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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: B 10 LW 6/01 R
Rechtsgebiete: FELEG


Vorschriften:

FELEG aF § 14 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 11. Dezember 2003

Az: B 10 LW 6/01 R

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, die Richter Dau und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Gerner und Dr. Grieshaber

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der dem Kläger gezahlten Altersrente.

Der am 19. November 1932 geborene Kläger war bei der Beklagten von Januar 1964 bis Dezember 1990 (324 Monate) gemäß § 14 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 verpachtete er seine landwirtschaftlichen Flächen und bezog Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG). Auf Grund einer entsprechenden Erklärung vom 14. August 1991 (bestätigt durch Schreiben der Beklagten vom 5. September 1991) war der Kläger ab Januar 1991 gemäß § 27 GAL beitragspflichtig weiterversichert. Bis zum 31. Dezember 1994 (48 Monate) trug der Bund die Weiterversicherungsbeiträge (§ 14 Abs 2 Satz 2 FELEG in der am 1. Oktober 1990 wirksam gewordenen Fassung des Vierten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes <4. ASEG> vom 27. September 1990, BGBl I 2110, <aF>). In der Folgezeit wurden keine Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte gezahlt, und zwar weder vom Bund (§ 14 Abs 2 FELEG idF des Art 12 Nr 14 Agrarsozialreformgesetz 1995 <ASRG 1995> vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890) noch vom Kläger. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 wandelte die Beklagte gemäß § 7 Abs 3 FELEG die PAR ab 1. Dezember 1997 wegen Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers in eine Altersrente (§ 11 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte <ALG>) um; der Bruttorentenbetrag belief sich seinerzeit auf 741,20 DM, der Nettobetrag (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) auf 685,24 DM.

Mit seinem gegen die "Nichtanrechnung der Beitragszeiten nach dem 1. Januar 1995" gerichteten Widerspruch blieb der Kläger erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1997), ebenso mit seiner Klage (Urteil des Sozialgerichts <SG> Hannover vom 16. August 2000) und Berufung (Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Niedersachsen vom 28. Februar 2001). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rentenberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Nach der seit dem 1. Januar 1995 gültigen Fassung des § 14 Abs 2 FELEG gälten für die Zeit des Bezugs von PAR ab 1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte nur noch als entrichtet, solange der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt sei. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor, nachdem der Kläger bereits im November 1992 sein 60. Lebensjahr vollendet gehabt habe und die fünfzehnjährige Wartezeit iS von § 11 Abs 1 Nr 2 ALG vor dem 1. Januar 1995 erfüllt gewesen sei. Die Neuregelung des § 14 Abs 2 FELEG verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 23. Oktober 1996, SozR 3-5864 § 14 Nr 1). Soweit das BSG dort nicht über die Frage entschieden habe, ob sich eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung unter dem Gesichtspunkt einer daraus folgenden niedrigeren Rente ergeben könnte, sei ein Grundrechtsverstoß nicht zu erkennen. Infolge der Nichtberücksichtigung von Beiträgen für die Zeit von Januar 1995 bis November 1997 sei die Rente des Klägers zwar um 30,00 DM niedriger als im Falle der Fortgeltung des alten Rechts. Damit seien jedoch weder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (GG) noch der Verhältnismäßigkeits- oder der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Die Eigentumsgarantie des GG schütze seinen Altersrentenanspruch vor der Kürzung durch das Ausbleiben von Beiträgen ab Januar 1995. Insoweit bestehe seine Eigenleistung in der Aufgabe seiner landwirtschaftlichen Existenzgrundlage. Allein die gesetzliche Zusicherung der Beitragsübernahme durch den Bund bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (in § 14 Abs 2 FELEG aF) habe ihn zur Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens bewogen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG Niedersachsen vom 28. Februar 2001 und des SG Hannover vom 16. August 2000 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1997 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung einer von Januar 1995 bis November 1997 zurückgelegten Beitragszeit höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter näherer Begründung das angefochtene Urteil.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1997 über die Gewährung von Altersrente ab dem 1. Dezember 1997 entspricht dem geltenden Recht. Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Kläger keine höhere Altersrente beanspruchen (vgl § 11 Abs 1, § 23 ALG). Mit der dem Streitgegenstand zu Grunde liegenden Klage greift er den genannten Bescheid allein in dem - insoweit auch abtrennbaren - Punkt an, rentenrechtliche Zeiten seien auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. November 1997 rentensteigernd zu berücksichtigen. Nicht vom Streitgegenstand umfasst ist damit die auf §§ 23, 97 ALG beruhende Rentenberechnung der Beklagten hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1994 berücksichtigten - insoweit seit dem 1. Januar 1991 gemäß § 14 Abs 2 Satz 2 FELEG aF vom Bund getragenen - Beiträge.

Gemäß § 23 Abs 1 Nr 1 ALG ergibt sich der Monatsbetrag der Rente unter Berücksichtigung der Steigerungszahl, die (vgl § 23 Abs 2 Nr 1 ALG) ua auf Grund der Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten (vgl §17 Abs 1, § 18 ALG) ermittelt wird. Im streitigen Zeitraum liegen - wovon Beklagte und Vorinstanzen zutreffend ausgehen - keine anrechenbaren Beitragszeiten. Der Bund hat zu Recht seine Beitragszahlungen mit Ablauf des Monats Dezember 1994 eingestellt, da zum 1. Januar 1995 § 14 Abs 2 Satz 2 FELEG aF entfallen ist. Nach dieser Vorschrift trug der Bund die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK), wenn der PAR-Bezieher - wie hier der Kläger am 14. August 1991 - die Erklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL abgegeben hatte.

Wie das LSG richtig festgestellt hat, waren beim Kläger die ab dem 1. Januar 1995 geltenden Voraussetzungen des § 14 Abs 2 FELEG in der Fassung des Art 12 Nr 14 ASRG 1995 für eine Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten nicht gegeben. Danach gelten bei Bezug von PAR ab 1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte als entrichtet, solange 1. der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist. Der Kläger hatte indessen zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 1995 bereits sein 60. Lebensjahr (im November 1992) vollendet und die fünfzehnjährige Wartezeit für eine Altersrente erfüllt.

Im streitigen Zeitraum sind auch keine Beitragszeiten auf Grund eines entsprechenden bestandskräftigen Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Soweit der Kläger unstreitig das Schreiben der Beklagten vom 5. September 1991 erhalten hat, lag darin keine Regelung, aus der er Rechte im vorgenannten Sinne (Anerkennung der streitigen Beitragszeiten) herleiten könnte. Das Schreiben ist auslegungsbedürftig. Die darin gemachte Aussage, dass die Weiterversicherungsbeiträge ab 1. Januar 1991 entsprechend dem 4. ASEG in voller Höhe vom Bund getragen würden, besagt zum einen, dass der Kläger - nach seiner Weiterversicherungserklärung - keine Beiträge zu entrichten hatte. Darüber hinaus handelt es sich um einen bloßen Hinweis auf den damaligen Rechtszustand, also auf § 14 Abs 2 FELEG aF; diese Aussage lässt sich nicht dahin auslegen, dem Bund - an den der Verwaltungsakt nicht gerichtet war (vgl § 37 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>) - werde (an Stelle des Klägers) eine Beitragszahlungspflicht auferlegt. Noch weniger kann dem Text des Schreibens entnommen werden, die Beklagte wolle ihre Verpflichtung begründen, Beitragszeiten auch dann anzurechnen, wenn eine tatsächliche Zahlung durch den Bund nicht mehr erfolge. Nachdem die Rechtsgrundlage für die Beitragstragung durch den Bund durch das ASRG 1995 aufgehoben worden ist, ist die betreffende Aussage des Schreibens praktisch obsolet geworden.

Insofern kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, was die Beklagte unternommen hat, um den Kläger über die zum 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsänderung zu informieren. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, sie habe die von der Änderung des § 14 FELEG betroffenen PAR-Bezieher, darunter ausweislich ihrer EDV-Liste auch den Kläger, mit maschinellen Aufhebungsbescheiden, von denen aber keine Mehrexemplare zur Akte gelangt seien, angeschrieben. Über den Zeitpunkt dieser Aktion könne sie keine näheren Angaben machen. Der Zugang eines solchen "Aufhebungsbescheides" beim Kläger hätte - soweit es die Beitragstragung betrifft - nur klarstellende Bedeutung gehabt.

Da der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht zum Ausdruck gebracht hat, er wolle hilfsweise auch selbst für die Zeit ab 1. Januar 1995 Beiträge zur Beklagten entrichten, braucht der erkennende Senat nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger eine solche Möglichkeit einzuräumen ist (vgl dazu allerdings § 84 Abs 2 Satz 3, §§ 5, 85 Abs 7 ALG).

Dass der Kläger infolge des Auslaufens der Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 2 Satz 2 FELEG aF ab dem 1. Januar 1995 keine - rentensteigernden - Beitragszeiten mehr vorweisen kann, ist mit dem GG vereinbar.

Der erkennende Senat teilt nach eigener Prüfung die Auffassung des 4. Senats des BSG im Urteil vom 23. Oktober 1996 (SozR 3-5864 § 14 Nr 1), wonach die gesetzliche Neuordnung der Versicherungspflichtverhältnisse der PAR-Bezieher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Hinsichtlich der beitragsfreien Mitgliedschaft bei der LAK ist eine durch die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verbürgte Rechtsposition schon deshalb zu verneinen, weil sie nicht auf eigener Leistung beruhte; die Beitragsfreiheit als Bestandteil der - steuerfinanzierten - ergänzenden sozialen Sicherung sollte älteren landwirtschaftlichen Unternehmern mit strukturschwachen Betrieben die Abgabe/Stilllegung der Flächen erleichtern, die sie ansonsten aus wirtschaftlichem Zwang weiterbewirtschaftet hätten. Die PAR sowie die Beitragstragung durch den Bund sind demnach kein "Entgelt für die Abgabe des Unternehmens" (vgl BSG SozR 3-5864 § 14 Nr 1 S 4 ff). Ebensowenig ist der Schutzbereich des Art 14 GG betroffen, soweit die Rentenanwartschaften des Klägers in der Zeit ab Januar 1995 nicht weiter aufgebaut worden sind. Denn diese Verfassungsnorm schützt nur vorhandene Rechtspositionen, jedoch nicht die Erwartung eines zukünftigen Wertzuwachses (vgl zB BVerfGE 74, 129, 148).

Auch ein schützenswertes Vertrauen (vgl Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsgebot) auf ohne eigene Gegenleistung uneingeschränkt weiter aus Bundesmitteln fließende Beiträge ist nicht entstanden (vgl BSG SozR 3-5864 § 14 Nr 1 S 5 ff; "tatbestandliche Rückanknüpfung", sog unechte Rückwirkung). Der Gesetzgeber ist bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes nicht gehalten, alte Rechtspositionen zu konservieren, sondern darf Rechte wie die für den Kläger beitragsfreie Weiterversicherung jederzeit verkürzen oder umformen, wenn Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dieses rechtfertigen. Betroffene wie der Kläger verfügten mit der (Antrags-)Pflichtmitgliedschaft nach § 27 GAL über keine rechtlich verfestigte Rechtsposition, sondern nur über eine bloße Aussicht auf Fortbestand dieser Mitgliedschaft. Das Anliegen des Gesetzgebers, ua eine bessere Finanzierbarkeit der Alterssicherung der Landwirte zu erreichen und die Beitragsbelastung mehr als bisher an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu orientieren, hat Vorrang gegenüber dem Interesse der PAR-Bezieher am Fortbestand der zu Lasten des Steuerzahlers beitragsfrei gestellten Mitgliedschaft zur LAK über das 60. Lebensjahr hinaus (vgl BSG aaO S 6).

Durch die im Nachhinein erfolgte zeitliche Begrenzung der Weiterversicherung verringerten sich die Lasten des Bundes, ohne dass damit die Pflichtversicherung der PAR-Bezieher gänzlich abgeschafft war. Der Neuregelung lag die grundsätzliche Entscheidung für die Defizithaftung des Bundes in der Alterssicherung der Landwirte zu Grunde, wodurch der mit der bisherigen Regelung verfolgte Zweck, die Berücksichtigung der Zeiten eines Anspruchs auf PAR nicht zu Lasten der Beitragszahler vorzunehmen, auf andere Weise erreicht wurde (vgl BT-Drucks 12/7599 S 22 Zu den Abs 2 und 3). Der erkennende Senat geht - mit dem 4. Senat des BSG - davon aus, dass es erst angesichts der jeweiligen Umstände des einzelnen Falles entschieden werden kann, ob eine flankierende Maßnahme zur sozialen Absicherung - etwa durch eine Übergangsregelung - geboten ist, wenn sich bei Bezug der Altersrente herausstellen sollte, dass diese wegen des Fehlens von Beitragszeiten bis zum 65. Lebensjahr - auch unter Berücksichtigung von § 97 Abs 9 ALG - geringer ist (vgl BSG aaO S 6 ff).

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Behauptung, sein Vertrauen sei schützenswert gewesen, darauf beruft, mit der vorzeitigen Aufgabe der Landwirtschaft ein Recht auf beitragsfreie Versicherung bei der Beklagten bis zum 65. Lebensjahr erworben zu haben, ist ihm mit dem Hinweis entgegenzutreten, dass angesichts der Vielzahl der Gesetzesänderungen von GAL und ALG ein uneingeschränktes Vertrauen auf den dauerhaften Bestand einer einmal eingeräumten Vergünstigung von vornherein nicht entstehen konnte. Dafür dass - wenn diese Entwicklung voraussehbar gewesen wäre - seine Entscheidung hinsichtlich einer Abgabe des Betriebes anders ausgefallen wäre, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine schlüssigen, insbesondere konkreten - auf dessen individuelle Lage bezogenen - Anhaltspunkte.

Verfassungsrechtliche Bedenken stellen sich auch nicht insoweit ein, als die Höhe der Rente des Klägers infolge der Neuregelung geringer ausgefallen ist, als er es nach altem Recht erwarten konnte. Vorliegend ist der - vom LSG unangegriffen festgestellte - Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass die dem Kläger ab Dezember 1997 in Höhe von 741,20 DM brutto gewährte Rente infolge des Fehlens von Beiträgen für die Zeit von Januar 1995 bis November 1997 um etwa 30,00 DM - also um weniger als 5 vH - niedriger ausgefallen ist, als sie es mit solchen Beiträgen gewesen wäre (so der vom LSG in Bezug genommene Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 1998). Eine Differenz zu der erwarteten Altersrente in diesem Umfange ist als Folge der umfassenden gesetzlichen Neuregelung der Alterssicherung der Landwirte ohne weiteres hinnehmbar, auch ohne dass es einer die Minderung völlig ausschließenden Übergangsregelung bedurft hätte (vgl auch das Senatsurteil vom 19. Oktober 2000, SozR 3-5868 § 84 Nr 2 S 2, 7). Dabei kann es offen bleiben, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn - wie die Beklagte vorgetragen hat (Schriftsatz vom 19. Juli 2001) - eine (in dieser Höhe durchschnittliche) Altersrente von 945,00 DM wegen der ab Januar 1995 ausgebliebenen Beiträge um rund 117,00 DM niedriger wäre; es muss der Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles vorbehalten bleiben, wie dann zu entscheiden ist.

Es kann auch nicht etwa das völlige Fehlen einer Übergangsregelung beklagt werden, denn der Kläger kommt in den Genuss der Bestimmung des § 97 Abs 9 ALG; danach gilt sein (tatsächlich im Dezember 1997 entstandener) Rentenanspruch als bereits am 1. Januar 1995 entstanden, mit der Folge, dass die Abschmelzung des Zuschlags für die umgewandelte Rente (hier 12/15 gemäß § 97 Abs 3 ALG) entfällt. Diese Begünstigung zeigt, dass sich der Gesetzgeber des Eingriffs in die Rentenerwartung der hier in Rede stehenden Personengruppe bewusst gewesen ist. Dieser Personenkreis erhält den Rentenzuschlag, der sich aus dem Differenzbetrag zwischen der nach neuem Recht ermittelten Rente und der (unter Anwendung von § 99 ALG) nach altem Recht errechneten Rente ergibt, ohne eine weitere Verkürzung durch Abschmelzung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die vom Kläger bei Inkrafttreten des neuen Rechts erworbene Anwartschaft auf (monatliches) Altersgeld nach § 4 GAL auf einen Grundbetrag von 485,50 DM (§ 4 Nr 2 Rentenanpassungsverordnung 1994, BGBl I 1224) zuzüglich Staffelung in Höhe von 233,04 DM (für 372 abzüglich 180 = 192 Beitragsmonate bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, multipliziert mit 3 % des Grundbetrages), also insgesamt auf 718,54 DM belaufen hatte. In dieses Recht wurde durch die Neuregelung auch nicht eingegriffen. Darauf, dass diese Anwartschaft ab 1. Januar 1995 infolge der Neuordnung nicht durch weitere Beitragsmonate erhöht werden würde, musste - und konnte - sich der Kläger einstellen.

Schließlich sind auch für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Art 3 Abs 1 GG keine Gesichtspunkte erkennbar (vgl BSG SozR 3-5864 § 14 Nr 1 S 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Ende der Entscheidung

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