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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 18.11.1997
Aktenzeichen: 2 RU 42/96
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1
RVO § 548 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am am 18. November 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 2 RU 42/96

Kläger und Revisionsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Kreuzstraße 45, 40210 Düsseldorf,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 18. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Krasney, die Richter Dr. Burchardt und Klüglein sowie den ehrenamtlichen Richter Gumprich und die ehrenamtliche Richterin Wilkens

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er bei einem Fußballspiel am 11. Mai 1994 einen Unfall erlitt.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Angestellter der Autohaus W. GmbH. Zugleich war er an der GmbH mit 20 vH beteiligt, während sein Vater die übrigen Gesellschaftsanteile hielt.

Die Werbegemeinschaft B. -L., ein Zusammenschluß von Kaufleuten dieses Ortsteils, an der der Vater des Klägers seit Jahren als Aktionsausschußmitglied mitwirkte, führte zu Werbezwecken jährlich mehrere Veranstaltungen durch, ua Fußballspiele. Gemeinsam mit dem Evangelischen Jugendzentrum B. -L. organisierte die Werbegemeinschaft für den 11. Mai 1994 ein Fußballspiel zwischen Geschäftsleuten dieses Ortsteils bzw deren Repräsentanten. Die beteiligten Firmen, die ein Startgeld von 50,00 DM pro Mitspieler zu zahlen hatten, waren auf den Plakaten, die das Spiel ankündigten, namentlich genannt. Vor dem Spiel wurden die einzelnen Spieler sowie die von ihnen vertretenen Firmen durch Lautsprecheransage bekanntgegeben. Der Erlös aus dem Spiel sollte zwei B. Kindergärten zugute kommen.

Bei den Vorbereitungen zu dem Spiel hatte sich der Vater des Klägers in der Werbegemeinschaft ausbedungen, daß "ein W. " mitwirken müsse. Der Kläger wurde in die Mannschaft aufgenommen, da sein Vater, der zuvor bereits an ähnlichen Spielen teilgenommen hatte, verhindert war. Bei dem Spiel zog sich der Kläger eine Fraktur des rechten Sprunggelenks zu, wegen deren Folgen er bis zum 12. Dezember 1994 arbeitsunfähig und nach ärztlicher Einschätzung bis Mitte März 1995 um 20 vH in der Erwerbsfähigkeit gemindert war.

Die Autohaus W. GmbH gab in ihrer Unfallanzeige an, der Kläger habe im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit in der Prominentenmannschaft der Werbegemeinschaft an einem Benefizspiel teilgenommen. Die Aktivität sei "werblich" für das Autohaus genutzt worden. Der Kläger teilte der Beklagten mit, er habe im Auftrag seines Vaters mitgespielt. Es sei für ihn erkennbar eine versicherte Tätigkeit gewesen, weil es sich um eine werbewirksame, der Imagesteigerung dienende Veranstaltung gehandelt habe. Sein Vater gab gegenüber der Beklagten an, er habe seinen Sohn angewiesen, an dem Spiel im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs teilzunehmen. Die Anweisung habe sein Sohn wegen seiner Weisungsgebundenheit "innerhalb einer erfolgsorientierten Entlohnung" befolgen müssen.

Die Beklagte lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen (Bescheid vom 6. Februar 1995 idF des Widerspruchsbescheids vom 27. April 1995). Die behauptete Weisung seines Vaters, an dem Turnier teilzunehmen, sei für den Kläger nicht verbindlich gewesen. Dies gehe auch aus der von ihm selbst geschilderten Eigenverantwortlichkeit seiner Tätigkeit hervor. Der mögliche Werbeeffekt des Turniers für die Firma sei für die Teilnahme des Klägers nicht derart bestimmend gewesen, daß der eigentliche karitative Zweck des Turniers völlig in den Hintergrund gedrängt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, daß das Turnier ohne den karitativen Hintergrund allein zur Erzielung eines Werbeeffekts durchgeführt worden wäre. Daß eine Tätigkeit den Interessen des Unternehmens diene bzw diesen nicht offensichtlich zuwiderlaufe, könne allein den Versicherungsschutz nicht begründen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen (Urteil vom 16. Januar 1996). Die Teilnahme eines Mitarbeiters des Autohauses an der Veranstaltung sei aus Imagegründen dem Betrieb dienlich und geschäftlich wichtig gewesen. Dabei habe es nahe gelegen, daß der Vater des Klägers nicht irgendeinen Mitarbeiter, sondern seinen Sohn für das Spiel abgestellt habe. Er sei auf Anweisung seines Vaters tätig geworden und habe somit unter Versicherungsschutz gestanden.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 17. September 1996). Der Kläger habe am 11. Mai 1994 bei dem Fußballspiel einen Arbeitsunfall erlitten. Dieses habe im inneren Zusammenhang mit der bei der Beklagten bestehenden Versicherung gegen Arbeitsunfall gestanden, die gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf einem Beschäftigungsverhältnis mit der Autohaus W. GmbH beruhte oder jedenfalls aus formalen Gründen wegen des Bescheids der Beklagten vom 8. Juli 1993 bestand. Die Veranstaltung sei dem Unternehmen zu dienen bestimmt und die Mitwirkung des Klägers sei unter Berücksichtigung aller Umstände auf die Belange des Unternehmens gerichtet gewesen. Die Art und Weise der Kundenwerbung, die hier zu den unternehmerischen Verrichtungen gehöre, sei dem Unternehmer freigestellt. Das Fußballspiel sei zwar als Wohltätigkeitsveranstaltung deklariert, aus der Sicht der beteiligten Unternehmer jedoch eindeutig als Werbeveranstaltung konzipiert gewesen. Deutlich werde dies angesichts der Organisation des Spiels durch die Werbegemeinschaft, deren Ziel darin bestehe, durch Öffentlichkeitsarbeit und sonstige Aktivitäten Kunden an die ortsansässigen Kaufleute zu binden. Diese kollektive Werbung führe für die angeschlossenen Unternehmer wie eine eigenständige "unmittelbare" Werbung jedenfalls dann zum Versicherungsschutz, wenn ihre Beteiligung deutlich herausgestrichen sei, was durch die Namensnennung der Autohaus W. GmbH auf den Plakaten und bei der Durchsage über die Mannschaftsaufstellung geschehen sei. Damit habe das Fußballspiel nicht nur der konkreten Werbung gedient, sondern die Teilnahme des Klägers auch wesentlich den Firmeninteressen. Denn nach dessen glaubhaften Angaben sei seine Mitwirkung gerade auf die Belange des Unternehmens ausgerichtet gewesen. Das geringe Startgeld stehe dem nicht entgegen, da für die Werbewirksamkeit der Veranstaltung aus der Sicht des Klägers der dem Publikum vermittelte Eindruck der "Wohltätigkeit" und "sozialen Verantwortung" habe ausreichen müssen. Angesichts dieser finalen Handlungstendenz würden weitere Motive, wie die von der Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Freude am Fußballspiel oder an der Verfolgung eines wohltätigen Zwecks, den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Dieser sei selbst dann zu bejahen, wenn die Veranstaltung den Firmeninteressen objektiv nicht wesentlich förderlich gewesen wäre. Denn der Kläger habe jedenfalls aufgrund der Umstände von seinem betriebsnützlichen Handeln ausgehen können. Ob er, was allerdings aufgrund seiner durch die Bekundungen des Vaters gestützten Angaben feststehe, auf Anweisung gehandelt habe, sei letztendlich so unerheblich wie die Frage, ob sich seinem Anstellungsvertrag eine Verpflichtung entnehmen lasse, einer solchen Anordnung nachzukommen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision macht die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des LSG habe der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten, da das Fußballspiel nicht im inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit gestanden habe. Das Spiel sei nicht dem Unternehmen zu dienen bestimmt gewesen. Die Teilnahme des Klägers sei zu wohltätigen Zwecken, zugunsten zweier Kindergärten, erfolgt und habe ihm nur die gleichzeitige Gelegenheit zur Werbung für den eigenen Betrieb gegeben. Diese sei nur eine Nebenwirkung des Aufenthalts auf dem Fußballfeld gewesen. Der gegebenenfalls für die Zukunft erwartete wirtschaftliche Nutzen für das eigene Unternehmen stelle sich nur nebenbei ein und trete derart in den Hintergrund, daß keine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe. Als Kundenwerbung seien nur solche Betätigungen für das Unternehmen versichert, durch die konkrete und unmittelbare Beziehungen zu dem Unternehmen hergestellt würden und die insbesondere mit bestimmten, bereits erfolgten oder in Zukunft zu erwartenden Geschäftsabschlüssen in Zusammenhang stünden. Lediglich die Hoffnung, bei einer privaten Veranstaltung werde sich die Möglichkeit ergeben,, Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder anzuknüpfen, stelle keinen engen Zusammenhang mit dem Unternehmen her. Im Gegensatz zu speziellen Sportveranstaltungen habe kein potentieller Kundenkreis bei den Zuschauern erreicht werden können, die lediglich hätten unterhalten werden wollen. Auch könne die Veranstaltung einer Werbegemeinschaft verschiedener Gewerbe nicht einer Veranstaltung der eigenen Berufsorganisation (Autohändler) gleichgesetzt werden.

Das auf seinem Verbundenheitsgefühl zum väterlichen Betrieb beruhende Handlungsmotiv beinhalte nicht zugleich die Handlungstendenz, dem Unternehmen dienlich zu sein. Der Zweck des Handelns sei vielmehr auf die Erzielung eines möglichst hohen Geldbetrages für einen wohltätigen Zweck durch ein unterhaltsames Gaudi-Fußballspiel gerichtet gewesen. Die am Ort ansässigen Kaufleute hätten ihre Verbundenheit zur Ortsteilbevölkerung dadurch noch besonders herausstreichen wollen, daß sie für wohltätige Zwecke immer "ein Ohr haben". Den objektiven Umständen ließe sich nicht entnehmen, daß der Kläger durch die Teilnahme am Spiel darauf abgezielt habe, für seinen Betrieb einen konkreten Kunden zu werben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1996 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16. Januar 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision ist unbegründet.

Der Entschädigungsanspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der vom Kläger als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz <UVEG>, § 212 SGB VII).

Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er beim Fußballspiel verunglückte und sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zuzog. Entgegen der Auffassung der Revision hat er sich diese Verletzung bei seiner versicherten Tätigkeit für das Autohaus W. GmbH zugezogen und damit einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO erlitten.

Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger im. Unfallzeitpunkt entsprechend dem Vertrag vom 2. Januar 1992 Angestellter der Autohaus W. GmbH. Zugleich war er mit einem Kapitalanteil von 20 vH Gesellschafter dieser GmbH, deren übrige Anteile sein Vater hielt. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Eigenschaft des Klägers als GmbH-Gesellschafter Einfluß auf seine abhängige Beschäftigung als Angestellter und damit die Versicherung nach v§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO hatte. Denn für den Kläger hätte - worauf das LSG zutreffend abstellt - im Unfallzeitpunkt im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1993 unter dem Gesichtspunkt der sog Formalversicherung (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 126) Versicherungsschutz bestanden.

§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO setzt voraus, daß sich der Arbeitsunfall "bei" der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 92 und 95; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 21; BSG Urteile vom 18. März 1997 - 2 RU 22/96 - und vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96 -). Dabei kommt es für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit darauf an, daß die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, dazu bestimmt war, den Zwecken des Unternehmens zu dienen (vgl BSG SozR Nr 22 zu § 548 RVO; BSG SozR 2200 § 539 Nr 119). Ob eine Tätigkeit aber dem Unternehmen zu dienen bestimmt war, beurteilt sich nicht danach, ob die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv tatsächlich dienlich war. Vielmehr ist es ausreichend, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, daß die Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSG SozR 2200 § 550 Nr 39).

Nach den unangegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nahm der Kläger, "was aufgrund seiner durch die Bekundungen des Vaters gestützten Angaben feststeht", auf Anweisung an dem Fußballspiel am Abend des 11. Mai 1994 teil. Diese Weisung führte dazu, daß die sie befolgende Verrichtung derart betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, daß für sie Versicherungsschütz bestand (vgl Krasney, VSSR 1993, 81, 94). Erhält ein Beschäftigter eine Weisung, bestimmte Verrichtungen durchzuführen, so ist dies der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG Urteil vom 20. Oktober 1982 - 2 RU 77/82 - USK 83164; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 479h V; Krasney in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht <HS-UV>, § 8 RdNr 44; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, § 8 RdNr 35). Der Kläger stand damit bei dem Fußballspiel unter Unfallversicherungsschutz. Er hätte auf Anweisung seines Vaters an dem Fußballspiel teilgenommen, weil dieser an der Teilnahme verhindert war.

Der Unfallversicherungsschutz scheitert nicht daran, daß die Anweisung zur Teilnahme an der Benefizveranstaltung dem Kläger von seinem Vater erteilt wurde. Bei Familienbetrieben ist bei nicht die eigentliche Betriebsarbeit betreffenden Anordnungen zwar zu unterscheiden, ob sie in der Eigenschaft als Betriebsinhaber oder als Familienmitglied erteilt wurden (vgl BSGE 15, 193; Brackmann/Krasney, aaO). Der Kläger hat mit der Teilnahme an dem Benefizfußballspiel einer betrieblichen Weisung seiner Arbeitgeberin entsprochen. Denn nach den Feststellungen des LSG sollte die Teilnahme des Klägers im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Autohauses erfolgen. Daraus ergibt sich, daß sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betrieb und nicht aufgrund des Verwandschaftsverhältnisses zum Vater erfolgte, indem der Sohn dessen Anliegen in seiner Vertretung besorgte (vgl BSGE 15, 193). Dies bedeutet einerseits, daß die Weisung durch den Vater des Klägers nicht in seiner Eigenschaft als Familienmitglied, sondern als Geschäftsführer des Autohauses erteilt wurde und andererseits, daß der mit der Teilnahme an der Wohltätigkeitsveranstaltung beauftragte Sohn die Weisung als Arbeitnehmer des Autohauses W. GmbH erhielt und befolgte. Er stand damit bei der Veranstaltung am 11. Mai 1994 unter Unfallversicherungsschutz.

Unerheblich ist hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes der Einwand, daß unternehmerseits eine Weisung zur Teilnahme am Fußballspiel in den Abendstunden unzulässig gewesen sei, weil dies außerhalb der - für den Kläger im übrigen frei zu gestaltenden Arbeitszeit erfolgte und weil dies im Anstellungsvertrag nicht vorgesehen sei. Der Unfallversicherungsschutz ist nicht auf Unfälle beschränkt, die sich bei Verrichtungen ereignen, die den arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben des Versicherten entsprechen (vgl Krasney in Schulin, HS-UV, § 8 RdNr 44; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 34). Vielmehr erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf andere Tätigkeiten als den im Arbeitsvertrag vorgesehenen, wenn der Beschäftigte entweder von sich aus unternehmensbezogen tätig wird oder vom Unternehmer bzw seinem Beauftragten hierzu herangezogen wird (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 18). Dem Kläger war eine betriebliche Anordnung erteilt worden, die er befolgt hat. Erhält ein Beschäftigter eine Weisung, bestimmte Verrichtungen auszuüben, so ist dies der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 77/82 - USK 83164; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 35).

Der Kläger stand somit bei der Teilnahme am Fußballspiel im Rahmen der Wohltätigkeitsveranstaltung zugunsten zweier Kindergärten, denen der Erlös zugute kommen sollte, unter Unfallversicherungsschutz, weil er einer betrieblichen Weisung entsprochen hat.

Das Fußballspiel war von der Werbegemeinschaft als Zusammenschluß von Kaufleuten des Ortsteils zur Kundenwerbung konzipiert. Tätigkeiten zur Kundenwerbung sind grundsätzlich betriebliche, dem Unfallversicherungsschutz unterfallende Verrichtungen und unterliegen insoweit, als sie - wenn auch nur mittelbar - der Förderung des Unternehmens dienen, dem Unfallversicherungsschutz (BSGE 1, 258; Lauterbach/Watermann, aaO, § 548 Anm 64; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 171 - Kundendienst, Werbung -). Die eigentlichen Betriebszwecke des Autohauses waren zwar auf den Verkauf bzw die Reparatur von Kraftfahrzeugen und nicht auf sportliche Betätigungen ausgerichtet. Zu den damit in Zusammenhang stehenden betrieblichen Tätigkeiten zählt aber auch die Kundenwerbung, die in vielfältiger Form erfolgen kann. Denn der Begriff des Betriebes ist nicht auf die den eigentlichen Betriebszwecken dienenden Verrichtungen beschränkt, sondern erfaßt auch alle Handlungen und Maßnahmen, die durch das äußere Dasein des Betriebes und seine Beziehungen veranlaßt sind. Damit sind auch "unternehmensfremde" Tätigkeiten, die nebenher zur Förderung des Betriebes vorgenommen werden, grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zwingendes Erfordernis für eine Anerkennung des Versicherungsschutzes ist jedoch in allen Fällen die innere Beziehung der Tätigkeit zum Unternehmen. Dem Unternehmer steht für die Art und Weise, wie er sein Unternehmen betreibt, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Versicherungsschutz ist damit nicht auf Tätigkeiten beschränkt, die ihrer Art nach üblicherweise in Betrieben des betreffenden Gewerbezweiges verrichtet werden (BSGE 52, 89; BSG SozR 2200 § 548 Nr 47). Demgemäß stand es dem Vater des Klägers bzw der Autohaus W. GmbH frei, wie es Werbung für das Unternehmen betrieb.

Es kann hier aber dahingestellt bleiben, ob nach den von der Rechtsprechung und der Literatur zur Abgrenzung der versicherten von den unversicherten Betätigungen bei der Werbung herausgearbeiteten Grundsätzen der innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Fußballspiel anläßlich der Wohltätigkeitsveranstaltung und der versicherten Tätigkeit in der Autohaus W. GmbH unter dem Gesichtspunkt der Werbung gegeben war. Denn der Kläger hat auf Anweisung an dem Fußballspiel teilgenommen. Handelt ein Beschäftigter nicht aufgrund eigener Entscheidung, sondern nach einer Weisung oder auf Ersuchen seines Vorgesetzten, so steht er auch in den Fällen unter Unfallversicherungsschutz, in denen der Unternehmer wegen des Fehlens des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit nicht versichert gewesen wäre (vgl Brackmann/Krasney, aaO; Lauterbach/Watermann, aaO).

Der Kläger stand somit bei dem Unfall am 11. Mai 1994 aufgrund der ihm erteilten Anweisung zur Teilnahme am Fußballspiel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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