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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: B 1 KR 76/08 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG § 169 Satz 3
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
SGG § 160 Abs 2 Nr 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 76/08 B

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2009 durch den Präsidenten Masuch sowie die Richter Dr. Kretschmer und Dr. Hauck

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 144,59 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus. Sie ist in den Vorinstanzen mit ihrem Begehren erfolglos geblieben, 144,59 Euro Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen für die vorgerichtliche Geltendmachung einer Krankenhausvergütung wegen Verzugs von der beklagten AOK erstattet zu erhalten. Die Klägerin behandelte den bei der Beklagten versicherten F. L. vom 29.8. bis 15.9.2005 stationär wegen eines degenerativen LWS-Syndroms bei Coxarthrose beidseits und Knie-TEP. Die Beklagte bestritt die medizinische Notwendigkeit, gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 10.11.2006 und zahlte deshalb die in Rechnung gestellte Vergütung von insgesamt 2.469,31 Euro trotz anwaltlicher Mahnschreiben vom 15.11.2005 und 17.1.2006 nicht. Während das Sozialgericht (SG) nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrags nebst Zinsen verurteilt hat, hat es eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung der Krankenhausvergütung abgelehnt (Urteil vom 18.7.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R) könne ein Krankenhaus in einfach gelagerten Abrechnungsfällen von der Krankenkasse keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden beanspruchen, wenn dem Vergütungsanspruch keine Rechtsfrage von besonderer rechtlicher Schwierigkeit zugrunde liege und dem Anspruch auch wirtschaftlich keine besonders hervorgehobene Bedeutung zukomme. Nach Maßgabe dieser Kriterien fehle es an einem ersatzfähigen Verzugsschaden (Urteil vom 7.8.2008).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

1. Um den Darlegungserfordernissen einer Grundsatzrüge zu genügen, ist es erforderlich, in der Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage klar zu formulieren und auszuführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-1500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Rechtsfragen sind in aller Regel nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden sind (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Nach diesem Maßstab hat die Klägerin die Erfordernisse einer Grundsatzrevision nicht hinreichend dargelegt.

Die Klägerin beruft sich darauf, folgende Rechtsfrage bedürfe der Klärung:

"Hat ein Krankenhaus, das weder über eine eigene Rechtsabteilung noch über ausreichend Mitarbeiter für ein Mahnwesen verfügt, einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden, wenn die Krankenkasse in einer Vielzahl von Fällen die Erstattung der Kosten der Krankenhausbehandlung von Patienten verweigert, diese Verweigerungshaltung der Krankenkasse für das Krankenhaus von wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Krankenhaus aufgrund der Verweigerungshaltung der Krankenkasse nicht mit einer außerprozessualen Regulierung der für die Krankenhausbehandlung entstandenen Kosten rechnen konnte?"

Die Klägerin setzt sich indes nicht hinreichend damit auseinander, dass das BSG entschieden hat (vgl Urteil vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R), dass das Krankenhaus in einfach gelagerten Abrechnungsfällen wie dem seinerzeit vorliegenden betreffend die medizinische Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden beanspruchen kann, jedenfalls wenn dem Vergütungsanspruch keine Rechtsfragen von besonderer rechtlicher Schwierigkeit zugrunde liegen und ihm auch wirtschaftlich keine besonders hervorgehobene Bedeutung zukommt (vgl ebenda RdNr 27 f). Das hat das BSG bei einem offenen Teilbetrag der streitigen Vergütungsforderung in Höhe von 10.596,29 Euro verneint (vgl ebenda RdNr 2).

Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, inwiefern in ihrem Falle etwas anderes gelten sollte, obwohl es ebenfalls um eine Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und lediglich um eine streitige Forderung von Krankenhausvergütung in Höhe von 2.469,31 Euro gegangen ist. Die Klägerin beachtet mit ihrem Hinweis auf eine generelle Problematik im Abrechnungsverkehr mit ihr nicht hinreichend, dass das zitierte BSG-Urteil auf die wirtschaftliche Bedeutung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs abgestellt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts und seiner Höhe beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 iVm §§ 63 Abs 2, 47, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

Ende der Entscheidung

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