die Rente des Klägers könnte fehlerhaft berechnet sein. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie sich der angeblich rückständige Rentenzahlbetrag, den er zuletzt mit 75.000 DM beziffert habe, errechne. Der Kläger glaube anscheinend irrig, daß die Beklagte zusätzlich zu dem Rentenbetrag noch die Kinderzuschüsse hätte leisten müssen.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) - beschränkt auf die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung - zugelassenen Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend:

Das LSG habe § 62 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Außerdem habe es seine Entscheidung in wesentlichen Punkten nicht begründet (§ 202 SGG iVm § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung <ZPO>). Er, der Kläger, habe im Klageverfahren mehrfach, ua mit Schriftsätzen vom 28. November 1994 und 30: November 1994, geltend gemacht, seine Kindererziehungszeiten müßten rentenerhöhend berücksichtigt werden, ohne daß die Vorinstanz dies zur Kenntnis genommen und sich in seinem Urteil dazu geäußert habe. Das Urteil beruhe auch auf der Verletzung der genannten Verfahrensvorschriften. Hätte sich das LSG mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, hätte es die Berufung insoweit nicht abweisen dürfen. Selbst wenn das materielle Rentenrecht wegen des Zusammentreffens seiner Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten zu keiner Rentenerhöhung geführt hätte, hätte das LSG dieses nicht anwenden dürfen. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Laufe des Revisionsverfahrens entschieden, daß die derzeitige gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten insoweit mit der Verfassung nicht vereinbar sei (Bezug auf BVerfGE 94, 241 ff = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1995 und des SG Detmold vom 23. November 1994 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. November 1991, 31. März 1992 und 24. Juni 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der EU-Rente ab 1. Dezember 1979 und bei dem ARG ab 1. Februar 1987 Kindererziehungszeiten rentensteigernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1995 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen,

weiter hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur Neuregelung der Kindererziehungszeiten durch den Gesetzgeber auszusetzen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Die Revision sei unbegründet, soweit die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Feststellung der Rentenhöhe auch für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1986 geltend gemacht werde. Denn nach Art 2 § 5c des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) könnten Zeiten der Kindererziehung frühestens ab 1. Januar 1986 rentensteigernd berücksichtigt werden.

Aber auch hinsichtlich der Zeit nach dem 31. Dezember 1985 seien Kindererziehungszeiten bei der Rente des Klägers nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beim Vater sei ua, daß - bei gemeinsamer Erziehung durch Vater und Mutter - eine übereinstimmende Erklärung zur Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Versicherung des Vaters dem Rentenversicherungsträger gegenüber abgegeben werde (§ 1227a Abs 2 RVO, § 249 Abs 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - <SGB VI>). Eine solche Erklärung sei zwar ursprünglich abgegeben worden. Die Kindererziehungszeiten seien deshalb auch bei der Berechnung der Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 28. Juli 1987 berücksichtigt worden. Auf ausdrückliches Betreiben des Klägers sei dieser Bescheid jedoch gemäß § 44 SGB X im Dezember 1987 aufgehoben worden, um die Kindererziehungszeiten in der Versicherung der Ehefrau des Klägers berücksichtigen zu können. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Eine wirksame Erklärung iS des § 1227a RVO, § 249 SGB VI liege damit nicht vor. Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Versicherung des Klägers scheide somit aus.

Eine Anerkennung der Kindererziehungszeiten in der Versicherung des Klägers müsse - hilfsweise - aber auch dann ausscheiden, wenn diese Zeiten zu einer Rentenleistung aus der Versicherung der Ehefrau des Klägers geführt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes könnten Kindererziehungszeiten nur einmal und zwar in der Versicherung "vorrangig" der Mutter oder aber des Vaters zur Anrechnung gelangen. Dieser Sachverhalt sei vom LSG jedoch nicht geklärt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, soweit das Berufungsurteil die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Rentenleistungen des Klägers ausschließt.

Das berufungsgerichtliche Verfahren leidet an einem Mangel, auf dem die angefochtene Entscheidung in dem aufgehobenen Umfang beruhen kann. Wie der Kläger zutreffend rügt, hat das LSG ihm gegenüber seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den von ihm im Klageverfahren geltend gemachten Kindererziehungszeiten auseinandergesetzt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG beinhaltet der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes <GG>; §§ 62 und 128 Abs 2 SGG) die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145f mwN; vgl. auch BSG SozR 1500 § 160 Nr 31 und SozR 3-4100 § 141b Nr 10). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (BVerfGE 47, 182, 187). Es besteht auch keine Verpflichtung, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG SozR 1500 § 2 Nr 3 S 11 und Nr 16 S 13; BSG vom 29. Januar 1997 - 6 BKa 22/95 -). Eine Äußerung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn es auf eine angesprochene Rechtsfrage nicht ankommt (BSG vom 26. Oktober 1990 - 9a BV 118/90 -). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb nur anzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß das Gericht seine Verpflichtung nicht erfüllt hat (vgl BVerfGE 86, 133, 145f; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1996 - 1 BvR 55/96 - und vom 5. Dezember 1995 - 1 BvR 1463/89 - und vom 14. August 1992 - 2 BvR 430/92 -). Davon ist hier auszugehen.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die Bescheide der Beklagten vom 4. November 1991, 31. März 1992 und 24. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993, mit denen der umfassende Überprüfungsantrag des Klägers auf höhere Rentenleistungen teilweise abgelehnt worden ist. Das LSG hätte somit Gesichtspunkte, die für die Höhe der Rente bedeutsam sind und nach den Umständen des Falles in Betracht kamen, überprüfen müssen. Dazu gehört auch die Frage einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 1251a iVm § 1255a Abs 5 RVO, die im vorliegenden Fall (Antragstellung im Jahre 1991) gemäß § 300 Abs 2 und 3 SGB VI weiterhin anwendbar sind.

Die Überprüfung eines Rentenbescheides in Bezug auf die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann zwar dann entbehrlich sein, wenn bei einem Versicherten kein Anhalt dafür besteht, daß er die Kindererziehung übernommen hat. Zu Recht weist der Kläger aber darauf hin, daß er im Klageverfahren mehrfach; ua mit Schriftsätzen vom 28. November 1994 und 30. Dezember 1994 (Bl 143 R und 151 der Akte des SG Detmold - S 14 J 154/93 -) die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das LSG unabhängig von einem derartigen Vorbringen des Klägers bereits aufgrund des im Jahre 1987 zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Streits über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zur Prüfung der Voraussetzung für eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten beim Kläger verpflichtet gewesen wäre.

Auf der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann das mit der Revision angefochtene Urteil auch beruhen. Es ist möglich, daß dem Kläger höhere Rentenleistungen zustehen. Denn die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist grundsätzlich geeignet, die Rentenhöhe günstig zu beeinflussen. Auch wenn die anrechenbaren Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf des Klägers bereits mit (höheren) Beiträgen belegt sind, könnte er einen Anspruch auf eine höhere Rente haben. Denn nach der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 94, 241 ff, 260 ff = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) ist § 1255a Abs 5 Satz 2 RVO mit Art 3 Abs 1 des GG unvereinbar, soweit beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten unterschreitet. Dem hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich durch eine Neufassung der entsprechenden Vorschriften zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten mit Wirkung ab 1. Juli 1998 Rechnung getragen (vgl Art 33 Abs 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung <Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999 -> vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2997, 3037).

Nach alledem ist das Berufungsurteil in entsprechendem Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

Zurück