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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: B 10 LW 14/98 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 25. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 14/98 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landwirtschaftliche Alterskasse Baden, Steinhäuser Straße 14, 76135 Karlsruhe,

vertreten durch Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70/72, 34131 Kassel,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

1. Barmer Ersatzkasse, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, 42289 Wuppertal,

2. Techniker-Krankenkasse, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

3.

Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Wiester, die Richter Schenk und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und Overländer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen zu 3) gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 1997 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin bezieht seit 1. Mai 1989 vorzeitiges Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Davon wird gemäß § 29 Abs 4 GAL ab 1. Januar 1993 ein Drittel der Nettorente - nach Abzug des Beitrags der Klägerin zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beigeladenen zu 1) in Höhe von damals 6,45 % der Bruttorente - an den Beigeladenen zu 3) ausgezahlt. Streitig ist die Höhe dieses Auszahlungsbetrages. Der Beigeladene zu 3) beantragte am 16. November 1993, das an ihn auszuzahlende Drittel aus der Bruttorente zu berechnen. Die Beklagte erläuterte ihm schriftlich ihre entgegenstehende Rechtsmeinung, verweigerte aber zunächst einen förmlichen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, der Beigeladene zu 3) stehe zu ihr in keiner Rechtsbeziehung. Auf einen entsprechenden gemeinsamen Antrag der Klägerin und des Beigeladenen zu 3) vom 20. Januar 1994 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 9. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1994 das nunmehr gemeinsame Begehren der Eheleute ab: § 29 Abs 4 GAL sei eine reine Auszahlungsregelung; bei der Berechnung des an den Ehegatten auszuzahlenden Drittels sei vom Nettobetrag auszugehen. Klage und Berufung, die nach Beiladung der Beigeladenen zu 1) und 2) sinngemäß darauf gerichtet waren, das an den Beigeladenen zu 3) auszuzahlende Drittel der Rente von der Abführung der Beiträge zur KVdR an die Beigeladene zu 1) freizustellen, blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> Freiburg vom 26. April 1996, Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg <LSG> vom 21. Januar 1997).

Die Klägerin und der Beigeladene zu 3) tragen zur Begründung der Revisionen vor, der Beschluß des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel, denn der abgelehnte Richter am LSG F. habe am angegriffenen Beschluß mitgewirkt, obwohl über das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen zu 3) vom 18. August 1996 nicht entschieden worden sei. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG und auch des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 3. August 1994 (SozR 3-3642 § 9 Nr 2) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 22. März 1989 (Breithaupt 1990, 160) habe der Beigeladene zu 3) gemäß § 29 Abs 4 GAL ein einklagbares subjektives Recht auf ungekürzte Auszahlung eines Drittels des vorzeitigen Altersgeldes der Klägerin. Bei der gebotenen steuerrechtlichen Betrachtung handele es sich um eigene Einnahmen des Beigeladenen zu 3) aus früherer hauptberuflicher Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung eines Drittels der Rente in Höhe des Ehegattenzuschlags bestehe nur unter der Voraussetzung, daß der begünstigte Ehegatte hauptberuflich im Betrieb des versicherten Ehegatten mitgearbeitet habe. Der Beigeladene zu 3) besitze deshalb hinsichtlich des an ihn ungekürzt auszuzahlenden Drittels der Rente eine auf früherer Erwerbstätigkeit beruhende Rechtsposition, vergleichbar mit derjenigen nach durchgeführtem Versorgungsausgleich. Dies habe die Beklagte zu respektieren.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 3) beantragen sinngemäß,

die angefochtenen Entscheidungen des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) zu verpflichten, "das an den Beigeladenen zu 3) gemäß § 29 GAL auszuzahlende Drittel am Altersgeld bei der Berechnung und Einbehaltung des KVdR-Beitrages als dessen Einnahme seit Gewährung des vorzeitigen Altersgeldes ab 1. Mai 1989 zu behandeln."

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, § 29 Abs 4 GAL sei eine reine Auszahlungsregelung, die für den Ehegatten, den Beigeladenen zu 3), keine eigenständigen Ansprüche begründe.

Die Beigeladene zu 1) hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) schließt sich den Ausführungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) an, nimmt aber von einem eigenen Antrag Abstand.

II

Die Revisionen sind unbegründet.

Der Beschluß des LSG beruht nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf einem Verfahrensfehler der gerügten Art. Der Vortrag der Klägerin und des Beigeladenen zu 3), am Beschluß vom 21. Januar 1997 habe der mit Schriftsatz vom 18. August 1996 abgelehnte Richter F. mitgewirkt, ohne daß vorher das LSG über das Ablehnungsgesuch entschieden hätte, bezeichnet keinen Verfahrensfehler. Dieses Ablehnungsgesuch bedurfte keiner Entscheidung des LSG. Denn es war nach der Abfassung der Absätze 5 bis 7 des Schriftsatzes vom 18. August 1996 vom Beigeladenen zu 3) mit Billigung der Klägerin in beleidigender Absicht und damit mißbräuchlich gestellt worden. Deutlich wird dies aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 3) vom 27. November 1996 an das LSG - Dienstaufsicht -, in dem zur dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters erläutert wird, die Ablehnung sei nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit, sondern "wegen fehlender Befähigung zum Richteramt oder Störung der Geistestätigkeit" erfolgt. Eine förmliche Entscheidung über ein "Ablehnungsgesuch", mit dem das Ablehnungsrecht derart mißbraucht wird, ist nicht erforderlich (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 60 RdNr 10e; BSG vom 30. Januar 1962, SozR Nr 6 zu § 41 ZPO; BVerfG vom 2. November 1960, BVerfGE 11, 343, 348).

Im Ergebnis haben SG und LSG der Klage zu Recht keinen Erfolg eingeräumt. Entgegen der Meinung der Beklagten und der Vorinstanzen hat zwar der Beigeladene zu 3) nach § 29 Abs 4 GAL iVm § 94 Abs 5 ALG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auszahlung eines Drittels des vorzeitigen Altersgeldes der Klägerin, das er auch gerichtlich verfolgen kann. Ein eigenständiger Rentenanspruch des Beigeladenen zu 3) iS eines Rentenstammrechts wird dagegen durch § 29 Abs 4 GAL nicht begründet (1). Die Beklagte hat das an den Beigeladenen zu 3) auszuzahlende Drittel des vorzeitigen Altersgeldes der Klägerin zutreffend aus dem Nettobetrag berechnet, denn die Beitragslast für die Beträge zur KVdR ruht allein auf dem Rentenstammrecht. Eine Aufspaltung der Beitragslast unter einer Mehrheit von Auszahlungsberechtigten ist dem Beitragsrecht fremd (2).

Zu 1)

Mit dem Dritten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2475) wurde das GAL geändert und mit Wirkung ab 1. Januar 1986 dem § 29 GAL folgender Absatz 4 angefügt (Art 1 Nr 20, Art 10 Abs 1 3. ASEG):

"Die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt das Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld nach § 2 in Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift von der landwirtschaftlichen Alterskasse an den Leistungsberechtigten ausgezahlt worden wäre, an den Ehegatten des Leistungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn

a) die Ehe erst nach Bewilligung eines Altersgeldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlossen worden ist,

b) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht hauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mitgearbeitet hat oder

c) der Ehegatte des Leistungsberechtigten landwirtschaftlicher Unternehmer iS des § 1 ist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld bezieht.

Soweit die landwirtschaftliche Alterskasse an den Ehegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt hat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die landwirtschaftliche Alterskasse als erfüllt. Der Ehegatte des Leistungsberechtigten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse die Auszahlung nach Satz 1 ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt worden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren Zugang folgenden Kalendermonats."

Diese Regelung hatte folgenden Hintergrund:

Wurde nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 1995 (Inkrafttreten des ASRG) ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam von den Ehegatten - hauptberuflich - betrieben, war nach § 14 GAL (falls keine gleichberechtigte Mitunternehmerstellung vorlag) nur derjenige Ehegatte beitragspflichtig, der das Unternehmen überwiegend leitete. Der andere Ehegatte blieb beitragsfrei und erwarb trotz seiner Mitarbeit und seiner Mitunternehmerstellung im Gegensatz zu sonstigen mitarbeitenden Familienangehörigen und den gleichberechtigten Mitunternehmern keine eigenen Rentenansprüche. Zum "Ausgleich" war nach § 4 Abs 1 Satz 1 GAL das Altersgeld des verheirateten Berechtigten um ca ein Drittel höher als das des unverheirateten Berechtigten. Waren beide Ehegatten dagegen als Unternehmer beitragspflichtig und damit rentenberechtigt, wurde jeweils das Altersgeld nach § 14 Abs 3 Satz 1 GAL nur in der Höhe für einen unverheirateten Berechtigten gewährt, was in der Praxis zur Folge hatte, daß die Alleinversicherung eines Ehegatten wegen des beitragsfreien Verheiratetenzuschlags zum Regelfall wurde.

Nach den Empfehlungen des Bundesrates (BR-Drucks 173/1/85 S 4), die wie Breuer (SdL 1986, 29) berichtet, auf eine Initiative des Landfrauenverbandes zurückgehen, sollte im Gesetzgebungsverfahren des 3. ASEG geprüft werden, ob den Ehegatten von Leistungsbeziehern der Altershilfe der auf sie entfallende, für Verheiratete vorgesehene Teil des Altersgeldes von Amts wegen gesondert ausgezahlt werden kann. Die Neuregelung des § 29 Abs 4 GAL wurde durch einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingeführt und fand im Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung die Fassung, die später Gesetz wurde. Nach dessen Bericht vom 13. November 1985 (BT-Drucks 10/4246 S 28 f) sollte der (in der Regel nur in der Landwirtschaft anzutreffenden) hauptberuflichen Mitarbeit und Mitunternehmerschaft der Ehegatten des versicherten Landwirts Rechnung getragen und der Ehegattenzuschlag an diese ausgezahlt werden. Weiter heißt es unter Hinweis auf die im Ausschuß erörterte rechtliche Problematik:

"Es handelt sich um eine reine Auszahlungsregelung, die die Stellung des ehemaligen Unternehmers als allein materiell Leistungsberechtiger unberührt läßt. Er bleibt weiterhin allein Verfügungsberechtigter. Erst wenn der von der Alterskasse an ihn auszuzahlende Betrag feststeht , wird von der Kasse ein Drittel hiervon unmittelbar an den Ehegatten des Berechtigten ausgezahlt. Der Ehegatte des Unternehmers hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Teils des Altersgeldes; es besteht nur eine Verpflichtung der Alterskasse, wenn ein bestimmter Betrag an den ehemaligen Unternehmer auszuzahlen ist, hiervon ein Drittel unmittelbar an den Ehegatten zu überweisen. Die Berücksichtigung der Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb soll also dadurch geschehen, daß dem landwirtschaftlichen Unternehmer für den Fall, daß er nicht bereits vorab über das Altersgeld verfügt hat, im Ergebnis die Einkommensverwendung im bestimmten Umfang von Gesetzes wegen vorgeschrieben wird. Aus grundsätzlichen, insbesondere schuldrechtlichen Erwägungen, wird dem Ehegatten des Berechtigten kein Anspruch auf Auszahlung eingeräumt. Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden, für die Durchführung der gesetzlichen Auszahlungsregelung Sorge zu tragen. Damit soll sichergestellt werden, daß an den Ehegatten des Berechtigten ein Teil des Altersgeldes ausgezahlt wird, ohne die materiell-rechtliche Stellung des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers als allein Leistungsberechtigten zu tangieren. Durch die getrennte Auszahlung wird auch kein eigenständiger Anspruch des nicht beitragspflichtigen Ehegatten geschaffen. Es ist deshalb von dem Auszahlungsbetrag für den Leistungsberechtigten auszugehen, der sich nach Anwendung aller Kürzungs-, Ruhens- oder vergleichbarer Vorschriften ergibt. Die systematische Einordnung oder (gemeint: der ...) Regelung in die Bestimmungen des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte zum technischen Auszahlungsverfahren bestätigt diese Auffassung über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des leistungsberechtigten ehemaligen Unternehmers, der allein das Altersgeld beantragen und die daraus folgenden Möglichkeiten der Rechtsverfolgung ausüben kann. Bei dieser Regelung wird davon ausgegangen, daß der an den Ehegatten des Leistungsberechtigen ausgezahlte Betrag des Altersgeldes auf eventuelle Unterhaltsansprüche des Ehegatten gegen den Leistungsberechtigten angerechnet wird."

Aus dem Wortlaut des § 29 Abs 4 Satz 1, der "Erfüllungsfiktion" des Satzes 3, der systematischen Stellung im GAL (Sechster Abschnitt "Bewilligung und Auszahlung der laufenden Geldleistung") sowie der Begründung des Ausschusses, die insoweit keine Zweifel offen läßt, handelt es sich bei der "Drittelzahlung" um eine reine Auszahlungsregelung. Es wird kein eigenständiger Rentenanspruch des begünstigten Ehegatten begründet und das sog "Rentenstammrecht" verbleibt weiterhin allein beim rentenberechtigten, früher versicherungspflichtigen Ehegatten und Unternehmer (so bereits BSG 9. Senat, Urteil vom 3. August 1994 aaO, BayLSG, Urteil vom 22. März 1989, aaO, Breuer, aaO).

Gerade weil die getrennte Auszahlung des Altersgeldes nicht zu einer Aufteilung des Stammrechts führt, ist das auszuzahlende Drittel nicht als eigenes (ggf steuerpflichtiges und ggf einer Beitragspflicht zur KVdR unterliegendes) Einkommen des Zuwendungsempfängers iS des § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu werten. Es handelt sich nach wie vor, auch bei steuerrechtlicher Betrachtung, um Einkommen des Stammberechtigten. Dieser Teil des Einkommens wird jedoch durch Gesetz in eine Richtung geleitet, die materiell-rechtlich die zivilrechtlichen Beziehungen der Eheleute betrifft.

Praktisch wird damit dem früher versicherten, verheirateten Unternehmer (auch bei einer intakten Ehe - bei einer tatsächlichen Verletzung der Unterhaltspflicht war die Abzweigung, § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch <SGB I>, oder die Pfändung, § 54 Abs 2 SGB I, des entsprechenden Teiles des Altersgeldes einschließlich des Verheiratetenzuschlags, § 4 Abs 1 GAL, schon immer möglich) durch ein Gesetz die Verfügungsbefugnis über ein Drittel der Rente entzogen. Andererseits soll aber im übrigen nach der oa Meinung des Bundestagsausschusses der Stammrechtsinhaber weiterhin voll verfügungsbefugt sein und dem Zahlungsempfänger nicht einmal ein einklagbares Recht zustehen, die Auszahlung an sich zu verlangen. Der Verminderung der Rechte des Rentenberechtigten soll angeblich nicht ein entsprechendes Recht des Auszahlungsbegünstigten gegenüberstehen. Diese Rechtsmeinung findet in der tatsächlich Gesetz gewordenen Regelung keine Grundlage. Die Vorschrift ist vielmehr dahin auszulegen, daß dem Auszahlungsbegünstigten ein subjektiv öffentliches Recht auf Auszahlung des Auszahlungsbetrages zusteht.

Verfassungsrechtlich ist zwar der Entzug - und erst recht die Modifikation unter Aufrechterhaltung des Stammrechts - einer nicht auf eigener Beitragsleistung beruhenden Rechtsposition (Ehegattenzuschlag, § 4 Abs 1 GAL) unbedenklich (detailliert hierzu Breuer aaO und Schoenenbroicher, AgrarR 1988, 153, 157 ff). Wenn aber, wie durch § 29 Abs 4 GAL, gleichzeitig entsprechende Verpflichtungen der Alterskasse zur Auszahlung des Rententeils an eine andere Person begründet werden, ist davon auszugehen, daß diese Rechte mangels ausdrücklicher entgegenstehender gesetzlicher Regelungen nicht ersatzlos untergehen. Vielmehr erwächst zumindest ein entsprechendes Recht bei dem neuen Auszahlungsemfpänger. Demzufolge ist mit § 29 Abs 4 GAL zwar kein subjektiv-öffentliches Recht des neuen Leistungsempfängers auf die "Drittelrente" iS eines Stammrechts, jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auszahlung des bestimmten Betrages begründet worden, auf das er einerseits verzichten kann (eine Variante, die § 29 Abs 4 Satz 4 GAL ausdrücklich vorsieht), das er aber andererseits auch gegenüber der Alterskasse gerichtlich verfolgen kann. Das ist die Kehrseite der Auszahlungsverpflichtung. Verweigert die Alterskasse die Auszahlung, weil sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht - augenfällig zB bei den Fragen, ob, wann und in welchem Umfange eine "hauptberufliche Mitarbeit" des Ehegatten vorgelegen hatte -, ist dem von § 29 Abs 4 GAL begünstigten Auszahlungsberechtigten der Rechtsweg eröffnet. Damit stimmt überein, daß Art 19 Abs 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) den Rechtsweg zu den Gerichten garantiert und nicht nur den Beschwerdeweg zu den Aufsichtsinstanzen.

Insoweit sind die Bedenken des Bundestagsausschusses demgegenüber rechtlich unbedeutend. Die Trennung von Stammrecht und Auszahlungsanspruch ist eine gängige Rechtsfigur. Am ehesten vergleichbar ist die Konstruktion des § 29 Abs 4 GAL mit den Grundzügen der bereits erwähnten Abzweigung nach § 48 Abs 1 SGB I iS einer "gesetzlichen Abzweigung". Auch bei der Abzweigung verbleibt das Stammrecht beim Verpflichteten, nur die Auszahlungsbefugnis richtet sich hinsichtlich des abgezweigten Teils der Sozialleistung auf einen anderen Zahlungsempfänger. Nichts anderes geschieht bei der Pfändung einer Sozialleistung. Das Stammrecht verbleibt beim Schuldner, der Auszahlungsanspruch, der ausdrücklich "zur Einziehung", vgl § 835 Abs 1 Zivilprozeßordnung (ZPO), überwiesen werden kann, geht jedoch auf den Pfändungsgläubiger über. Im übrigen bestehen, worauf Schoenenbroicher (aaO) hinweist, zivilrechtliche Rechtsfiguren mit einer ähnlichen Trennung, vor allem im Rahmen von Treuhandverhältnissen, zB die Einzugsermächtigung. Darüber hinaus sind von einem Auszahlungsanspruch der hier vertretenen Art keine grundsätzlichen schuldrechtlichen Schwierigkeiten zu erwarten.

Die ursprüngliche Weigerung der Beklagten, über das Auszahlungsbegehren des Beigeladenen zu 3) überhaupt zu entscheiden, war deshalb rechtsfehlerhaft, und der Beigeladene zu 3) hätte Untätigkeitsklage erheben können. Dennoch sind im vorliegenden Rechtsstreit die Verfahrensrechte des Beigeladenen zu 3) im Ergebnis gewahrt. Der hier streitgegenständliche Bescheid erging zwar nur gegenüber der Klägerin, der Beigeladene zu 3) konnte jedoch seine Rechte als Beteiligter des Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahrens wahrnehmen. Da die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen zu 3) in die vollkommen gleiche Richtung gehen, hat es im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung, wem gegenüber der Ausgangsbescheid erging. Unter diesen Voraussetzungen muß die Beteiligteneigenschaft von Klägerin und Beigeladenem zu 3) ausnahmsweise nicht umgestellt werden.

Zu 2)

Die Beklagte hat den Beitrag der Klägerin zur KVdR bei der Beigeladenen zu 1) zutreffend aus dem Rentenstammrecht der Klägerin bemessen (§ 237 Satz 1 Nr 2, § 229 Abs 1 Nr 4, § 256 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>), so daß nach der ausdrücklichen Anordnung des § 29 Abs 4 Satz 1 GAL an den Beigeladenen zu 3) nur ein Drittel des Rentenbetrages zur Auszahlung gelangte, der an die Klägerin "ausgezahlt worden wäre", also ein Drittel des Nettobetrages.

Da - wie ausgeführt - mit der Ehegattenauszahlung nach § 29 Abs 4 GAL beim Beigeladenen zu 3) kein eigenes (Teil-) Rentenstammrecht begründet wurde, handelt es sich bei diesem Betrag auch um keine mit einer Rente vergleichbare Einnahme, die ihrerseits für die Beitragsbemessung zur KVdR des Beigeladenen zu 3) von der Beigeladenen zu 2) herangezogen werden könnte. Der "Zahlbetrag" der der Rente vergleichbaren Einnahmen iS des § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V ist nicht der Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wird, sondern der Betrag des Rentenstammrechts. Abtretungen, Pfändungen, Verpfändungen, Aufrechnungen, Verrechnungen und Abzweigungen, gerade wenn sie mit einem subjektiv-öffentlichen Anspruch eines Dritten auf Auszahlung verbunden sind, vermindern zwar den Auszahlungsbetrag, nicht aber die Höhe des für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Rentenstammrechts. Die spätere Aufteilung des Rentenzahlbetrages unter einer Mehrheit von Gläubigern, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, ist unerheblich. Solange nicht auch das Rentenstammrecht aufgeteilt wird (zB nach durchgeführtem Versorgungsausgleich), tritt eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht ein, da mit der Auszahlung der Leistung an einen Dritten eine entsprechende Befreiung von Verbindlichkeiten einhergeht. Im vorliegenden Falle, der einer "gesetzlichen Abzweigung" gleicht, vermindert sich bei pauschaler Betrachtung die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin, bzw ändern sich bei wechselseitigen Verpflichtungen die maßgebenden tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl grundsätzlich hierzu und mwN BSG vom 21. Dezember 1993, SozR 3-2500 § 237 Nr 3).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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