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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 02.10.1997
Aktenzeichen: 14 REg 10/96
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 151 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 2. Oktober 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 14 REg 10/96

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen, Von-Vincke-Straße 23-25, 48143 Münster,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Udsching und Dr. Naujoks sowie die ehrenamtliche Richterin Bröckers und den ehrenamtlichen Richter Dr. Gasser für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1996 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des der Klägerin gewährten Erziehungsgeldes (Erzg).

Die Klägerin erhielt wegen der Geburt ihres dritten Kindes D. (D.) am 28. September 1993 Erzg. Dieses wurde während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes in ungekürzter Höhe von 600 DM monatlich gezahlt. Mit Bescheid vom 19. August 1994 bewilligte der Beklagte für den 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes Erzg in Höhe von monatlich 314 DM. Hierbei berücksichtigte er Einkünfte des Ehemannes der Klägerin in einer Höhe, die zur Kürzung des Erzg führte. Der Festsetzung des maßgebenden Einkommens legte er Verdienstbescheinigungen des Ehemannes der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 1994 zugrunde. Als Werbungskosten berücksichtigte er, entsprechend dem Einkommensteuerbescheid für 1993, den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 2.000 DM. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer müßten zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im übrigen verwies sie auf den Einkommensteuerbescheid für 1993. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1994).

Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 8. Dezember 1995 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung durch Beschluß vom 30. April 1996 als unzulässig verworfen, weil die Klägerin ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt habe. Die Klägerin hatte die Berufungsschrift mittels eines Schreibprogramms auf ihrem häuslichen Personalcomputer (PC) erstellt und die Datei am Samstag vor der am Montag ablaufenden Berufungsfrist über ein im PC befindliches Modem unmittelbar an das Telefax-Empfangsgerät des LSG übermittelt, ohne zuvor selbst ein Schriftstück erstellt zu haben. Der Ausdruck des Telefax-Gerätes des LSG enthält keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin; das Schriftstück endet mit Namen und Anschrift der Klägerin sowie dem Hinweis "dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben". Nach Auffassung des LSG genügt ein Telefax grundsätzlich der Schriftform; es müsse jedoch die Unterschrift des Berufungsführers wiedergeben. Das von der Klägerin versandte Telefax sei mangels Unterschrift nicht formgerecht.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Berufungsgericht habe die Berufung als formgerecht ansehen müssen und nicht durch Prozeßurteil entscheiden dürfen. In der Sache macht sie geltend; bei der Festsetzung des maßgebenden Einkommens müßten Werbungskosten in Höhe von 10.945 DM berücksichtigt werden. Zwar habe das Finanzamt Werbungskosten in dieser Höhe nicht anerkannt, doch müsse das Finanzgericht in dem noch anhängigen Klageverfahren entsprechend dem Antrag der Klägerin entscheiden.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 8. Dezember 1995 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1994 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für das zweite Lebensjahr des Kindes D. (D.) Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Das LSG habe in der Sache keine andere Entscheidung treffen können. Die Klägerin habe auch im Revisionsverfahren nicht dargelegt, daß die noch immer ausstehende verbindliche Feststellung der Werbungskosten für das Einkommensjahr 1993 bei der Prognoseentscheidung, die nach § 6 Abs 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) zu treffen gewesen sei, hätte berücksichtigt werden müssen.

II

Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar liegt der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler vor. Das LSG durfte die Berufung der Klägerin nicht wegen Fristversäumung als unzulässig verwerfen, da die von der Klägerin innerhalb der Berufungsfrist mittels Computer-Fax eingelegte Berufung formgerecht war, wie der Senat im einzelnen im Beschluß vom 15. Oktober 1996 (14 BEg 9/96; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 2 = NJW 1997, 1254) über die Zulassung der Revision ausgeführt hat.

Der Verfahrensfehler führt hier jedoch nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Berufungsinstanz. Das sozialgerichtliche Revisionsrecht geht von dem Grundsatz aus, daß auf zulässige verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Revisionsrügen eine umfassende Sachprüfung stattfindet und das Bundessozialgericht abschließend entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist. Nach § 170 Abs 1 Satz 2 SGG, der dem § 563 Zivilprozeßordnung (ZPO) fast wörtlich entspricht, ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung zwar Rechtsfehler aufweist, im Ergebnis aber zutreffend ist. Nur wenn für eine Sachentscheidung keine hinreichende Grundlage gegeben ist und das Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, hat es die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG, vgl BSGE 75, 74, 76 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein abschließendes Sachurteil auch dann erlassen werden, wenn die Vorinstanz zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen oder die Berufung verworfen hat und dabei zur Sache selbst keine Feststellungen getroffen wurden. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen, wenn sie bereits nach dem Klagevorbringen unschlüssig ist und es ausgeschlossen erscheint, daß noch entscheidungserheblicher Prozeßstoff vorgetragen werden kann (für den Zivilprozeß vgl BGHZ 12, 308; BGH NJW 1978, 2031; BGH NJW 1992, 438; zustimmend Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl, § 565 Anm 3; Albers in Baumbach/ Lauterbach, aaO, § 565 RdNr 11; für den Verwaltungsprozeß: BVerwG Buchholz 310, § 144 Nr 17; für den Sozialgerichtsprozeß: BSG SozR Nr 30 zu § 51 SGG und Nr 14 zu § 170 SGG; zustimmend Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 170 RdNr 5; Peters/Sautter/ Wolff, SGG, § 170 RdNr 20; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX, RdNr 377). Die in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlichen Grundsätze (Beibringungsgrundsatz bzw Amtsermittlungsgrundsatz) sind insoweit ohne Bedeutung. Nach allen Verfahrensordnungen ist eine unschlüssige Klage, wenn sie nach Lage der Dinge auch nicht schlüssig gemacht werden kann, ohne weitere Ermittlungen abzuweisen. Das gilt auch für die Revisionsinstanz (BSGE 75, 74, 77, aaO).

Die Klage erweist sich auch nach dem Vorbringen im Revisionsverfahren als unschlüssig; weiterer Prozeßstoff kann die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen. Der Klägerin steht das von ihr beanspruchte höhere Erzg im Bezugszeitraum vom 13. bis zum 24. Lebensmonat ihres Kindes D. nicht zu. Der Beklagte hat das Erzg für diesen Zeitraum zutreffend auf 314 DM festgesetzt.

Gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 BErzGG wird das Erzg vom Beginn des 7. Lebensmonats an gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29.400 DM übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um 4.200 DM für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne die Anwendung des § 8 Abs 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gewährt würde. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich infolge des Verweises nach § 6 BErzGG. Beide Vorschriften, § 5 Abs 2 Satz 2 und § 6 BErzGG, sind hier, wie sich aus § 39 Abs 2 BErzGG ergibt, idF der Bekanntmachung des BErzGG vom 19. Januar 1994 (BGBl I S 180) anzuwenden, da der Sohn D. am 28. September 1993 geboren wurde.

Nach § 6 Abs 2 BErzGG ist für die Minderung des Erzg im 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen in dem auf die Geburt des Kindes folgenden Jahr maßgebend. Nach § 6 Abs 4 BErzGG werden der Einkommensermittlung allerdings die Einkünfte des davorliegenden Kalenderjahres zugrunde gelegt, soweit ein ausreichender Nachweis der voraussichtlichen Einkünfte in dem maßgebenden Jahr nicht möglich ist; dabei können sogar die Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden. Ein Abstellen auf die Einkünfte des letzten oder des vorletzten Jahres ist, wie der Senat mit Urteil vom 10. Juli 1997 (14 REg 9/96, zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, nur zulässig, wenn die für das Geburtsjahr bekannten Einkommensdaten eine verläßliche Prognose des Jahreseinkommens nicht zulassen. Entsprechendes gilt für das hier maßgebende Einkommen in dem Jahr nach der Geburt. Wie bei jeder Prognose müssen Restzweifel in Kauf genommen werden. Systembedingte Ungewißheiten berechtigen daher nicht zur Anwendung der Ausnahmeregelung in § 6 Abs 4 BErzGG. Die Verbindlichkeit der von der Verwaltung getroffenen Einkommensprognose kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß sich im nachhinein ein anderes Einkommen ergeben hat. Der Gesetzgeber hat zur Gewährleistung der Berücksichtigung der aktuellen Einkommenssituation das Einkommen im laufenden Jahr für maßgebend erklärt. Um gleichzeitig eine baldige Entscheidung über das Erzg zu ermöglichen, mußte der Gesetzgeber der Verwaltung aufgeben, das Einkommen im laufenden Jahr zu prognostizieren, weil das endgültige Einkommen häufig erst Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres feststeht, wenn der Einkommensteuerbescheid vorliegt. Zur Vermeidung eines doppelten Verwaltungsaufwands hat der Gesetzgeber auch nicht die Lösung gewählt, das Erzg zunächst nur vorläufig und erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids endgültig festzusetzen. Er hat vielmehr nur für Härtefälle in § 6 Abs 7 BErzGG die Berücksichtigung einer von der Prognose abweichenden Einkommensentwicklung zugelassen. Bei dieser gesetzlichen Vorgabe kann die von der Verwaltung getroffene Einkommensprognose nur mit der Begründung angegriffen werden, daß sie von vornherein von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Der Verwaltung kann nur die Verpflichtung auferlegt werden, die für die Einkommensschätzung maßgeblichen Faktoren zu ermitteln und in die Abschätzung einzubeziehen. Dabei ist ihr ein gerichtlich nicht mehr zu überprüfender Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") zuzubilligen.

Die Prognose ist dann fehlerfrei und verbindlich, wenn sie aufgrund der vorhandenen Umstände und Zahlen nachvollziehbar ist, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dabei kann nur auf die der Verwaltung bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände abgestellt werden, auch soweit sie nicht in Zukunft zu erwarten, sondern bereits eingetreten sind. Denn im Rahmen eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs kann von der Verwaltung nicht mehr verlangt werden als sie zu leisten vermag. Nicht erwogene Umstände, die sie auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht kennen und berücksichtigen kann, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren.

Grundlage der Prognose können deshalb nur die bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens, also spätestens bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides, erkennbaren Umstände sein. Maßgebend ist insoweit der verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Verwaltung, wobei die Behörde von den Angaben des Antragstellers im Leistungsantrag ausgehen muß. Der Antragsteller hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs 1 Nr 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben (vgl BSG SozR 1200 § 44 Nr 16). Die Behörde ist deshalb grundsätzlich nur dann verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln (§ 20 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), wenn die Angaben unvollständig oder unklar sind.

Der Beklagte hat danach seiner Prognose zutreffend die von der Klägerin vorgelegten Einkommensnachweise der ersten sechs Monate des Jahres 1994, die eine kontinuierliche Einkommensentwicklung erkennen ließen, sowie bezüglich der Werbungskosten die Daten aus dem Einkommensteuerbescheid für 1993 zugrunde gelegt. Hiernach waren Werbungskosten in Höhe von 2.000 DM in Ansatz zu bringen. Die Berücksichtigung höherer Werbungskosten kommt nicht in Betracht. Im Leistungsantrag hatte die Klägerin insoweit auf den Einkommensteuerbescheid für 1993 verwiesen. Dort aber war nur der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 2.000 DM aufgeführt. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin nur geltend, die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers müßten zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im übrigen verwies sie jedoch erneut auf den Einkommensteuerbescheid 1993. Angaben zur Höhe der zusätzlich anzurechnenden Werbungskosten machte sie nicht. Sie hat zudem nicht angegeben, daß sie den Einkommensteuerbescheid speziell in bezug auf die Werbungskosten angefochten habe. Der Beklagte mußte deshalb davon ausgehen, daß das Finanzamt die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nicht (zusätzlich) anerkannt hatte. Danach traf den Beklagten keine weitergehende Ermittlungspflicht.

Die von der Klägerin begehrte nachträgliche Berücksichtigung der 1993 steuerlich geltend gemachten Werbungskosten kommt nicht in Betracht, weil dies mit dem System der Einkommensprognose nicht zu vereinbaren wäre. Dieses schließt es auch aus, vor der gerichtlichen Entscheidung über die Gewährung von Erzg den Ausgang eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits abzuwarten, weil es darauf nicht ankommt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Finanzamt in den Vorjahren höhere Werbungskosten anerkannt habe. Denn die Höhe der Werbungskosten ist von vielfältigen Ursachen abhängig und weist häufig von Jahr zu Jahr Schwankungen auf, so daß der Beklagte allein aus der Tatsache, daß in den Vorjahren höhere Werbungskosten berücksichtigt worden waren, keine Rückschlüsse ziehen mußte.

Der Beklagte war auch nicht nach § 6 Abs 7 BErzGG verpflichtet, aufgrund der Angaben der Klägerin im Gerichtsverfahren eine Neufeststellung durchzuführen. Für das Vorliegen eines Härtefalls liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.



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