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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: B 10 LW 10/99 R
Rechtsgebiete: FELEG


Vorschriften:

FELEG § 8 Abs 2 Satz 1
FELEG § 8 Abs 3
Bis zum 01.07.1996 wird bei der Berechnung der Produktionsaufgabenrente in den Bestandsfällen mit Einkommensanrechnung zum 31.12.1994 aus Gründen des Vertrauensschutzes das alte Recht angewendet.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 2. Dezember 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 10/99 R

Kläger und Revisionsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Hannoversche landwirtschaftliche Alterskasse, Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1999 durch die Richter Dr. Steinwedel als Vorsitzenden, Schenk und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Rückert und Weniger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu drei Vierteln zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 unter Anrechnung einer damals vom Kläger bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der am 2. August 1934 geborene Kläger hatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb vom 1. Juni 1993 an verpachtet. Auf seinen Antrag vom 3. August 1993 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 1993 für die Zeit vom 1. Juni 1993 an PAR mit einem anfänglichen Grundbetrag von 1.018,19 DM. Anpassungen erfolgten ab 1. Juli 1993 und ab 1. Juli 1994. Hierauf rechnete die Beklagte jedoch 60 vH des um den Freibetrag geminderten Arbeitseinkommens des Klägers als Kraftfahrer oder gegebenenfalls der entsprechend geminderten Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld) an, so daß bis Ende des Jahre 1994 keine PAR zur Auszahlung kam. Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 (Neuberechnung durch Bescheid vom 4. Juli 1995) gewährte die Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA) dem Kläger rückwirkend vom 1. Januar 1995 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von (brutto) rund 1.300,-- DM. Der Kläger begehrte deshalb eine Neufeststellung der PAR. Dies verweigerte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 1995 mit der Begründung, nach den mit Wirkung ab 1. Januar 1995 geänderten Anrechnungsregelungen des FELEG sei eine Neufeststellung wegen Minderung des anzurechnenden Einkommens erstmals vom 1. Juli 1996 an vorzunehmen. Bis dahin sei fiktiv das Durchschnittseinkommen des Jahres 1994 maßgeblich. Wegen einer weiteren Änderung der Anrechnungsregelungen des FELEG stellte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 29. Mai 1996 rückwirkend vom 1. Januar 1996 an die PAR unter Anrechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem monatlichen Betrag von 1.059,79 DM (brutto) neu fest. Den nur noch hinsichtlich des verbliebenen Zeitraums vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 aufrechterhaltenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 zurück.

Das Sozialgericht Stade hat mit Gerichtsbescheid vom 21. April 1997 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) mit Urteil vom 22. Januar 1998 den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 die monatliche PAR unter Anrechnung der ab 1. Juli 1995 erhaltenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstatt eines Zwölftels des Jahresarbeitslohns 1994 zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Bei Zusammenschau der Regelungen des § 8 Abs 3 mit § 22 Abs 1 FELEG idF des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) müsse eine Neufeststellung bereits nach der ersten Anpassung des Grundbetrages (zum 1. Juli 1995) erfolgen, eine andere Verfahrensweise würde zu Lasten der Empfänger der PAR gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten: Das LSG habe sich über geltendes Recht hinweggesetzt. Auf der Grundlage des § 8 Abs 2 Satz 1 FELEG sowie des § 8 Abs 3 FELEG (in der vom 1. Januar 1995 bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung des ASRG 1995) seien Einkommensänderungen erst ab dem Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen (1. Juli 1995); dann gelte als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Einkommens des letzten Kalenderjahres (also des Jahres 1994). Der Regelungsbereich des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 erschöpfe sich darin, eine neue Einkommensprüfung und Ruhensberechnung bereits zum 1. Januar 1995 zu verhindern. Sie, die Beklagte, räume ausdrücklich ein, daß dieses Ergebnis aus der Sicht der Betroffenen unbefriedigend sei, die Korrektur durch das ASRG-ÄndG sei aber erst ab 23. Dezember 1995 in Kraft getreten (Art 5 Abs 1 ASRG-ÄndG) und von ihr ab 1. Januar 1996 berücksichtigt worden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt unter näherer Darlegung,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Seine mit Schriftsatz vom 18. November 1999 eingelegte Anschlußrevision verfolgt er nicht weiter.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Im Ergebnis hat das LSG zu Recht entschieden, daß die PAR des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 unter Anrechnung der in diesem Zeitraum tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und nicht unter Anrechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens des Jahres 1994 festzustellen ist.

Ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt sich aus dem übergangsrechtlich in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 weiterhin anwendbaren § 8 Satz 1 und 2 FELEG vom 21. Februar 1989 (BGBl I 233) idF der Änderung des Satzes 1 durch Art 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl I 2110). Danach ruht der Grundbetrag der PAR bei Zusammentreffen mit Einkommen des Leistungsempfängers in Höhe von 60 vH des Betrages, um den das durchschnittliche monatliche Einkommen 30 vH der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>) überschreitet (Satz 1). Der Anspruch ruht insoweit vom Beginn des Monats an, in dem der Freibetrag überschritten wird (Satz 2). Umgekehrt bedeutet dies, daß eine PAR, die wegen der Anrechnung von Einkommen ganz oder teilweise ruht, vom Beginn des Monats einer dauerhaften Einkommensänderung an neu festzustellen ist, wenn sich wegen einer Minderung des anzurechnenden Einkommens auch der sog "Ruhensbetrag" der PAR verringert (§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>).

Eine beachtliche Verringerung des monatlichen Einkommens des Klägers (außerhalb der normalen Schwankungsbreite, die durch die gesetzlich angeordnete Bildung monatlicher Durchschnittswerte auszugleichen wäre), ist ab Monat Februar 1995 eingetreten. Zwar hat die LVA Hannover dem Kläger die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits rückwirkend ab 1. Januar 1995 bewilligt, doch bezog der Kläger im Januar 1995 noch Krankengeld in Höhe von 2.931,30 DM, ein Erwerbsersatzeinkommen, das bereits die Einkommensverhältnisse des ganzen Jahres 1994 geprägt hatte. Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 1995 ist ein weiterer wirtschaftlicher Dauerzustand eingetreten; dieser Sach- und Rechtslage entspricht das Berufungsurteil, soweit hiermit die Beklagte zur Zahlung der PAR unter Anrechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der ab jenem Zeitpunkt bezogenen Höhe verurteilt wurde.

Die weitere Geltung des § 8 Satz 1 und 2 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 (die Neufassung des § 8 FELEG durch Art 12 Nr 8 ASRG 1995 vom 29. Juli 1994 <BGBl I 1890> ist nach Art 48 Abs 1 ASRG 1995 am 1. Januar 1995 in Kraft getreten) folgt aus der Übergangsvorschrift des durch Art 12 Nr 22 ASRG 1995 neugefaßten und ab 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 22 Abs 1 FELEG:

"§ 8 Abs 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert."

Hierbei meint "§ 8 Abs 1 bis 3" die Neufassung des § 8 FELEG durch das ASRG 1995, da die vorherige Fassung jener Vorschrift nur aus einem Absatz bestand. Nach Wortlaut, Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck kann diese Übergangsvorschrift entgegen der vom LSG vertretenen Meinung nur dahingehend ausgelegt werden, daß in den Bestandsfällen mit Einkommensanrechnung zum Stichtag 31. Dezember 1994 der neue Anrechnungsmodus des § 8 Abs 1 bis 3 FELEG idF des ASRG 1995 "erstmals" anzuwenden ist, wenn sich das nach der Neufassung "maßgebende" Einkommen ändert. Bis dahin verbleibt es beim alten Anrechnungsrecht.

Das nach neuem Recht für die Einkommensanrechnung "maßgebende" Einkommen ist (in Anlehnung an § 18b Abs 1 und 2 SGB IV) nicht mehr das laufende "durchschnittliche monatliche Einkommen" iS des § 8 Satz 1 FELEG aF, sondern ein fiktiver Wert, der in § 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG 1995 definiert ist: Als monatliches Einkommen "gilt" danach "ein Zwölftel des Einkommens im letzten Kalenderjahr". Der Wortlaut des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 umschreibt diesen Umstand, meint also das fiktive Einkommen nach neuem Anrechnungsrecht. Nur diese Auslegung wird Sinn und Zweck jener Übergangsregelung gerecht; sie allein führt zu für den betroffenen Personenkreis tragbaren Lösungen:

In Anwendung der vom Senat vertretenen Auslegung werden die Bestandsfälle mit Einkommensanrechnung zum Stichtag 31. Dezember 1994 (erst) ab 1. Juli 1996 in den neuen Anrechnungsmodus überführt. Denn das in § 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG 1995 umschriebene "maßgebende" Einkommen kann sich in den Bestandsfällen - nur sie sind von § 22 Abs 1 FELEG erfaßt - erst ab 1. Januar 1996 "ändern". Dies beruht darauf, daß - abweichend vom früheren Recht - für die Einkommensanrechnung maßgebend ein Jahreseinkommen (ein Zwölftel des Einkommens im letzten Kalenderjahr) ist; dieses wiederum kann sich nur nach Ablauf eines (weiteren) Jahres ändern. Das nach neuem Recht (§ 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG) mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1995 für die Bestandsfälle "maßgebende" Einkommen war das des Kalenderjahres 1994. Es war jedoch für die Berechnung des Zahlbetrages der PAR des Klägers im Jahre 1995 deshalb nicht zu berücksichtigen, da dies seine Änderung voraussetzte (§ 22 Abs 1 FELEG: "erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert"). Diese Änderung erfolgte erst zum 1. Januar 1996, ab diesem Zeitpunkt wurde das (in diesem Sinne geänderte) Jahreseinkommen 1995 "maßgebend".

Nach der hier zugrunde zu legenden Gesetzeslage des ASRG 1995 führte auch dies noch zu keiner Änderung des Zahlbetrages. Denn diese Einkommensänderung ist nach § 8 Abs 3 FELEG idF des ASRG 1995 erst vom Zeitpunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages an zu berücksichtigen, also ab 1. Juli 1996 (§ 6 Abs 2 Satz 4 FELEG iVm § 25 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte <ALG>). Dies alles erschließt sich bereits aus dem nicht weiter interpretationsfähigen Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 22 Abs 1 FELEG. Ab dem 1. Juli 1996 ist nunmehr ein Zwölftel des Einkommens des letzten Kalenderjahres (also des Jahres 1995) bei der Berechnung des Ruhensbetrages "zu berücksichtigen"; die mit der Neuregelung angestrebte Verwaltungsvereinfachung kommt für die Bestandsfälle nach § 22 Abs 1 FELEG erst mit einer Verzögerung von 1 1/2 Jahren zum Tragen (in Zukunft ist dann nur eine einzige - endgültige - Feststellung erforderlich). Gleichzeitig haben - nach der hier zu prüfenden Gesetzeslage - von diesem Zeitpunkt an die Betroffenen die Pauschalierungseffekte der Neuregelung hinzunehmen, dh Einkünfte, die bereits im Jahre 1995 zur Anrechnung geführt hatten, werden zur Ermittlung des Durchschnittswertes für die fiktive Einkommensanrechnung in den Monaten Juli 1996 bis Juni 1997 nochmals berücksichtigt (im Falle des Klägers also zB das hohe im Januar 1995 bezogene Krankengeld).

Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 22 Abs 1 FELEG; diese "stellt" für die von ihr begünstigten Bestandsfälle "den notwendigen Vertrauensschutzes sicher" (so die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks 12/5700 S 102 zu Art 10 Nr 21 des Entwurfs). Für die Bezieher einer PAR zum Stichtag 31. Dezember 1994, die wegen der Anrechnung von Einkommen ganz oder teilweise ruhte, stellt sich das weitere Gelten des bisherigen Anrechnungsmodus nach § 8 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 als vertrauensgeschützter Tatbestand dar. Im Vertrauen auf diesen Modus haben die Berechtigten Vorleistungen von existentieller Bedeutung erbracht, nämlich landwirtschaftliche Unternehmen und die genutzten Flächen stillgelegt, veräußert oder verpachtet. Es können Arbeitsverhältnisse gekündigt oder Rentenanträge gestellt worden sein. Geschäftsgrundlage für diese rechtserheblichen Maßnahmen war die Erwartung, daß bei einem Absinken des anzurechnenden Einkommens nach der bisherigen Rechtslage die PAR auflebt. Hinsichtlich des Antrags auf PAR blieb den Betroffenen auch kein zeitlicher Spielraum, da § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 FELEG die Nutzung der stillgelegten oder abgegebenen Flächen bis "unmittelbar vor der Antragstellung" vorschreibt. Ohne die Übergangsregelung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 hätte die sofortige Anwendung des § 8 FELEG idF des ASRG 1995 eine verfassungsrechtlich bedenkliche sog "unechte Rückwirkung" (s hierzu zB BSG vom 13. August 1996, SozR 3-5870 § 1 Nr 11 S 45 mwN) entfaltet, da in schützenswerte Vertrauenspositionen eingegriffen worden wäre. Dem sollte durch eine zeitlich begrenzte Weitergeltung der bisherigen Anrechnungsvorschriften begegnet werden.

Auf dieser Grundlage vermag der Senat der Auslegung der Beklagten nicht zu folgen. Sie verfehlt den Gesetzeszweck des Vertrauensschutzes. Die Auslegung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 durch die Beklagte hätte zur Folge, daß in jenen typischen Fällen, in denen sich im Jahre 1995 das anrechenbare Einkommen verringert (wird doch - schon allein wegen der die Altersgrenzen des FELEG - die Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit regelmäßig auch mit einer Einschränkung der außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, dem Übergang zum Rentenbezug und damit mit einem Absinken von Einkünften verbunden sein), keinerlei Vertrauensschutz besteht und im Extremfall 18 Monate lang keine Rente gezahlt wird. Begründet wurde dies im Rundschreiben des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen vom 1. Februar 1995 (Nr 28/95) damit, eine Anwendung von zweierlei Recht in der Übergangszeit stände im "krassen Widerspruch" zum gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Diese Argumentation übersieht jedoch, daß eine Übergangsregelung gerade nicht auf die sofortige Verwirklichung des mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszwecks abzielt. Sie soll vielmehr ganz im Gegensatz dazu den Vertrauensschutz einer bestimmten Gruppe von Berechtigten gewährleisten und geht schon deshalb dem allgemeinen Zweck der Neuregelung vor.

Auch das Argument der Beklagten, bei der weiteren Anwendung des § 8 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 müßten in den Bestandsfällen dann ebenfalls die belastenden Auswirkungen berücksichtigt werden, steht der vom Senat vertretenen Auslegung des § 22 FELEG nicht entgegen. Insoweit gilt zunächst, daß die Erhöhung des anrechenbaren Einkommens aus den og Gründen vermutlich nicht den Regelfall darstellt. Die wenigen danach verbleibenden Fälle zählen zu jenem Personenkreis, für den das alte Anrechnungsrecht in einer Übergangszeit weiter gilt. Eine Benachteiligung innerhalb der Gruppe ist nicht erkennbar. Der Vergleich zur Gruppe der Bestandsfälle mit Bezug einer PAR ohne laufende Anrechnung am 31. Dezember 1994, den die Beklagte zieht, ist nicht zulässig, weil diese Gruppe von der Regelung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 nicht erfaßt ist. Im übrigen ist es richtig, daß sich bei dieser Gruppe nach der Neuregelung eine Erhöhung des anrechenbaren Einkommens im Jahre 1995 erst ab 1. Juli 1996 auswirkt. Übergangsrecht war nicht erforderlich, weil die Neuregelung begünstigt. Im Vergleich zur Gruppe der von § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 erfaßten Bestandsfälle ist dies - bei der vermutlich selten vorkommenden Erhöhung des anrechenbaren Einkommens - eine hinzunehmende vorübergehende Besserstellung. Verringert sich dagegen das anzurechnende Einkommen, zeigt gerade das von der Beklagten angeführte Beispiel, daß nur die vom Senat vertretene Auslegung des § 22 FELEG dem Vertrauensschutzzweck dieser Vorschrift ausreichend Rechnung trägt. Diejenigen, die bereits am 31. Dezember 1994 ungekürzt eine PAR bezogen, konnten sich nach altem Recht von vornherein darauf einrichten, daß anrechenbares Einkommen im Jahre 1995 zum teilweisen oder vollständigen Ruhen der PAR führt. Wer es aber bis zum 31. Dezember 1994 noch nicht geschafft hatte, seine Verhältnisse so zu ordnen, daß die alten Einkünfte weggefallen sind, wird in seinem Vertrauen auf die bisherige gesetzliche Regelung nicht getäuscht.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, aus welchen Gründen der Senat der Lösung des LSG - die für den streitigen Zeitraum zum selben Ergebnis führt - nicht folgt: Eine Anwendung alten Rechts erst (oder erneut) ab 1. Juli 1995 läßt sich aus der Zusammenschau der Regelungen des § 8 FELEG aF und idF des ASRG sowie des § 22 Abs 1 FELEG nicht herleiten (hätte das LSG ab jenem Zeitpunkt neues Recht anwenden wollen, so hätte für die Berechnung der PAR zumindest ein Zwölftel des Jahresarbeitseinkommens 1995 berücksichtigt werden müssen. Dieses errechnet sich jedoch nicht lediglich aus der "ab 1. Juli 1995 erhaltenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit"; vielmehr wäre insoweit einerseits noch das am Jahresanfang 1995 bezogene, weit höhere Krankengeld, andererseits die niedrigere, vor dem 1. Juli 1995 bezogene Rente einzurechnen gewesen.).

Letztlich wird die vom Senat vertretene Interpretation des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 durch die spätere Gesetzesentwicklung bestätigt. Zutreffend verweist die Beklagte auf die am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Neufassung des § 8 Abs 3 FELEG mit Hinweis auf § 18d SGB IV durch das ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995 (<BGBl I 1814> Art 5 Abs 1 ASRG-ÄndG). Nach dem Neufeststellungsbescheid der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 wurde damit im Ergebnis der gleiche Effekt erreicht, wie durch § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995. Die Neuregelung ist aber kein Übergangsrecht, sondern Dauerrecht, das - zufällig - auch die fehlerhafte Interpretation des Übergangsrechts durch die Beklagte ab 1. Januar 1996 bereinigt. Ausdrücklich ließ aber das ASRG-ÄndG den § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 unangetastet. Es bedarf deshalb keiner Überlegungen dahin, den § 8 Abs 3 FELEG idF des ASRG-ÄndG vielleicht rückwirkend zum 1. Januar 1995 anzuwenden. Bereits eine am Sinn und Zweck einer Übergangsregelung orientierte Interpretation des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 sichert den notwendigen Vertrauensschutz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt die vom Kläger verspätet eingelegte und in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommene Anschlußrevision.

Ende der Entscheidung

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