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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.08.1997
Aktenzeichen: 8 RKn 22/96
Rechtsgebiete: RKG


Vorschriften:

RKG § 65 Abs 1
RKG § 69 Abs 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: 8 RKn 22/96

Klägerin und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte:,

gegen

Bundesknappschaft, Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum,

Beklagte und Revisionsklägerin,

beigeladen:,

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 28. August 1997 durch den Vorsitzenden Richter Wiester, die Richter Schenk und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Overländer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 1996 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Witwe wendet sich mit der Klage gegen die Gewährung einer - zur Kürzung ihrer Witwenrente führenden - sog Geschiedenenwitwenrente an die beigeladene frühere Ehefrau des Versicherten.

Der am 15. Januar 1991 verstorbene Versicherte W. J. war von 1945 bis zu der - am 16. August 1956 rechtskräftigen - aus seinem Alleinverschulden erfolgten Scheidung mit der Beigeladenen und seit 1976 mit der Klägerin verheiratet. Er zahlte aufgrund eines Unterhaltsvergleichs vom 29. September 1953 zur Zeit der Scheidung an die Beigeladene und zwei gemeinsame Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 165,00 DM. Seine Unterhaltsverpflichtung wurde durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 29. September 1965 ab dem 8. April 1965 auf monatlich 50,00 DM herabgesetzt und durch das Versäumnisurteil dieses Amtsgerichts vom 8. November 1978 mit Wirkung vom 19. Juli 1978 vollständig aufgehoben. Der Entscheidung lag zugrunde, daß die Einkünfte der Beigeladenen aus wiederaufgelebter Witwenversorgung gemäß dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach deren ersten Ehemann die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes überschritten hatten. Ab dem 1. Juli 1990 bezog die Beigeladene eine monatliche Versorgung nach dem BVG in Höhe von 1.273,00 DM, zuzüglich Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Höhe von 385,75 DM monatlich. Der Versicherte erhielt zuletzt ein monatliches Knappschaftsruhegeld in Höhe von 1.883,33 DM netto. Die Klägerin hatte in dieser Zeit Renteneinkünfte von etwa 700,00 DM monatlich.

Mit Bescheid vom 19. März 1991 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Februar 1991 Witwenrente, ab dem 1. Mai 1991 in Höhe von monatlich 1.130,04 DM netto. Nachdem die Beklagte auch der Beigeladenen auf deren Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 1992 eine anteilige Hinterbliebenenrente von 502,27 DM ab Mai 1991 bewilligt hatte, stellte sie mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 1992 die anteilige Witwenrente der Klägerin ab 1. Juli 1992 auf monatlich 684,82 DM netto fest und hob mit Bescheid vom 18. Juni 1992 den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) auf. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. August 1992); die Beklagte führte zur Begründung an, der Versicherte sei zur Zeit seines Todes der Beigeladenen zum Unterhalt verpflichtet und auch leistungsfähig gewesen; die der Beigeladenen gezahlte nachrangige Hinterbliebenenversorgung müsse gegenüber den nachehelichen Unterhaltsansprüchen unberücksichtigt bleiben.

Das Sozialgericht (SG) Kiel hat die Bescheide der Beklagten vom 6. Mai 1992 und 18. Juni 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1992 aufgehoben (Urteil vom 26. August 1994). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Beigeladene habe eine Hinterbliebenenrente mangels Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Versicherten nicht beanspruchen können. Während des maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten hätten dessen monatlichen Einkünfte von 1.883,33 DM netto insgesamt 1.658,75 DM Einkünften der Beigeladenen gegenübergestanden, weshalb sich ein Unterhaltsanspruch nicht ergeben habe. Darauf, daß die von der Beigeladenen bezogene Witwenversorgung subsidiär gegenüber dem eherechtlichen Unterhaltsanspruch gewesen sein könnte, komme es nicht an. Ob die Beigeladene die Versorgung zu Recht bezogen habe, könne in diesem Rechtsstreit nicht überprüft werden. Tatsächlich habe die Beigeladene diese Leistungen aufgrund von rechtswirksamen Verwaltungsakten des Versorgungsträgers bezogen, deren Änderung nach den Vorschriften der §§ 45 oder 48 SGB X offensichtlich zu keinem Zeitpunkt versucht worden sei.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 65 Abs 1 und § 69 Abs 4 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Die Rechtsmeinung des LSG, nicht eine theoretische Unterhaltsverpflichtung, sondern die tatsächliche Zahlung entscheide, entspreche nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach es auf eine Realisierung oder auch nur Rechtshängigkeit des Anspruchs nicht ankomme. Zivilgerichtliche Urteile, die die Unterhaltspflicht verneinen, stünden einer derartigen Unterhaltspflicht nicht entgegen, wenn die Wirkungen eines früheren Unterhaltsurteils wegen einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse hätten beseitigt werden können. Im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten habe die Beigeladene zwar Versorgungsrente aus ihrer vorausgegangenen Ehe erhalten, die aber deren Anspruch auf Unterhalt gegen den verstorbenen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht gemindert habe.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 1996 und des Sozialgerichts Kiel vom 26. August 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt - unter näherer Darlegung -, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet. Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht entscheiden, ob die beigeladene frühere Ehefrau des Versicherten eine Hinterbliebenenrente nach § 65 Abs 1 Satz 1 RKG zu beanspruchen hat. In diesem Fall könnte die Klägerin eine Aufteilung der Witwenrente gemäß § 69 Abs 4 RKG nicht verhindern. Entgegen der Ansicht des LSG steht dem Anspruch auf sog Geschiedenenwitwenrente nicht bereits entgegen, daß die Beigeladene ihren Unterhalt durch die ihr nach ihrem ersten Ehemann gezahlte Witwenversorgung nach dem BVG decken konnte.

1. Für den streitigen Anspruch auf Hinterbliebenenrente an die frühere Ehefrau des Versicherten ab dem 1. Mai 1991 ist nach § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Eine Rente an den früheren Ehegatten ist - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelung in § 69 Abs 4 RKG - erst vom Ablauf des Antragsmonats (Antragstellung der Beigeladenen 15. April 1991) zu gewähren (§ 82 Abs 4 RKG). Sind mehrere Berechtigte nach den §§ 64 und 65 RKG vorhanden, so erhält jeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach den Abs 1 bis 3 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht (§ 69 Abs 4 Satz 1 RKG). Ist - wie hier - nach Feststellung der Witwenrente möglicherweise die, geschiedene Ehefrau des Versicherten als weitere Berechtigte zu berücksichtigen, so sind die Hinterbliebenenrenten neu festzustellen mit Wirkung vom Ablauf des Folgemonats der Zustellung der neuen Feststellungsbescheide (vgl § 69 Abs 4 Satz 2 RKG), vorliegend ab dem 1. Juli 1991.

2. Der Anspruch der Beigeladenen (als früherer Ehefrau des Versicherten) auf Hinterbliebenenrente hängt - weil nach dem Versicherten eine Witwenrente an die Klägerin zu zahlen ist - gemäß § 65 Abs 1 Satz 1 RKG allein davon ab, ob der Versicherte der Beigeladenen zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tod geleistet hat. Letzteres trifft nach den gemäß § 163 SGG den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht zu.

Die Frage, ob der Versicherte der Beigeladenen zur Zeit seines Todes nach den Vorschriften des EheG oder aus dem - in der Folgezeit geänderten - Unterhaltsvergleich vom 29. September 1953 einen rechtserheblichen Unterhalt zu zahlen hatte, vermag der Senat aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat folgt nicht der Ansicht des LSG, diesem Anspruch stünden schon die Einkommensverhältnisse der Beigeladenen entgegen (dazu a). Zwar könnte die Rechtsauffassung vertreten werden, daß das Versäumnisurteil vom 8. November 1978 auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die hierin getroffene Entscheidung, es bestehe wegen der Leistungen der Versorgungsverwaltung kein Unterhaltsanspruch, objektiv unrichtig ist; dies gilt aber jedenfalls nicht bei einer treuwidrigen Herbeiführung des den Versorgungsträger belastenden Versäumnisurteils, wofür Hinweise in dem vom LSG zugrunde gelegten Sachverhalt sprechen. Dies wird das LSG noch weiter aufzuklären haben (dazu b).

a) Der Senat vermag dem LSG nicht darin zu folgen, ein Unterhaltsanspruch der Beigeladenen sei zu verneinen, weil ihr eine Witwenversorgung in der genannten Höhe gezahlt worden sei und eine Kürzung dieser Bezüge - auch im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X - nicht in Rede gestanden habe. Die der Beigeladenen gezahlte wiederaufgelebte Witwenversorgung nach ihrem ersten Ehemann darf nämlich nicht als Einkommen bei der Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs angerechnet werden. Es ist in der Rechtsprechung des BSG - wie auch des BGH - bereits entschieden, daß wiederaufgelebte Bezüge aus der ersten Ehe gegenüber Ansprüchen nach der zweiten Ehe subsidiär sind (vgl BSG vom 29. Mai 1963, BSGE 19, 153, 155; 17. Dezember 1969, BSGE 30, 220, 222). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung von Ansprüchen nach der zweiten Ehe auf die wiederaufgelebten Bezüge, wie hier nach § 44 Abs 5 BVG (vgl BSG vom 15. Dezember 1977, SozR 3100 § 44 Nr, 10 S 20 mwN). Subsidiäre Leistungen sind demgemäß nicht heranzuziehen, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit im Rahmen des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG zu prüfen ist (so für die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz <LAG>: BSG vom 12. Dezember 1974, BSGE 38, 269, 272 f = SozR 2200 § 1265 Nr 2; für die Arbeitslosenhilfe <Alhi>: Urteil vom 31. Mai 1967, BSGE 26, 293, 295 = SozR Nr 39 zu § 1265 Reichsversicherungsordnung <RVO>).

Die tatsächliche Zahlung von Versorgungsbezügen aufgrund eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes der Versorgungsverwaltung führt nicht zu dem Ergebnis, daß die Beigeladene keine Unterhaltsansprüche mehr gehabt hat. Denn gemäß § 44 Abs 5 Satz 1 BVG werden Unterhaltsansprüche (nur) angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.

Damit steht die wiederaufgelebte Witwenversorgung unter einem gesetzlichen Vorbehalt. Insofern ist der Umkehrschluß des LSG, der Beigeladenen stünden Unterhaltsansprüche gegen den Versicherten nicht zu, so lange die Versorgungsverwaltung auf der Grundlage eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes leistet, unzulässig und sachlich-rechtlich unzutreffend. Dies wird bei der Anwendung von § 44 Abs 5 BVG in der Rechtspraxis berücksichtigt. Sie leitet andererseits aus dem Vorbehalt ihr Recht her, auch jene Unterhaltsansprüche anzurechnen, die die Witwe ohne objektiv verständlichen Grund nicht geltend macht (vgl NR 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BVG). Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt dies auch bei der ähnlichen Fallkonstellation einer "Gleichwohlgewährung" von Alhi. Auch hier gilt, daß Unterhaltsansprüche die Alhi nur dann ausschließen, wenn sie durchsetzbar sind (BSGE 26, 293, 295). Leistet die Arbeitsverwaltung gleichwohl auf der Grundlage ihrer nachrangigen Verpflichtung, bleiben ungeachtet der erteilten Bescheide die Unterhaltsansprüche bestehen. Gleiches gilt, wenn zB das Sozialamt (mit bestandskräftigem Bescheid) Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.

b) Der Senat läßt dahingestellt, ob die Verneinung einer Unterhaltsverpflichtung des Versicherten durch das Versäumnisurteil vom 8. November 1978 grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet (dazu aa). Indes könnte auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung hier ebenso wie in den Fällen der fiktiven Abänderung des Unterhaltstitels zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Bindungswirkung angesichts der besonderen Fallkonstellation entfallen sein (dazu bb). Es finden sich Hinweise in den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Akten, daß die Parteien des Unterhaltsrechtsstreits entgegen den sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflichten der Beigeladenen gegenüber der Versorgungsverwaltung auf eine Unterhaltsregelung zum Nachteil des Versorgungsträgers hingewirkt haben. Berechtigt aber ein solches kollusives Zusammenwirken der Parteien das Versorgungsamt, der Tatbestandswirkung des Unterhaltsurteils die Einrede eines treuwidrigen Verhaltens entgegenzuhalten, dann kann dies auch für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen früheren Ehefrau als Tatbestandsvoraussetzung der Hinterbliebenenrente nicht ohne Bedeutung sein (dazu im folgenden cc).

aa) Zwar ist die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber der Beigeladenen aus dem Unterhaltsvergleich vom 29. September 1953, abgeändert durch das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 29. September 1965, mit Wirkung vom 19. Juli 1978 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 8. November 1978 beseitigt worden (vgl § 323 Abs 4 Zivilprozeßordnung <ZPO>). Obwohl davon ausgegangen werden muß, daß dann eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts in Kenntnis der (vorläufigen und nachrangigen) Leistungsgewährung durch die Versorgungsverwaltung zugrunde liegt, wird die Meinung vertreten, trotzdem sei grundsätzlich die Tatbestandswirkung des Versäumnisurteils zu beachten. Indes kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandswirkung des Urteils - auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - so weit geht, daß es bei der Ermittlung des hier maßgeblichen Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen gegenüber dem Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod bei der Anwendung des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG in jedem Falle berücksichtigt werden muß.

Es kann offenbleiben, ob sich der Senat grundsätzlich der Rechtsprechung des 5. Senats im Urteil vom 23. November 1988 (SozR 1500 § 141 Nr 16 S 30, unter Bezugnahme auf das Urteil des 10. Senats vom 30. Juli 1981, SozR 1500 § 141 Nr 9 <arbeitsgerichtliches Versäumnisurteil im Verfahren auf Konkursausfallgeld>; vgl zur Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Urteile in diesem Zusammenhang auch die weiteren Urteile des 10. Senats vom 8. April 1992, SozR 3-4100 § 141a Nr 1 S 3 mit Anm Plagemann, EWiR 1992, 715; 9. Mai 1995, SozR 3-4100 § 141 b Nr 15 S 68 f; 20. Juni 1995 - 10 RAr 6/94 - unveröffentlicht <m Anm Gagel, EWiR 1995, 937>) zur Tatbestandswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils für den Anspruch auf sog Geschiedenenwitwenrente anschließen will. Nach dieser Rechtsprechung muß, soweit über einen Anspruch durch Zivilurteil entschieden worden ist, dieses Urteil von allen Behörden bei der Entscheidung über Ansprüche respektiert werden, deren tatbestandliche Voraussetzung gerade dieser Anspruch ist ("Tatbestandswirkung"). Soweit das zivilgerichtliche Urteil über den Sachverhalt entschieden hat, soll allen Behörden und Gerichten eine Nachprüfung des Urteils dann regelmäßig nicht mehr zustehen (vgl BSG vom 23. November 1988, aaO S 30). Diese Rechtsansicht hätte zur Folge, daß vorliegend eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nach § 65 Abs 1 Satz 1 RKG wegen der negativen Feststellung im Versäumnisurteil vom 8. November 1978 zu verneinen wäre (vgl im Gegensatz dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1994 - 8 RKn 8/93 - mwN über die fehlende Tatbestandswirkung negativer zivilgerichtlicher Urteile; so auch Urteil des 4. Senats vom 29. April 1997 - 4 IRA 38/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; aA Kasseler Komm-Gürtner, SGB VI § 243 Rz 22; zum Begriff der Tatbestandswirkung s bereits BSG vom 1. Oktober 1964, SozR Nr 25 zu § 1265 RVO).

bb) Bei einer Kette von Regelungen des Unterhalts wie im vorliegenden Fall kommt es auf die Verhältnisse an, nach denen letztmals das Unterhaltsverhältnis der Parteien geregelt und Unterhaltsleistungen bestimmt wurden (BGH vom 16. Mai 1979, FamRZ 1979, 694, 695). Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des § 323 ZPO auf Unterhaltstitel ermöglicht diese Bestimmung weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in einem abändernden Urteil eine Bewertung erfahren haben (BGH vom 8. Dezember 1982, FamRZ 1983, 260 f mwN). Ist - wie hier der Fall - die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte und titulierte Unterhaltsleistung (vgl § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO) in einem späteren Verfahren abgeändert worden, so ist für eine zeitlich nachfolgende Neubemessung des Unterhalts der Parteiwille im Verständnis und in der Ausgestaltung des vorausgegangenen rechtskräftigen Abänderungsurteils maßgebend. Geltungsgrund der Unterhaltsverpflichtung ist mithin sowohl bei einer rein vertraglichen Unterhaltsvereinbarung der Parteien als auch im Falle eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs der Parteiwille, durch den letztmals ein gesetzliches Unterhaltsverhältnis der Parteien näher geregelt und die Unterhaltsleistung der einen Seite betragsmäßig bestimmt wird (BGH vom 16. Mai 1979 aaO S 695). Die in § 323 Abs 4 iVm § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse erfolgt allein nach den Regeln des materiellen Rechts. In Ermangelung besonderer Vereinbarungen über die Abänderbarkeit sind dabei die aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeleiteten Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage maßgebend (BGH - Großer Senat für Zivilsachen - vom 4. Oktober 1982, BGHZ 85, 64, 73; BGH vom 15. März 1995, FamRZ 1995, 665, 666).

Der zivilrechtlichen Bedeutung von Unterhaltsverträgen auf dem Gebiet der Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das BSG in seiner Rechtsprechung zur sog Geschiedenenwitwenrente Rechnung getragen und § 65 RKG bzw die Parallelvorschriften (§ 1265 RVO, § 42 Angestelltenversicherungsgesetz <AVG>) dahin ausgelegt, daß Unterhaltsverträge und vollstreckbare Unterhaltstitel dem Tatbestandsmerkmal des sonstigen Grundes unterfallen (vgl BSG vom 26. August 1987, SozR 2200 § 1265 Nr 86 mwN; Senatsurteil vom 30. Januar 1996, SozR 3-2200 § 1265 Nr 14 S 93). Dabei hat es einer Möglichkeit der Abänderung zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten entsprechend den Regeln der §§ 323, 767 ZPO und der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl BSG vom 26. August 1987 aaO S 288). Dies gilt in beide Richtungen: Ebenso wie die frühere Ehefrau, die einen Titel für einen rechtserheblichen Unterhalt gegen den Versicherten in Händen hält, sich einen hypothetischen Erfolg einer Abänderungsklage im Todeszeitpunkt entgegenhalten lassen muß, gilt zu ihren Gunsten, daß die zivilrechtliche Anpassung durch betragsmäßige Erhöhung eines unzureichenden Unterhaltstitels zu fingieren wäre, auch wenn sie selbst eine solche Klage nicht erhoben hat (vgl BSG vom 5. Februar 1976, BSGE 41, 160, 163 = SozR 2200 § 1265 Nr 14 S 40, 42 f).

Die Bedeutung eines sonstigen Grundes (§ 65 Abs 1 Satz 1 RKG, § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO, § 42 Abs 1 Satz 1 AVG) kommt einem vollstreckbaren Unterhaltstitel dann nicht mehr zu, wenn - wie hier geschehen - der Versicherte seinerseits wegen der angeblich nachträglich eingetretenen wesentlichen Veränderung in den Einkommensverhältnissen der geschiedenen Ehefrau die vollstreckungsrechtlichen Wirkungen des Unterhaltstitels beseitigt hat. Indessen begründet der Unterhaltsvergleich auch für den Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch eine Unterhaltspflicht, wenn die beigeladene geschiedene Ehefrau ihrerseits das entgegenstehende Versäumnisurteil unter Berufung auf die Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse hätte abändern lassen können. Dies wäre denkmöglich gewesen für den Fall, daß das Versorgungsamt die der Beigeladenen gewährte wiederaufgelebte Witwenversorgung wegen der - wie dargelegt - weiterhin bestehenden, vorrangigen und auch durchsetzbaren Unterhaltsansprüche aus der zweiten Ehe gekürzt hätte und damit die Unterhaltsbedürftigkeit der Beigeladenen erneut eingetreten wäre.

Darauf, daß das Versorgungsamt die von Rechts wegen zu verwirklichenden Unterhaltsansprüche der Beigeladenen gegen den Versicherten tatsächlich unbeachtet gelassen und deren Anrechnung nach § 44 Abs 5 S 3 BVG - unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen - nicht durchgeführt hat, kommt es bei der hier gebotenen hypothetischen Unterhaltsprüfung nach § 65 RKG nicht an. Der Senat hat bereits im Urteil vom 30. Januar 1996 aaO entschieden, bei der Prüfung, ob eine Abänderungsklage mit Erfolg hätte erhoben werden können, müsse zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Versicherten unterstellt werden, daß der Sozialhilfeträger (als beteiligter Dritter) die §§ 79 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG) rechtmäßig anwendet und Einkommensanteile freistellt, womit die Unterhaltsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt werde. Im vorliegenden Fall gebieten der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung ebenfalls, zugunsten der Beigeladenen zu unterstellen, daß der Versorgungsträger alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um den Versicherten zur Unterhaltsleistung zu zwingen.

cc) Daran wäre er auch nicht durch die Tatbestandswirkung des Versäumnisurteils gehindert, selbst wenn eine solche anerkannt werden könnte. In Fortentwicklung der vorgenannten Grundsätze ist auch im vorliegenden Fall die Geltung der zwischen den Unterhaltsparteien getroffenen Regelung einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Denn es kann sich als bedeutsam herausstellen, daß die Beigeladene das Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen und rechtskräftig lassen mit der Folge, daß die Witwenversorgung - als verhältnismäßig sichere staatliche Leistung - den ausgefallenen Unterhalt - als weniger sichere Verpflichtung des geschiedenen Ehemannes - ausgeglichen hat. Dieses nach Lage der Akten mit dem Versicherten möglicherweise abgesprochene Verhalten zu Lasten des Versorgungsträgers könnte sich als treuwidriger Verzicht auf Rechte aus der früheren Ehe darstellen; dafür sprechen insbesondere die Angaben der Klägerin im Schriftsatz an das LSG vom 25. April 1995, wonach die Beigeladene den Versicherten im Jahre 1978 zur Abänderungsklage in Kenntnis der Tatsache angeregt hatte, daß das Versorgungsamt für den ausfallenden Unterhalt einspringt. Wird aber wider Treu und Glauben die Tatbestandswirkung eines Urteils von demjenigen herbeigeführt, zu dessen Gunsten an diesen Tatbestand eine Rechtsfolge geknüpft ist, so gilt sie gegenüber dem davon betroffenen Dritten als nicht eingetreten (vgl Gaul, Die "Bindung" an die Tatbestandswirkung des Urteils, in: Festschrift für Albrecht Zeuner, 1994, S 317, 345 mwN). Demnach wäre die den Versicherten von der Unterhaltsschuld befreiende Wirkung des Urteils gegenüber dem betroffenen Versorgungsamt nicht eingetreten mit der Folge aus § 44 Abs 5 BVG, daß die Versorgungsverwaltung objektiv und ungeachtet der Tatbestandswirkung des Versäumnisurteils nicht zusätzliche Leistungen aus der wiederaufgelebten Witwenversorgung zu gewähren gehabt hätte. Daß ein derartiges kollusives Zusammenwirken der früheren Eheleute mit dem Zweck, die Allgemeinheit anstelle des einzelnen Unterhaltspflichtigen für die Unterhaltsberechtigte sorgen zu lassen, gegen die guten Sitten verstößt, folgte schon aus § 72 Satz 3 EheG vom 20. Februar 1946, BGBl III 404-1; (vgl Hoffmann-Stephan, EheG, 2. Aufl 1968, § 72 Rz 69 mwN; vgl zur Unzulässigkeit solcher Unterhaltsverträge nach neuem Recht des § 1585c BGB: VG Darmstadt vom 14. Januar 1994, FamRZ 1994, 1558; zu Lasten der von der Versorgungsverwaltung vertretenen Allgemeinheit: BSG vom 22. September 1977, SozR 3660 § 1 Nr 5 S 7 mwN). Ob ein solcher Sachverhalt tatsächlich vorliegt, wird das LSG nach eigener Prüfung festzustellen haben.

Dessen ungeachtet könnte die Tatbestandswirkung aus dem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu verneinen sein, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung aus schuldrechtlicher Sonderverbindung vorliegt (dazu näher Gaul aaO S 344 f). Der Beigeladenen stand Versorgung nach § 44 Abs 5 BVG nur insoweit zu, als sie Unterhaltsansprüche gegen ihren zweiten Ehemann nicht verwirklichen konnte. Zu verwirklichende Ansprüche wie die der Beigeladenen müssen von der Witwe auch geltend gemachten werden; kommt die Witwe dieser Obliegenheit nicht nach, so ist der entsprechende Unterhaltsbetrag gem § 44 Abs 5 S 3 BVG auf die Witwenversorgung anzurechnen (vgl Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Stand Februar 1997, § 44 Anm 12; ebenso für die entsprechende Vorschrift über die wiederaufgelebte Witwenrente in der Angestelltenversicherung, § 68 AVG: BSG vom 15. November 1979, BSGE 49, 131 f = SozR § 1291 Nr 19 mwN), sofern nicht der Unterhaltsanspruch nach § 81c BVG auf den Versorgungsträger übergeleitet war. Darauf, daß das Versorgungsamt die Witwe zunächst auf die Geltendmachung hinzuweisen hat, kommt es hier nicht an, weil ein titulierter Unterhaltsanspruch vor dem Versäumnisurteil vom 8. November 1978 vorlag (vgl Förster in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, § 44 BVG Anm 15). Eine Geltendmachung ist nicht etwa schon deshalb aussichtslos, weil das ordentliche Gericht die Unterhaltsklage abgewiesen bzw in Fällen der vorliegenden Art eine bestehende Unterhaltsverpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich aufgehoben hat, wenn dies gerade die Folge einer treuwidrigen Handlung der Witwe gewesen ist. Sollten die tatsächlichen Feststellungen des LSG diese rechtlichen Voraussetzungen bestätigen, wäre mithin eine Kürzung der Witwenversorgung der, Beigeladenen zu fingieren. Die Beigeladene hätte dieser fiktiven Einkommensverschlechterung dann nur entgehen können, indem sie daraufhin ihren - mittels Abänderungsklage - durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht hätte.

Erst dieses Ergebnis korrigiert mit der Wiederherstellung des vorrangigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs die möglicherweise treuwidrige Benachteiligung des Versorgungsträgers. Die Beigeladene und der Versorgungsträger werden insoweit gegenüber der durch das Versäumnisurteil festgeschriebenen Rechtslage begünstigt und damit die zweite Ehefrau des Versicherten, die Klägerin, wegen der Aufteilung der Witwenrenten nach § 69 Abs 4 RKG notwendigerweise benachteiligt. Unangemessen ist dies nicht, denn die Klägerin kann nicht darauf vertrauen, daß ihr der mit dem treuwidrig herbeigeführten Versäumnisurteil bewirkte, nicht mit Unterhaltsleistungen belastete Lebensstandard der zweiten Ehe des Versicherten, der immer mit einem Makel behaftet war, erhalten bleibt. Sie muß sich das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen.

Auf dieser Grundlage wäre der Beigeladenen Hinterbliebenenrente zu gewähren, wenn der Unterhaltsanspruch zur Zeit des Todes des Versicherten sich auf wenigstens 25 vH des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs nach dem im BSHG (Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende) ohne Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft beliefe (vgl BSG 12. Mai 1982, BSGE 53, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr 63; 14. Juli 1982, BSGE 54, 34, 37 = SozR 2200 § 1265 Nr 66 S 224; 13. September 1990, SozR 3-2200 § 1265 Nr 4 S 16;). Ausgehend vom Unterhaltsvergleich vom 29. September 1953 in der Fassung des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom 29: September 1965 (Unterhaltsbetrag 50 DM, ggf angepaßt nach Maßgabe der §§ 323, 767 ZPO auf den Todeszeitpunkt) wird das LSG zusätzlich zu ermitteln haben, ob die Beigeladene Unterhalt in der für § 65 RKG geforderten Höhe vom Versicherten zum Todeszeitpunkt zu beanspruchen hatte. Im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Versorgungsträgers wird das LSG zu prüfen haben, ob es diesen gemäß § 75 Abs 1 SGG beilädt. Das LSG wird schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

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