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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: B 10 LW 15/01 R
Rechtsgebiete: ALG, GG


Vorschriften:

ALG § 1 Abs 3
GG Art 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 15/01 R

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, den Richter Masuch und die Richterin Knickrehm sowie die ehrenamtlichen Richter Behrens und Dr. Klasen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Versicherungspflicht der Klägerin in der Alterssicherung der Landwirte (AdL).

Die 1948 geborene Klägerin ist die Ehefrau eines Rechtsanwalts und - über 81,0534 Hektar Wald verfügenden - forstwirtschaftlichen Unternehmers. Nachdem die Beklagte sie über die Versicherungspflicht unterrichtet hatte, beantragte die Klägerin am 29. März 1999 ihre Befreiung wegen Bezugs von Arbeitsentgelt. Mit Bescheid vom 29. Juni 1999 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 Abs 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) fest. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 9. August 1999 wiederholte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht und befreite die Klägerin zugleich davon für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1998 sowie ab dem 1. Mai 1999 wegen Erwerbseinkommens über einem Siebtel der Bezugsgröße. Auch hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch, der - ebenso wie der erste - erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2000). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln mit Urteil vom 6. September 2000 die Beklagte verurteilt, die Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. April 1999 zu befreien; im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 20. Juni 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei als Ehefrau eines Forstwirts nach § 1 Abs 3 ALG versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG). Zwar stellten die einschlägigen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) auf landwirtschaftliche Betriebe im alltagssprachlichen Sinne und nicht auf reine Forstwirtschaften ab. Nach den erschöpfenden Ermittlungen des SG stehe statistisches Material über den Anteil der mitarbeitenden Ehefrauen von Forstwirten nicht zur Verfügung. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, der Fallgruppe der seltenen nicht-staatlich betriebenen Nur-Forstbetriebe stünden die Möglichkeiten der Versicherungsfreiheit sowie der Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 2, 3 ALG) zur Verfügung, wie dies auch das Beispiel der Klägerin selbst zeige. In einem solchen Seltenheitsfall bestehe eine Schutzbedürftigkeit des Ehegatten ebenso wie bei den nicht mitarbeitenden Ehegatten eines typischen Landwirts.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Die Heranziehung der Ehegatten von reinen Forstwirten gemäß § 1 Abs 3 ALG verstoße generell gegen den Schutz der Ehe nach Art 6 GG. Nur wegen ihrer Ehe mit einem Forstwirt werde sie - ohne eigenen sachlichen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft - zur Versicherungs- und Beitragspflicht herangezogen, nicht aber wenn sie in wilder Ehe mit diesem zusammenlebe. Die Regelungen über Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigten es nicht, eine Versicherung ohne hinreichenden Bezug zur Land- und Forstwirtschaft zu begründen. Die Ehegatten von Forstwirten dürften im Hinblick auf die Versicherungspflicht nicht mit Landwirtsehegatten gleichgestellt werden. Ausschließlich forstwirtschaftliche Betriebe seien mit Landwirtschaften und Mischbetrieben nicht zu vergleichen, weil reine Forstwirtschaften für die Mitarbeit der Ehefrauen überhaupt nicht geeignet seien. Während der Betrieb der Landwirtschaft im Wesentlichen persönliche körperliche Arbeit darstelle, sei der Betrieb der Forstwirtschaft der Sache nach Geldanlage, ähnlich wie Mietshäuser, Bundesanleihen oder Aktien. Die Mehrheit der Forstwirte von Unternehmen oberhalb der Mindestgröße wohnten daher in Städten weitab von ihrem forstwirtschaftlichen Betrieb. Das LSG sei ihrem Beweisantrag nicht nachgegangen, wonach mit etwa 10 % nur die absolute Minderheit der Ehegatten von Forstwirten im Betrieb mitarbeiteten. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hätte - entgegen der Behauptung des LSG - entsprechendes statistisches Material zusammengestellt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2001 aufzuheben, das Urteil des SG Köln zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1999 ganz sowie den Bescheid vom 9. August 1999 insoweit, als darin ihre Versicherungspflicht ab dem 1. Oktober 1997 festgestellt wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Klägerin in der AdL versicherungspflichtig ist.

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 29. Juni 1999 und 9. August 1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2000), die beide selbstständig tragend eine Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 1. Oktober 1997 festgestellt haben, beurteilt sich nach § 1 ALG in der ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung des Agrarsozialreform-Änderungsgesetzes (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1814), die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 durch Art 10 Nr 2 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) geändert worden ist. Nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift sind Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße gemäß Abs 5 erreicht (Abs 2 Satz 1). Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (Abs 2 Satz 2). Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen (Abs 4 Satz 1). Gemäß § 1 Abs 3 ALG gilt als Landwirt auch der Ehegatte eines Landwirts nach Abs 2, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erwerbsunfähig (ab 1. Januar 2001: nicht voll erwerbsgemindert) unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Beklagte zu Recht von der Versicherungspflicht der Klägerin für die Zeit ab 1. Oktober 1997 ausgegangen. Denn nach den das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lebt die nicht erwerbsunfähige (nicht voll erwerbsgeminderte) Klägerin in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann, der neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ein forstwirtschaftliches, die Mindestgröße übersteigendes Unternehmen betreibt.

Die Klägerin ist nach den bindenden Feststellungen des LSG auch nicht versicherungsfrei (§ 2 ALG). Soweit sie von der Beklagten von der Versicherungspflicht befreit worden ist, steht das dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht entgegen (vgl BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 2 S 9, 10); die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 3 ALG) setzt gerade voraus, dass die hier streitige Versicherungspflicht dem Grunde nach besteht.

Das LSG hat auch zutreffend erkannt, dass die Versicherungspflicht der Ehegatten von Land- und Forstwirten - wie hier der Klägerin - nicht gegen das GG verstößt. Dies hat der erkennende Senat bereits entschieden (BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1; BSGE 83, 145 = SozR aaO § 1 Nr 2; stRspr). Hieran hält er auch nach erneuter Prüfung im Hinblick auf die vorliegenden Umstände fest, die dadurch geprägt sind, dass der Ehemann der Klägerin ein rein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt.

Wie der Senat in seiner oben bezeichneten Rechtsprechung eingehend ausgeführt hat, verfolgt die Regelung des § 1 Abs 3 Satz 1 ALG vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern. Die Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten hat der Senat auch für jene Fälle bestätigt, bei denen ein Nebenerwerbslandwirt ein nicht unerhebliches Einkommen aus einer nichtlandwirtschaftlichen Beschäftigung erzielt. Bedenken ergeben sich soweit weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 Satz 1 GG noch der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG oder dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, ggf auch iVm Art 6 Abs 1 GG, der Ehe und Familie dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG ist von vornherein nicht ersichtlich. Weiter hat der Senat die Neuregelung für mit dem Europarecht vereinbar gehalten und dies ebenfalls im Einzelnen begründet.

Überdies ist auch schon die Frage bejaht worden, ob die Einbeziehung jener Ehegatten, die - auch im weiteren Sinne - keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten verrichten, in die AdL mit dem GG vereinbar ist. Hierfür kann sich der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit einer Pauschalierung und Typisierung stützen (vgl zum Vorstehenden BSGE 83, 145, 148). Insbesondere hat der Senat mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG angemessene Gründe dafür gefunden, dass Landwirtsehefrauen anders als Ehegatten von Unternehmern in anderen Berufen bevorzugt in eine eigenständige soziale Sicherung hereingenommen worden sind (BSGE 81, 294, 300 f). Die zum 1. Januar 1995 ins Werk gesetzte Neuregelung verschafft ausnahmslos allen Landwirtsehegatten dadurch eine eigenständige sozialrechtliche Alterssicherung, dass deren Versicherungspflicht nicht an eine Form der Mitarbeit, sondern allein an das Bestehen einer intakten Ehe und das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (voller Erwerbsminderung) geknüpft wird (BSGE 83, 145, 154); damit ist indessen - anders als die Klägerin meint - keine verfassungswidrige Benachteiligung der Ehe gegenüber einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden (aaO S 156 ff). Das eheliche Unterhaltsrecht überlässt es den Ehegatten, Art und Umfang ihrer jeweiligen (Erwerbs-)Tätigkeit im Rahmen des Familienunterhalts selbst zu bestimmen; gleichwohl durfte der Gesetzgeber bei seiner Zielstellung, eine eigenständige Sicherung der Landwirtsehegatten an Stelle des als ungenügend befundenen früheren Systems zu errichten, der Ehe als einer besonderen Form der Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung auch eine Beitragsbelastung auferlegen, die sich als sozialrechtliche Ausgestaltung der eherechtlichen Unterhaltspflicht darstellt (aaO S 157 f mwN). Die Klägerin übersieht, dass es von Verfassungs wegen nicht verboten ist, an das Bestehen einer Ehe auch für den Einzelnen nachteilige Folgen zu knüpfen (vgl BSGE 81, 294, 301 mwN); damit tritt eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht ein.

Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles ergeben sich keine abweichenden verfassungsrechtlichen Folgerungen. Die Heranziehung der Klägerin als Forstwirtsehegatte verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Aus dieser Verfassungsnorm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zur strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art 3 Abs 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Urteil vom 6. März 2002, BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 152, 173 mwN; stRspr des BVerfG). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Lebensbereiche bestimmen (aaO).

Gemessen an diesem Maßstab ist die sachliche Gleichstellung von Land- und Forstwirtschaft, die in § 1 Abs 4 ALG ebenso zu Grunde gelegt wird wie in der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Senatsurteil vom 17. August 2000, SozR 3-5420 § 2 Nr 2 mwN: US-Bundesrichter als forstwirtschaftlicher Unternehmer), von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem rechtlich geprägten Begriff (vgl auch BFH vom 6. Dezember 2001, BFHE 197, 338: "Sammelbegriff"), wie er zB auch in § 13 Abs 1 Nr 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Ausdruck gefunden hat. Danach sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1 EStG) solche aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. In der Rechtsordnung wird damit die Gemeinsamkeit von Forst- und Landwirtschaft darin gesehen, dass sie beide durch den Einsatz der Naturkräfte als Produktionsmittel gekennzeichnet sind (so auch BFH vom 11. Februar 1999, BFHE 187, 359; BFH vom 13. August 1996 - II R 41/94 -, BFH/NV 1997, 169 mwN; vgl zum Begriff der forstwirtschaftlichen Nutzung in der Rechtsprechung des BVerwG Urteil vom 13. April 1983, BVerwGE 67, 93). Zur forstwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung gehören danach vor allem die Anpflanzung von Bäumen nach entsprechender Vorbereitung, die Waldpflege und schließlich die Holzernte - unbeschadet von (auch längeren) Phasen, in denen keine konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden (Senatsurteil vom 17. August 2000 aaO). Insoweit ist der Inbegriff der zur Forstwirtschaft gehörenden Tätigkeiten mit dem der Landwirtschaft vergleichbar. Diese Gegebenheiten verkennt die Klägerin, wenn sie - in polemischer Zuspitzung - die Behauptung aufstellt, die Gleichbehandlung von Land- und Forstwirtschaft finde außer in der Tatsache, dass Land- und Forstwirte in demselben Ministerium verwaltet würden, keinen Grund.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Alterssicherung war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, den Bereich der Forstwirtschaft anders zu behandeln als den der Landwirtschaft. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es für die Qualifizierung als (versicherungspflichtiger) forstwirtschaftlicher Unternehmer iS von § 1 Abs 2, 4 und 5 ALG nicht auf die konkreten Umstände der Bewirtschaftung ankommt; mithin ist es unerheblich, ob die unternehmerische Tätigkeit - wie im Ausgangsfall des Senatsurteils vom 17. August 2000 (SozR 3-5420 § 2 Nr 2) - überhaupt nur einen geringen Umfang hat und dadurch auch vom Ausland her betrieben werden kann. Das BSG hat darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung zur Agrarsozialversicherung von Forstwirten nicht darauf abgestellt, ob der Forstwirt die Bewirtschaftung - in bäuerlicher Weise - selbst betreibt oder durch Dritte (zB durch abhängig Beschäftigte oder Werkunternehmer) betreiben lässt (vgl BSG-Urteile vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 80/90 -, HV-INFO 1992, 257; 21. August 1991, SozR 3-2200 § 804 Nr 1; 13. Dezember 1984, SozR 5420 § 2 Nr 32). Kennzeichnend für die Unternehmerstellung ist es gerade, die Art und Weise der Betriebsführung frei gestalten zu können. Demzufolge ist der Vortrag der Klägerin, die unternehmerische Tätigkeit ihres Ehegatten als Forstwirt reduziere sich auf bloße Vermögensverwaltung, vergleichbar derjenigen bei Mietshäusern, Bundesanleihen oder Aktien, im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Ebenso verhält es sich mit ihrem vorinstanzlichen Vorbringen (vgl Klagebegründungsschriftsatz vom 1. März 2000), wonach ihr Ehemann den von seinem Vater ererbten Forstbesitz durch eine Forstbetriebsgemeinschaft verwalten lasse und Forstarbeiten durch Vergabe von - durch örtliche Forstbeamte überwachte - Werkaufträgen erledigt würden.

Was für den Forstwirt selbst zutrifft, gilt entsprechend auch für dessen Ehegatten. Schon in seinem Grundsatzurteil zur Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten (BSGE 81, 294, 304) hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Mitarbeit in der Landwirtschaft bei richtiger Betrachtung nicht nur auf eine körperliche Mithilfe bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten bezogen sein kann, sondern auch auf die sonstigen verwaltenden Tätigkeiten. Daraus folgt zugleich, dass einer der von der Klägerin im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. November 2000 gestellten Beweisanträge, dem das LSG nach der Revisionsbegründung nicht gefolgt ist, schon unschlüssig ist. Damit wollte die Klägerin unter Beweis stellen, ihre Mitarbeit im Forstbetrieb des Ehemannes sei wegen der Entfernung zwischen Ehewohnsitz und Forstbetrieb nicht möglich. Diesem Punkt brauchte das LSG nicht weiter nachzugehen. Wenn nämlich die räumliche Entfernung tatsächlich ein Hindernis für die Mitarbeit wäre, hätte auch der Ehemann seine Unternehmertätigkeit selbst nicht ausüben können. Aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch, dass die konkrete Gestaltung der Unternehmertätigkeit unbeschadet der räumlichen Entfernung möglich ist. Damit war auch eine Mitarbeit der Klägerin an der Verwaltung des Forstbetriebs denkbar und keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Auf die vorinstanzlich vorgetragene körperliche Belastung durch Waldarbeiten kommt es dabei nicht an.

Eine Gleichbehandlung von Landwirts- und Forstwirtsehegatten verstößt auch dann nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, anders als in landwirtschaftlichen Betrieben arbeite nur eine Minderheit von etwa 10 % der Ehegatten reiner Forstwirte im Forstwirtschaftsbetrieb mit. Da es auf etwaige Tatsachenfeststellungen des LSG dazu nicht ankommt, ist auch die Verfahrensrüge der Klägerin unbeachtlich, das LSG habe ihren diesbezüglichen Beweisantrag zu Unrecht übergangen. Schon angesichts der Gestaltungsmöglichkeiten für eine Mitarbeit beim Betrieb des Unternehmens ist eine Gleichbehandlung der genannten Vergleichsgruppen nicht - wie die Klägerin behauptet - willkürlich. Aus dem klägerischen Vorbringen ergeben sich insoweit keine bisher unberücksichtigten, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie auch das SG zutreffend bemerkt hat, stieße eine Differenzierung, die in einem reinen Forstbetrieb nicht mitarbeitende Ehegatten von der Versicherungspflicht ausnähme, auf praktisch nicht zu bewältigende Abgrenzungsprobleme; eine solche Lösung kann die Klägerin mithin von Verfassungs wegen nicht verlangen (BSGE 83, 145, 153 mwN; vgl BSG vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 29/93 -, HVBG-INFO 1995, 867, zu den Schwierigkeiten der Bewertung der persönlichen Arbeitsleistung von Ehegatten in forst- und landwirtschaftlichen Unternehmen).

Im Übrigen muss die Klägerin, die sich im Berufungsverfahren auch gegen eine angeblich nicht annähernd angemessene Gegenleistung für etwa gezahlte Beiträge gewendet hat (Schriftsatz vom 21. Mai 2001), gegen sich gelten lassen, dass hier - wie bei jedem anderen öffentlich-rechtlichen Sicherungssystem - ein öffentliches Interesse an der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft besteht (BSGE 83, 145, 156 mwN; zur "Rendite" vgl bereits BSGE 81, 294, 298 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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