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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 13.10.1997
Aktenzeichen: 2 BU 42/97
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: 2 BU 42/97

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen, Loristraße 8, 80335 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Krasney sowie die Richter Dr. Burchardt und Klüglein

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht des Klägers als Sportclub eV für die Mithilfe seiner Mitglieder bei einem Sportstätten-Neubau streitig (Bescheid vom 25. März 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1992; der Klage stattgebendes Urteil des Sozialgerichts vom 14. Juni 1994 sowie klageabweisendes Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom 4. Dezember 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Beitragspflicht des Klägers nur dann nicht bestehe, wenn die beim Sportstätten-Neubau tätig gewordenen Vereinsmitglieder nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden haben. Die mithelfenden Mitglieder seien aber wie Beschäftigte gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung tätig gewesen. Ihre Arbeitsleistungen seien nicht Ausfluß ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten gewesen, weil die Vereinssatzung eine solche Mitarbeit nicht vorgesehen habe und der Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24. Juni 1988 über die Eigenleistung der Mitglieder beim Sportstätten-Neubau keine ausreichende Grundlage in der Satzung des Klägers gehabt habe. Doch auch bei einer Wirksamkeit dieses Beschlusses wäre der Kläger beitragspflichtig, weil die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen ihrem Umfang nach nicht mehr als von der mitgliedschaftlichen Vereinspflicht abgedeckt angesehen werden könnten.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil des LSG verletze materielles Recht, weiche von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteile vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - und 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 -) ab sowie daß die Sache außerdem grundsätzliche Bedeutung habe, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.

Eine Zulassung der Revision, um die es in diesem Verfahren vor dem BSG ausschließlich geht, sieht das Gesetz nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG vor. Dabei ist eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob die Vorinstanz in der Sache richtig entschieden hat, nicht mehr zulässig. Im Hinblick auf diese Einschränkung hat der Beschwerdeführer keine Gründe schlüssig vorgetragen, die eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG rechtfertigen.

Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn dargelegt wird, mit welchem genau bestimmten, entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil von welcher genau bestimmten, die Entscheidung tragenden rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt, welche Rechtsfrage das LSG anders - als hier das BSG - entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21 und 29) und weshalb die rechtliche Aussage des LSG und die - hier - des BSG unvereinbar sind. Dazu reicht es nicht aus, daß die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall dargetan wird. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (Krasney/Udsching aaO, IX RdNr 196). Der Kläger hätte demnach angeben müssen, daß beide Gerichte ein und dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet hätten. Das läßt sich aber dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, das Urteil des LSG weiche von den angezogenen Entscheidungen des BSG ab. Dazu reicht es nicht aus, daß der Beschwerdeführer darlegt, die Rechtsauffassungen des LSG, daß die Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder. nicht aufgrund ihrer Mitarbeitspflicht nach der Vereinssatzung oder aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24. Juni 1988 beruhten, sei unzutreffend. Gleiches gilt für den Vortrag, die Ausführungen des LSG, die Arbeiten der Vereinsmitglieder beim Sportstätten-Neubau gehörten ihrem Umfang nach nicht zu den geringfügigen Tätigkeiten, die ein Sportverein von seinen Mitgliedern ohne weiteres verlangen könne, seien unzutreffend. Das Vorbringen des Klägers, die Entscheidung des LSG weiche, soweit es ausführt, der Beschluß der Mitgliederversammlung könne nicht bindend sein, da die Satzung eine Mitarbeitspflicht der Vereinsmitglieder nicht vorsehe, und soweit es ausführt, die Entscheidung habe sich nicht am Vereinszweck orientiert sowie soweit es ausführt, die ausgeführten Arbeiten seien über den zugrundeliegenden Beschluß der Mitgliederversammlung hinausgegangen und somit von diesem nicht gedeckt gewesen, von den angezogenen Entscheidungen des BSG ab, zeigt weder einen abstrakten Rechtssatz des BSG auf, noch wird ein abweichender Rechtssatz, mit dem das LSG von den angezogenen Entscheidungen des BSG abgewichen sein soll, bezeichnet. Das Vorbringen des Klägers betrifft im Kern vielmehr den Vorwurf, das LSG habe die Sache falsch entschieden. Ob das LSG aber die in den bezeichneten Entscheidungen des BSG entwickelten Grundsätze unzutreffend angewandt hat und dadurch den Rechtsstreit - wie der Kläger offensichtlich meint - falsch entschieden hat, eröffnet entgegen seiner Ansicht nicht die Zulassung der Revision (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Krasney/ Udsching aaO IX RdNr 196).

Davon abgesehen ist den Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere auf Seite 718 seiner Beschwerdebegründung) zu entnehmen, daß sie eine unrichtige Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG betreffen. Auf eine solche Rüge kann jedoch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160 Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Sie ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftig Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching aaO, IX RdNr 65 ff; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff). Diesen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn die Klärungsbedürftigkeit fehlt wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, ob und inwieweit die von ihm benannten Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Dazu muß unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, daß das BSG durch die schon vorliegenden und vom Kläger in Bezug genommenen Urteile die hier für maßgebend gehaltenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht - hinreichend - beantwortet hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; Krasney/Udsching aaO RdNrn 183 ff, jeweils mwN). Hier fehlt es an der Angabe in der Beschwerdebegründung, inwieweit über die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des BSG vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - und 9. Dezember 1993 - 2 RU 54192 - hinaus die - möglicherweise als grundsätzlich anzusehenden - Rechtsfragen noch einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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