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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 18.11.1997
Aktenzeichen: 2 RU 16/97
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 153 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am am 18. November 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 2 RU 16/97

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 18. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Krasney, die Richter Dr. Burchardt und Klüglein sowie den ehrenamtlichen Richter Gumprich und die ehrenamtliche Richterin Wilkens

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente unter Anerkennung von hirnorganischen Schäden sowie von psychischen Störungen aufgrund einer Arboviroseinfektion mit Beteiligung des Zentralnervensystems als Folgen einer Berufskrankheit (BK) der Nrn 3102 bzw 3104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) streitig.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger war nach dem Studium der Veterinärmedizin sowie dem Besuch eines tropenmedizinischen Kurses vom 1. Dezember 1968 bis Juli 1972 bei der Deutschen Förderungsgesellschaft für Entwicklungsländer - später Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Tansania/Ostafrika - beschäftigt. Anschließend nahm er bis Juli 1973 an einem Managementkurs beim Europäischen Institut für Unternehmensführung in Frankreich teil. Danach hielt er sich längere Zeit in Brasilien auf. Vom 23. Juli 1976 bis 27. September 1977 befand er sich in Untersuchungshaft und vom 24. Januar 1978 bis 10. Oktober 1978 wegen psychischer Störungen in stationärer Behandlung in der Psychotherapeutischen Klinik in S. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezieht er seit dem 1. Januar 1978 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1984 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung, daß er während seiner Tätigkeit in Tansania im Mai 1969 an einer Arbovirose mit Beteiligung des Zentralnervensystems erkrankt gewesen sei.

Gestützt auf ein tropenärztliches und internistisches Gutachten von Dr. K. / Dr. Kr. vom 25. August 1986 sowie einer Stellungnahme des Landesgewerbearztes vom 16. Dezember 1986 lehnte es die Beklagte ab, eine Arboviroseerkrankung mit Beteiligung des Zentralnervensystems als BK der Nr 3104 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erkrankung als BK nicht vorliegen würden (Bescheid vom 12. Januar 1987).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Februar 1991): Es lasse sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß im Mai 1969 eine Enzephalitis als Voraussetzung für die Anerkennung der bestehenden psychopathologischen Symptome abgelaufen sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat - auf Antrag des Klägers (§ 109 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) - von Prof. Dr. Kn. ein am 22. Dezember 1992 erstattetes Gutachten mit neurologischem Gutachten von PD Dr. A. vom 2. Oktober 1992 und von Prof. Dr. R. ein am 8. Oktober 1993 erstattetes Gutachten, von PD Dr. B. ein am 21. Januar 1994 erstattetes Gutachten sowie - auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) - von Prof. Dr. M. ein am 19. Juni 1995 erstattetes Gutachten eingeholt.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16. Januar 1996 mitgeteilt hatte, er vertrete den Kläger, der sich zur Zeit im Ausland aufhalte, nicht mehr, und nachdem dieser per Fax vom 19. Januar 1996 mit Adresse "auf der Flucht in Westafrika" um Verlegung des für den 8. Februar 1996 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten hatte, weil es ihm nicht möglich sei, bis dahin einen neuen Prozeßbevollmächtigten zu finden, hat das LSG den bereits angesetzten Verhandlungstermin aufgehoben. Zugleich hat es mit Schreiben vom 22. Januar 1996 auf die Möglichkeit gemäß § 153 Abs 4 SGG, eine Berufung auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen, hingewiesen, was nach dem Akteninhalt in Betracht komme und bis 15. Februar 1996 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Da das an den Kläger gerichtete Anhörungsschreiben von der Post als unter der Adresse in Deutschland nicht zustellbar zurückgesandt wurde, Ermittlungen beim Einwohnermeldeamt hinsichtlich der Anschrift des Klägers ergebnislos verliefen und der Kläger mit einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 1996 per Fax als "Asylbewerber in Westafrika" mitgeteilt hatte, er werde, wenn er als Religionsasylant voll anerkannt sei, dem Gericht seinen Aufenthaltsort mitteilen, damit ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden könne, hat das LSG entsprechend dem Beschluß vom 8. Februar 1996 die Anhörung gemäß § 153 Abs 4 SGG dem Kläger öffentlich gemäß § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt. Zugleich wurde die Frist zur Stellungnahme bis 8. März 1996 verlängert.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluß vom 13. März 1996).

Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Folgen einer BK und Gewährung von Verletztenrente.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das LSG habe durch die öffentliche Zustellung der Anhörung gemäß § 153 Abs 4 SGG gegen diesen Grundsatz verstoßen. Eine öffentliche Zustellung der Anhörung sei unzulässig gewesen. Dem LSG sei durch die per Telefax übermittelten Schreiben bekannt gewesen, in welchem Land er sich aufgehalten habe. Das LSG hätte durch Nachforschungen über das Auswärtige Amt und sodann über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Aufenthaltsland nach seiner Adresse forschen müssen, um die Zustellung zu bewirken. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zur beabsichtigten Verfahrensweise nach § 153 Abs 4 SGG Stellung zu nehmen und dem Gericht nahezubringen, seinen Anträgen stattzugeben. Die Entscheidung, nach § 153 Abs 4 SGG zu verfahren, sei auch unzulässig gewesen, weil sie sowohl auf sachfremden Erwägungen als auch auf einer groben Fehleinschätzung beruhte. Ihm sei nämlich mit Schreiben des LSG vom 28. September 1995 ausdrücklich mitgeteilt worden, daß im Termin der mündlichen Verhandlung der Senat in voller Besetzung über sämtliche Anträge, einschließlich Beweisanträge, entscheiden werde. Es liege somit ein Ermessensmißbrauch vor. Ferner rügt der Kläger als Verfahrensmängel, daß das LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verstoßen habe.

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 1996, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Februar 1991 und den Bescheid vom 12. Januar 1987 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, hirnorganische Schäden und psychische Störungen als Folgen einer Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm ab dem 1. Juli 1984 eine Verletztenrente zu gewähren;

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Revision sei unbegründet, da die angefochtene Entscheidung des LSG auf keinem Verfahrensmangel beruhe. Hinsichtlich des Beschlusses gemäß § 153 Abs 4 SGG habe das LSG sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Hinsichtlich der gerügten Mängel der Sachverhaltsaufklärung seien die Ausführungen des LSG zutreffend. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung auf Mängel in der Sachverhaltsaufklärung beruhe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als - entsprechend seinem Hilfsantrag der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Der angefochtene Beschluß beruht auf dem gerügten Verfahrensfehler, daß das LSG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung der geltend gemachten psychischen Störungen als Folgen einer BK der Nrn 3102 bzw 3104 der Anlage 1 zur BKVO.

Der angefochtene Beschluß des LSG leidet an dem Verfahrensfehler, daß das nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vorgeschriebene Anhörungsverfahren nicht fehlerfrei durchgeführt wurde und als Folge daraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes, § 62 SGG resultiert.

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese durch Art 8 Nr 6 Buchst e des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 - BGBl I 50 - erlassene Regelung gibt dem LSG die Möglichkeit, eindeutig aussichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten, und trägt dementsprechend zur Entlastung des LSG bei (BT-Drucks 12/1217 S 53 Nr 7 Buchst d). Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Dadurch soll sichergestellt werden, daß den Beteiligten bei Anwendung der Vorschrift des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird. Das Gericht muß den Beteiligten mitteilen, daß es eine Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung erwägt und daß die Beteiligten sich dazu äußern können. Dabei ist das rechtliche Gehör den Beteiligten nur dann ausreichend gewährt, wenn ihnen Gelegenheit sowohl zur ausführlichen Stellungnahme in der Sache selbst als auch zur Äußerung von etwaigen Bedenken eingeräumt wird, die sie gegen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch Beschluß haben. Deshalb muß die Anhörung in einer Weise erfolgen, die diesem Ziel gerecht wird. Das aber setzt voraus, daß die Beteiligten hinreichend deutlich auf die konkrete, fallbezogene Möglichkeit hingewiesen werden, daß das Gericht das Beschlußverfahren ohne mündliche Verhandlung in Betracht zieht, so daß sie einen Anlaß erkennen, sich gerade auch hierzu, also zu der beabsichtigten Verfahrensweise, zu äußern (BVerwG NJW 1982, 1011). Die Anhörungsmitteilung soll den Beteiligten Gelegenheit bieten, ggf die Gründe darzutun, aus denen sie eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten.

Eine Zustellung des Anhörungsschreibens gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zur Vermeidung eines Verfahrensfehlers, um den Zugang sowie Beginn und Ende gesetzter Fristen zu beweisen, erforderlich (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 153 SGG Anm 21). Das LSG hat die Anhörungsmitteilung an den Kläger öffentlich zugestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf das Ziel des Anhörungsverfahrens eine öffentliche Zustellung der Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG überhaupt generell zulässig ist oder dann nur die Entscheidung mit ehrenamtlichen Richtern in Betracht kommt. Denn selbst wenn man die Entscheidung durch Beschluß bejaht, hat im vorliegenden Fall die erfolgte öffentliche Zustellung der Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Gemäß § 63 Abs 2 SGG, § 15 Abs 1 Buchst a VwZG kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Bevor der Weg der öffentlichen Zustellung eingeschlagen wird, muß durch die nach Sachlage gebotenen Ermittlungen Gewißheit darüber geschaffen werden, daß der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers allgemein unbekannt ist (BFH NVwZ 1988, 576). Den Anforderungen an die Prüfungspflicht wird zwar in aller Regel gerecht, wenn versucht wird, die Anschrift des Adressaten durch die Einwohnermeldebehörden zu ermitteln (BFH aaO). Der Wohnsitz des Klägers in Deutschland war nach den Feststellungen des LSG damals zwar aufgegeben. Dies ergab sich jedenfalls aus den Mitteilungen der Deutschen Bundespost und des Einwohnermeldeamtes sowie aus der Auskunft seines damaligen und jetzigen Prozeßbevollmächtigten. Konkrete Anschriften über den Aufenthalt des Klägers waren jedenfalls nicht bekannt. Laut Telefax vom 19. Januar 1996 des Klägers, aufgegeben in Togo, befand er sich "auf der Flucht". In einem weiteren, aus Benin stammenden Telefax vom 7. Februar 1996 hat der Kläger keine konkrete Anschrift mitgeteilt. Auch eine Mitteilung des Aufenthaltsortes des Klägers über das Auswärtige Amt sowie die entsprechenden Diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Westafrika kam nicht in Betracht, da sich der Kläger in verschiedenen afrikanischen Staaten (Ghana, Togo, Nigeria) "auf der Flucht" befand. Die Anschrift des Klägers hätte somit trotz eifrigen Bemühens durch das LSG nicht ermittelt werden können.

Trotzdem resultiert aus der öffentlichen Zustellung der Anhörung gemäß § 153 Abs 4 SGG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn der Aufenthalt des Klägers im Ausland mit unbekannter Adresse war zur Zeit der öffentlichen Zustellung der Anhörung durch das LSG erst kurzfristig. Es lag noch kein unbekannter Aufenthalt iS von § 15 VwZG vor, zumal sich der Kläger regelmäßig, wenn auch ohne ladungsfähige Adresse meldete und sein Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits kundtat. Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal des unbekannten Aufenthalts des Empfängers nach § 15 VwZG ist daher, daß der Aufenthalt für eine erhebliche Zeitspanne unbekannt ist (vgl Schneider-Danwitz in Gesamtkommentar, § 15 SGB X Anm 27a). So rechtfertigt ein zwar längerer, aber nur vorübergehender unbekannter Aufenthalt (zB mehrmonatige Weltreise) nicht die Annahme eines unbekannten Aufenthalts (KassKomm-Krasney § 15 SGB X RdNr 5). Es bestand zwar für das LSG keine Möglichkeit, dem Kläger Schriftstücke zuzustellen. Nachdem aber der Aufenthalt des Klägers für das LSG erst kurzfristig unbekannt war, war eine öffentliche Zustellung der Anhörung gemäß § 153 Abs 4 SGG noch nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, daß eine Zustellung an den Kläger gerade wegen der Niederlegung der Vertretung durch seinen bisherigen Prozeßbevollmächtigten nicht mehr möglich war. Andererseits war der Kläger angesichts seines Aufenthalts in Westafrika nicht in der Lage, kurzfristig einen neuen Prozeßbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu bestellen. Die öffentliche Zustellung war auch nicht wegen einer Verletzung der Auflage gemäß § 63 Abs 3 SGG gerechtfertigt. Es bestand für den Kläger zwar die Auflage des Gerichts, bei einem Auslandsaufenthalt einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dieser Auflage ist der Kläger auch nachgekommen, denn bis zur Niederlegung des Mandats durch seinen Prozeßbevollmächtigten war ein Zustellungsbevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden (KassKomm-Krasney § 14 SGB X RdNr 3). Der Kläger hat damit den Umstand, daß ihm wegen der Niederlegung der Vertretung seines Prozeßbevollmächtigten Schriftstücke nicht mehr zugestellt werden konnten, nicht zu vertreten.

Die vom Gesetzgeber und vom Gericht angestrebte Beschleunigung des Verfahrens darf nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Im vorliegenden Fall stellt die öffentliche Zustellung der Anhörung gemäß § 153 Abs 4 SGG einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar.

Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel kann der angefochtene Beschluß auch beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das LSG zu einer anderen Entscheidung (Urteil oder Beweisbeschluß) gekommen wäre, wenn es die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt und dabei dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Denn möglicherweise hätte der Kläger das LSG durch seinen ergänzenden Vortrag von der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw einer weiteren Beweiserhebung entsprechend seinen gestellten Hilfsanträgen überzeugen können. Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß das LSG bei einer formgerechten Anhörung anders entschieden hätte.

Allein schon aus diesem Grund war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), ohne daß es noch darauf ankommt, ob auch die vom Kläger geltend gemachten weiteren Verfahrensmängel vorliegen und zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen würden.

Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.



Ende der Entscheidung

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