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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: B 11/10 AL 5/98 R
Rechtsgebiete: SGB IV


Vorschriften:

SGB IV § 76 Abs 2 Nr 3
SGB IV § 24 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 11/10 AL 5/98 R

Kläger und Revisionsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 1999 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Lüdtke und Voelzke sowie die ehrenamtlichen Richter Dekarski und Hanel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. September 1997 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu Recht Säumniszuschläge wegen einer vor Konkurseröffnung entstandenen, jedoch nicht befriedigten Umlageforderung beanspruchen kann.

Der Kläger ist seit Eröffnung des Konkursverfahrens am 28. Juli 1995 Konkursverwalter über das Vermögen der zur Zahlung von Umlagen zur produktiven Winterbauförderung verpflichteten B. M. GmbH Estrichbau. Die Beklagte machte mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 die für die Zeit vom 28. Januar 1995 bis 28. Juli 1995 rückständige Winterbauumlage einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 2.540,20 DM als Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3e Konkursordnung (KO) geltend. Der Kläger teilte daraufhin mit, daß er die angemeldete Forderung als Masseverbindlichkeit vermerkt habe, jedoch die vorhandene Masse derzeit zur Ausgleichung von Masseschulden nicht ausreiche.

Die Beklagte forderte vom Kläger mit dem Bescheid vom 24. September 1996 Säumniszuschläge für die Zeit von August 1995 bis August 1996, die sie auf 273,- DM bezifferte, davon jedoch die Hälfte erließ, weil der Tatbestand der Masseunzulänglichkeit erfüllt sei. Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei wegen der andauernden Masseunzulänglichkeit ermessensfehlerhaft, blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1997 heißt es, dem Umstand, daß Masseunzulänglichkeit vorliege und damit der Säumniszuschlag seine Funktion als Druckmittel nicht erfüllen könne, sei durch hälftigen Erlaß der Forderung Rechnung getragen worden. Ein vollständiger Erlaß komme jedoch nicht in Betracht, weil die Funktion des standardisierten Mindestschadensausgleichs zum Tragen komme.

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung über die Säumniszuschläge seien nach Grund oder Höhe nicht zu beanstanden. Schwerpunkt der Prüfung sei somit die Frage, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen, den rechtlichen Anforderungen genüge. Prüfungsmaßstab sei hierbei § 76 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Es spreche nichts dagegen, bei der Überprüfung des Ermessens auf die Rechtsprechung zum früheren Rechtszustand zurückzugreifen, wonach Säumniszuschläge einerseits dazu dienten, den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren, und ferner den Zweck hätten, auf den säumigen Schuldner Druck auszuüben. Angesichts der bestehenden Masseunzulänglichkeit könnten die Säumniszuschläge ihre Funktion, Druck auf den säumigen Schuldner auszuüben, nicht erfüllen. Daß die mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verbundene "Druckfunktion" nicht generell bedeutungslos sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) an dem Beispiel erläutert, daß der Konkursverwalter selbst dann, wenn die Masse zur vollständigen Befriedigung der Massegläubiger nicht ausreiche, angehalten werden könne, das Verfahren zügig abzuwickeln. Eine solche Fallgestaltung liege hier nicht vor, denn nach den von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Klägers reiche zumindest die derzeit vorhandene Masse nicht aus, um die im Rahmen des § 60 Abs 1 KO als Masseschulden iS des § 59 Abs 1 Nr 3 KO erst an dritter Rangfolge stehenden Forderungen der Beklagten überhaupt zu berücksichtigen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei auch unter dem weiteren Gesichtspunkt des standardisierten Mindestschadensausgleichs unbillig. Angesichts der bestehenden Masseunzulänglichkeit sei auch dieser Zweck nicht mehr erreichbar, wobei sich besagter Zweck nicht darin erschöpfen dürfe, die Forderung der Beklagten ohne greifbare Aussicht auf Erfüllung anwachsen zu lassen. Dem vom Kläger erteilten Hinweis auf das in § 63 Nr 1 KO geregelte Verbot, die seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zinsen geltend zu machen, sei bei durchaus gegebener Vergleichbarkeit die Berechtigung nicht abzusprechen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung der §§ 24 und 76 SGB IV lasse keinerlei Rückschlüsse darauf zu, daß damit gerade für den Fall der Säumniszuschläge im Konkurs im Ergebnis eine Änderung der Rechtslage habe herbeigeführt werden sollen. Die Entscheidung der Beklagten sei unter dem Aspekt einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise fehlerhaft, daß nur der vollständige Erlaß ermessensgerecht sei.

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung des § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV rügt. Sie führt zur Begründung aus, aufgrund der Änderung des § 24 Abs 1 SGB IV in seiner Fassung ab Januar 1995 sei davon auszugehen, daß hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen kein Ermessen mehr auszuüben sei. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Säumniszuschläge sei nur entscheidungserheblich, ob ihr vollständiger Erlaß nach § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV in Frage komme. Die Rechtsprechung zur alten Fassung des § 24 SGB IV könne nicht zur Auslegung der Unbilligkeit im Rahmen des § 76 SGB IV herangezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 16. Juli 1997 (BFHE 184, 193) zu § 227 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich ausgeführt, daß der Verzicht nicht bereits deshalb geboten sei, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet sei. Im vorliegenden Fall scheide eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen bei einer im Konkurs befindlichen GmbH jedenfalls aus. Hinsichtlich der sachlichen Gründe habe der BFH darauf abgestellt, daß ein Erlaß aus sachlichen Gründen möglich sein könne, dabei aber ausdrücklich klargestellt, daß Säumniszuschläge auch die Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes enthielten, so daß in der Regel selbst bei Zahlungsunfähigkeit nur ihr Teilerlaß in Frage komme. Der Gesichtspunkt eines Mindestschadensausgleichs sei durchaus gerechtfertigt in die Ermessensentscheidung der Beklagten eingeflossen, so daß diese rechtmäßig sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. September 1997 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, bei den unechten Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 KO handele es sich eigentlich um Konkursforderungen, die lediglich als Masseschulden zu befriedigen seien. Deshalb komme auf die Säumniszuschläge § 63 Nr 1 KO zur Anwendung. Die Beklagte habe keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich stereotyp auf die Auffassung zurückgezogen, daß lediglich die Hälfte der Säumniszuschläge wegen des Wegfalls der Druckmittelfunktion zu erlassen seien. Hätte die Beklagte Ermessen ausgeübt, so hätte sie bedacht, daß der behauptete Zinsausgleich nicht 6 % betrage und verwaltungsmäßiger Aufwand für die Überwachung des Eingangs der Masseschuldansprüche nicht anfalle. Die Beklagte fühle sich zu Unrecht im Rahmen der Erlaßentscheidung in ihrem Ermessen gebunden. Bei ihrem Berufen auf das Urteil des BFH vom 16. Juli 1997 übersehe die Beklagte, daß dies nicht zu einer Fallgestaltung der Insolvenz und deren Masseunzulänglichkeit ergangen sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der BA ist iS der Klagabweisung begründet. Die Entscheidung des LSG beruht auf einer Verletzung des § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV.

Keine durchgreifenden Bedenken bestehen, daß der Kläger sein Begehren vorrangig mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) verfolgt hat und die Vorinstanzen ihre Entscheidungen dementsprechend tenoriert haben. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zwei unterschiedliche Regelungen getroffen. Sie hat einerseits Säumniszuschläge für die Zeit nach Konkurseröffnung in Höhe von insgesamt 273,- DM erhoben. Andererseits hat sie einen Erlaß wegen der Erfüllung des Tatbestandes der Masseunzulänglichkeit in Höhe von 136,50 DM (= die Hälfte der berechneten Säumniszuschläge) ausgesprochen und einen weiteren Erlaß abgelehnt. Zwar ist die (Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage idR die richtige Klageart, um das Ziel eines Erlasses einer Forderung zu erreichen (BSG SozR 3-4427 § 5 Nr 1). Denn der Kläger kann in einem Streit um den Erlaß einer Forderung unter Berücksichtigung der Bestandskraft des Bescheides über die Forderung grundsätzlich nur die Verpflichtung der Beklagten erstreben, ihm unter Aufhebung der ergangenen Bescheide und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Der Kläger verfolgt sein Begehren jedoch zusätzlich auch mit der Argumentation, bereits die Erhebung der Säumniszuschläge sei rechtswidrig, weil die Geltendmachung laufender Zinsen im Konkursverfahren ausgeschlossen sei (§ 63 Nr 1 KO). Hat jedoch die Beklagte über das Bestehen der Forderung und über die Frage ihres Erlasses in einem Bescheid entschieden und wird geltend gemacht, das Ermessen sei auf Null reduziert, so ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Rechtsgrundlage für die von der BA geltend gemachten Säumniszuschläge infolge der Verweisungen in § 3 Abs 2 der Wintergeld- (früher Winterbau-) Umlageverordnung (vom 13. Juli 1972, BGBl I 1201, idF des Gesetzes vom 15. Dezember 1995, BGBl I 1809) und in § 179 des Arbeitsförderungsgesetzes § 24 SGB IV bildet. Da innerhalb der Verweisungskette ohne nähere Kennzeichnung auf die jeweils andere Vorschrift verwiesen wird, ist davon auszugehen, daß das Gesetz in seiner jeweiligen Fassung angewendet werden soll (sog dynamische Verweisung; s dazu BSGE 68, 47, 50 = SozR 3-2500 § 159 Nr 1 mwN). Anwendung findet § 24 SGB IV folglich in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches (2. SGB-ÄndG) vom 13. Juni 1994 (BGBl I 1229). Nach § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf 100,- DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 273,- DM haben, wie das LSG unangegriffen festgestellt hat, dem Grunde und der Höhe nach vorgelegen.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Umlageschuldnerin nicht gehindert (BSGE 68, 158, 160 = SozR 3-2400 § 24 Nr 1; BSG BB 1992, 926). Hierbei gehören, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, die Säumniszuschläge zu den Masseschulden iS des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e KO (BSGE 52, 42, 44 = SozR 4100 § 186a Nr 10; BSGE 56, 55, 60 = SozR 7910 § 59 Nr 15; SozR 7910 § 59 Nr 13; ZIP 1984, 1513; 1991, 880), soweit auch die entsprechende Hauptforderung Masseschuld ist. Gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen für Zeiten nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann auch nicht eingewendet werden, die Regelung des § 63 Nr 1 KO, wonach im Konkursverfahren die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen nicht geltend gemacht werden können, stehe entgegen. Denn bei den vom Gesetzgeber zu Masseschulden erklärten Ansprüchen der Versicherungsträger handelt es sich um "echte Masseschulden" und nicht etwa ihrem rechtlichen Charakter nach nur um Konkursforderungen, die lediglich im Rang des § 59 Abs 1 Nr 3 KO zu befriedigen sind (BSGE 52, 42, 45 = SozR 4100 § 186 Nr 10; BSGE 63, 67, 69 = SozR 2100 § 24 Nr 5).

Die durch das 2. SGB-ÄndG herbeigeführte Änderung des § 24 SGB IV führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Die seit dem 1. Januar 1995 geltende Fassung des § 24 Abs 1 SGB IV hat die sozialversicherungsrechtliche Regelung an das Steuerrecht (§ 240 AO) angepaßt (vgl BT-Drucks 12/5187 S 30) und infolgedessen die Erhebung der Säumniszuschläge nicht mehr in das Ermessen der Behörde gestellt. Aus dieser Gesetzesänderung kann keinesfalls gefolgert werden, daß entgegen der vorhergehenden Gesetzfassung nunmehr die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Umlageschuldnerin ausgeschlossen worden wäre. Vielmehr ist es bei der doppelten Zweckbestimmung der Säumniszuschläge geblieben. Diese dienen - wie im Steuerrecht - weiterhin dazu, den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren und zugleich Druck auf den Schuldner auszuüben (vgl BFHE 180, 516, 517; 184, 193, 196). Keiner dieser Zwecke entfällt allein durch die Eröffnung des Konkursverfahrens, der Zweck des Schadensausgleichs nicht einmal bei anfänglicher Masseunzulänglichkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl I 2866) Umlageforderungen der Beklagten für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit auch Säumniszuschläge auf diese nicht zu den vorweg zu berichtigenden Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff InsO) zählen. Denn auf Konkursverfahren, die wie hier vor dem 1. Januar 1999 beantragt sind, und deren Wirkungen sind nach Art 103 des Einführungsgesetzes zur InsO vom 5. Oktober 1994 (BGBl I 2911) weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

Infolge des durch das 2. SGB-ÄndG herbeigeführten Wegfalls des Ermessens in § 24 SGB IV kann indes, wie das LSG zutreffend erkannt hat, nicht daran festgehalten werden, daß für die Dauer der Masselosigkeit, die nicht auf die zögerliche Handlungsweise des Konkursverwalters zurückzuführen ist, schon nach § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen grundsätzlich rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, sei, wie bisher angenommen worden ist (BSGE 68, 158, 162 = SozR 3-2400 § 24 Nr 1; BSG BB 1992, 926). Denn es handelt sich jetzt um eine gebundene Entscheidung, so daß bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge für Ermessenserwägungen kein Raum bleibt.

Den Vorinstanzen kann nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte wegen der bestehenden Masseunzulänglichkeit einen vollständigen Erlaß der geltend gemachten Säumniszuschläge hätte aussprechen müssen. Die Ablehnung des vollständigen Erlasses der Säumniszuschläge ist nicht ermessensfehlerhaft.

Nach § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Diese mit Wirkung vom 18. Juni 1994 anzuwendende Neufassung des § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV erfolgte ebenfalls in Anlehnung an das entsprechende Steuerrecht (§ 227 AO; vgl BT-Drucks 12/5187 S 31). Die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichbehandlung des Erlasses von Forderungen im Steuer- und dem Beitragsrecht macht es erforderlich, die zu der Vorschrift des § 227 AO im Steuerrecht entwickelten Grundsätze zu beachten. Insoweit ist die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) vom 19. Oktober 1971 (BVerwGE 39, 355 = BFHE 105, 101 = NJW 1972, 1411, 1414 f) zum früheren § 131 AO entsprechend heranzuziehen. Auch jene Norm ermächtigte die Finanzbehörde bei Vorliegen einer Unbilligkeit zum Erlaß der Steuerschuld. Nach der Entscheidung des GmSOGB kann der Begriff der Unbilligkeit nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt nach Auffassung des GmSOGB dazu, nur eine einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung anzunehmen. Der Begriff "unbillig" ragt in den Ermessensbereich und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtmäßigen Ermessensausübung. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wenn ihre Einbeziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwider läuft. Dagegen rechtfertigen Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer steuerrechtlichen Vorschrift bewußt in Kauf genommen hat, keinen Erlaß aus Billigkeitsgründen (BFHE 165, 178, 181 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beklagten eine ermessensfehlerhafte Entscheidung nicht vorzuwerfen, wenn der Zweck der Säumniszuschläge im Konkursverfahren bei bestehender Masseunzulänglichkeit jedenfalls nicht vollständig entfällt. Der BFH hat zur Auslegung der §§ 227, 240 AO mit Urteil vom 18. April 1996 - VR 55/95 (= BFHE 180, 516) entschieden, der Umstand, daß ein Konkursverwalter aus konkurs- und haftungsrechtlichen Gründen fällige Steuern nicht zahlen dürfe, weil noch nicht feststehe, ob die Konkursmasse zur Begleichung vorrangiger Masseschulden ausreiche, gebiete für sich allein nicht den Erlaß sämtlicher Säumniszuschläge. Zwar entfalle bei der "rechtlichen Unmöglichkeit" zur Zahlung aus konkurs- und haftungsrechtlichen Gründen die Druckmittelfunktion der Säumniszuschläge, denn es würde den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den Konkursverwalter nur wegen der rechtzeitigen Zahlung von Steuern in die Schadensersatzpflicht gegenüber anderen Konkursgläubigern zu treiben. Der insoweit entfallende Zweck "Druckmittel" wird nach Auffassung des BFH durch den Erlaß der Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge ermessensgerecht berücksichtigt. Demgegenüber bleibe die Funktion der Säumniszuschläge als Gegenleistung für verspätete Zahlung fälliger Steuern und als Aufwendungssatz für die Verwaltung unberührt, so daß die Ablehnung eines weitergehenden Erlasses nicht ermessenswidrig sei. Angesichts der im Steuer- und Beitragsrecht übereinstimmenden Rechtslage und im Hinblick auf die Identität der Interessenlagen sind Gründe nicht ersichtlich, den Ausführungen des BFH nicht zu folgen und für Umlageforderungen der Beklagten abweichende Grundsätze zu entwickeln. Das gilt um so mehr, als die Säumniszuschläge sich praktisch erst auswirken, wenn die Masseunzulänglichkeit behoben ist und der Schadensausgleich aus der Masse befriedigt werden kann.

Im übrigen ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Fall des Ermessensfehlers iS einer Ermessensunterschreitung darin zu sehen, daß die Beklagte ihre Entscheidung an verwaltungsinternen Ermessensrichtlinien ausgerichtet hat. Gegen diese Handhabung bestehen keine Bedenken, wenn - wie dies hier ausdrücklich der Fall ist - neben der Anwendung des generellen Ermessensmaßstabs Raum für eine Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Gegebenheiten des Sachverhalts bleibt (BSG SozR 2200 § 182c Nr 4 mwN). Derartige Besonderheiten sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. Keine Berücksichtigung mußte das zur Zeit der Verwaltungsentscheidung marktübliche Zinsniveau finden; denn wie aus der Standardisierung des Schadensausgleichs ersichtlich, sollten die Behörden bei der Erhebung von Säumniszuschlägen und damit auch bei deren Erlaß wegen Unbilligkeit von einer derartigen Prüfung entlastet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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